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Klingeltonverträge von Kindern für Eltern nicht bindend

  • Gast
  • 19. Juli 2007 um 21:36
  • Gast
    Gast
    • 19. Juli 2007 um 21:36
    • #1

    [color="Yellow"]Klingeltonverträge von Kindern für Eltern nicht bindend[/color]

    Zitat

    Immer wieder versuchen Anbieter von Klingeltönen die Eltern der Kinder haftbar zu machen wenn diese ein Klingeltonabo oder ähnliche Angebote in Anspruch genommen haben. Nur weil die Eltern gleichzeitig auch die Inhaber der Prepaidkarte oder des Mobilfunkvertrages sind, könne man nicht automatisch davon ausgehen, dass diese auch ihr Einverständnis zu einem solchen Vertrag gegeben haben, entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Diese Nachricht dürfte viele Eltern wieder etwas beruhigen. Denn Anbieter für Klingeltöne, Mobiltelefon-Anwendungen und mobile Spiele versuchten in der Vergangenheit immer wieder die Eltern für das Konsumverhalten ihrer Kinder im vollen Umfang haftbar zu machen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Überlassung eines Handys nicht automatisch bedeutet, dass jeder Vertrag, den das Kind eingeht, auch für die Eltern bindend ist. Sie können in diesem Fall für die Fehler ihrer Schutzbefohlenen nicht verantwortlich gemacht werden. Dazu kommt: Viele Kinds kaufen derartige Serviceleistungen auch ohne das Wissen der Eltern ein und dies ohne eine Ahnung zu haben, worauf sie sich wirklich einlassen. In vollem Umfang gültig sind demnach nur die Verträge, die die Eltern auch wirklich selber unterzeichnet haben. Die Abzocke vieler Anbieter in diesem Bereich dürfte damit in Schranken gewiesen worden sein.

    Das Urteil vom BGH vom 06.04.2006 wies damals in eine ganz ähnliche Richtung. Der Bundesgerichtshof hatte auf Klage des externer Link in neuem Fenster folgtBundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 Euro pro Minute kostet. Der klagende Verband meinte, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch tatsächlich entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt. Die Richter haben dies in ihrem Urteil bestätigt. Sie betonten, geschäftlich Unerfahrene müssen in einem größeren Rahmen durch das Gesetz geschützt werden als andere Personen. Da es sich um eine Anzeige in einer Jugendzeitschrift handelte, richtete sie sich speziell an dieses Klientel. Die Richter forderten das beklagte Unternehmen zu mehr Übersicht über die anfallenden Kosten auf. Die Angelegenheit bekam ein besonderes Gewicht durch die Tatsache, dass der Verbraucher die tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung erfahre. Solche Anzeigen gelten seit April letzten Jahres als wettbewerbswidrig. (comp/cm)

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