Zitat von ChrisO;373844Grundsätzlich bin ich da bei dir, aber meinst du, ein Richter kann was mit "Backdoor" oder "Trojaner" anfangen?
Es wird Anzeige wegen Computerbetrugs bestellt, ein paar (angepasste) Beweise vorgelegt, eine Träne verdrückt und los geht es. Wie die Beweise dann ermittelt worden, denk ich, wird eine eher ungewollte Rolle spielen, wenn bei dir eine Armee von Smargo's incl. Karten gefunden werden.
Ich mein, die Wahrscheinlichkeit ist verschwindend gering, aber schau dir an, was mit den Abmahnungen beim Filesharing passiert. Welcher Richter fragt, ob die IP wirklich korrekt ist und wie man da dran gekommen ist? Oder einfach gesagt: Wenn du geblitzt wirst und das Blitzerfahrzeug stand im Halteverbot interessiert auch nur, wie schnell du gefahren bist.
Ob Herr/Frau blablabla bestraft wird oder nicht, darum ging es mir eigentlich nicht. Es geht darum das ein Pay TV Sender es nicht anwenden wird weil er sich selber strafbar macht.
§ 202c StGB
ZitatAlles anzeigenDer Gesetzestext von §§ 202a, b und c1
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der
Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht
für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung
oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs.
2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
Aber lassen wir das mit den §§ damit werden sich dann die Juristen beschäftigen müssen.
Haben so ein Tool und es anwenden sind zweierlei Paar Schuhe.