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Umweltplakette

  • blackpope
  • 30. November 2007 um 14:47
  • blackpope
    Gast
    • 30. November 2007 um 14:47
    • #1

    Die Kennzeichnung der besonders feinstaubgefährdeten Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen „Umweltzone“. Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen die Umweltplaketten angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf. Eine grüne Plakette kennzeichnet Fahrzeuge mit den niedrigsten Schadstoffemissionen. Fahrzeuge ohne Umweltplakette dürfen keine Umweltzone durchfahren.

    Kommunen und Städte erlassen zur Verbesserung der Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Zonen wie Innenstädten, einigen Bundesstraßen oder Verkehrsknotenpunkten Verkehrsverbote. Hier geht es es zum Umweltbundesamt (Luftreinhaltepläne in Deutschland)

    Das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette ist auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Umweltplakette erfüllt.

    Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen zum Durchfahren einer Umweltzone grundsätzlich eine Umweltplakette.

    Von den Verkehrsverboten sind nicht betroffen:

    1. Mofas, Leichtkrafträder, Motorräder, Motorroller und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
    2. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
    3. mobile Maschinen und Geräte,
    4. Arbeitsmaschinen,
    5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
    6. Kraftfahrzeuge für Personen, die außergewöhnlich schwerbehindert sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Markenzeichen-Eintragung „aG“, „H“, oder „Bl“ haben.
    7. Oldtimer mit H-Kennzeichen oder roter "07-Nummer"

    Die einem Kraftfahrzeug zugeordnete Plakettenfarbe ergibt sich aus der jeweiligen Schadstoffemissionsklasse und einem gegebenenfalls nachgerüsteten Partikelminderungssystem (PMS).

    Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung der Plakettenfarbe zur Emissionsschlüsselnummer:

    "Tabelle"

    Die folgenden Abbildungen von neuem und altem Fahrzeugschein zeigen, an welchen Stellen die Emissionsschlüsselnummer Ihres Fahrzeugs eingetragen ist.

    "Abb.1"


    Fahrzeugschein alt (5. und 6. Stelle der 6-stelligen Schlüsselnummer zu Ziffer 1)

    "Abb.2"


    Fahrzeugschein neu, Zulassungsbescheinigung Teil I (3. und 4. Stelle des 4-stelligen Codes zu Feld 14.1)

    Aus der in Ihrem Fahrzeugschein eingetragenen Emissionsschlüsselnummer ergibt sich nach der Zuordnungstabelle die Plakettenfarbe. Falls in der Tabelle die Emissionsschlüsselnummer Ihres Fahrzeugs nicht aufgeführt ist, kann keine Umweltplakette ausgegeben werden.

    Die Umweltplaketten erhalten Sie bei TÜV NORD Mobilität.

    Der Preis je Plakette beträgt 5,00 Euro.
    Weitere Fragen zur Umweltplakette werden Ihnen gerne beantwortet. Eine TÜV-STATION in Ihrer Nähe finden Sie unter Termin bei Ihrer TÜV-STATION.

    Umweltplakette

    Die komplette Information zum Download als PDF-Datei:
    Hier


    QUELLE:

    • Zitieren
  • Nase
    Gast
    • 30. November 2007 um 14:55
    • #2

    Auch wenn ich wahrscheinlich nie eine Umweltzone zu Gesicht bekommen werde
    habe ich an beiden Fhz. glücklicherweise die grüne Plakette.
    Ich hoffe aber trotzdem, das die Plakete nicht so sinnlos ist wie die orangene G-Kat Plakette.

    • Zitieren
  • Knecht0r23
    Gast
    • 30. November 2007 um 17:27
    • #3

    Hm pah, was ist denn ein KAT!?

    Im Ernst, ich habe keine Lust 1200€ dafür auszugeben, dass ich nur bis zu meiner Haustüre fahren kann. Bei einem monatlichen Studenteneinkommen von knapp 40€ ist das nicht machbar... Na dann hoffe ich mal, dass ich bis zum H-Kennzeichen noch nicht genügend Punkte in Flennsburg gesammelt habe^^ Nur wenn ich jetzt noch meine Meinung über Verbrecher und Regierung anhängen würde, müsste ich wohl schon fürchten wegen Volksverhetzung angezeigt zu werden...

    • Zitieren
  • Online
    Jagger
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    Beiträge
    2.552
    • 30. November 2007 um 18:59
    • #4
    Zitat von blackpope;145134

    Von den Verkehrsverboten sind nicht betroffen:

    1. Mofas, Leichtkrafträder, Motorräder, Motorroller und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
    2. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
    3. mobile Maschinen und Geräte,
    4. Arbeitsmaschinen,
    5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
    6. Kraftfahrzeuge für Personen, die außergewöhnlich schwerbehindert sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Markenzeichen-Eintragung „aG“, „H“, oder „Bl“ haben.
    7. Oldtimer mit H-Kennzeichen oder roter "07-Nummer"

    Alles anzeigen

    Selbstverständlich sind ganz sicher auch die Luxuskarossen unserer
    Staatsdiener davon ausgenommen.

    mfg Jagger

    • Zitieren
  • klomann123
    Schüler
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    Beiträge
    136
    • 1. Dezember 2007 um 11:54
    • #5

    und selbst wenn nicht , na und dann werden halt neue angeschafft die die norm erfüllen

    die säcke:-(

    • Zitieren

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