Zitat von dottore0815;283260Ähm, welche Nachteile sollte die Gegenseite nun dadurch haben?
Keine!
§ 170 StPO
ZitatStrafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)
Gliederung
§ 170(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Es gab also nicht genug Anlaß für eine Klage. Daher wurde das Verfahren eingestellt. Einen Nachteil hat das nicht, es handelt sich dabei ja nicht um ein Urteil.
mfg,
D3STY