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Unseriöse Zahlungsaufforderungen machen die Runde

  • blackpope
  • 30. Januar 2008 um 15:31
  • blackpope
    Gast
    • 30. Januar 2008 um 15:31
    • #1

    Zahlreiche Internetnutzer erhalten derzeit Schreiben von Inkassodiensten bzw. eine "letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung". Immer wieder taucht dabei das Inkassodezernat einer Anwaltskanzlei in Bonn auf. Das meldet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

    Angeblich haben die Angeschriebenen Seiten wie http://www.berufs-wahl.de, http://www.genealogie.de, http://www.routenplaner-server.com oder http://www.nachbar- schaft24.net in Anspruch genommen. In der Begründung für die Forderung heißt es unter anderem, die Betroffenen hätten sich in das auf der jeweiligen Startseite befindliche Kontaktformular eingetragen und sich damit zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet. Die meisten Nutzer haben dabei den Kostenhinweis übersehen.

    "Lassen Sie sich durch die Schreiben nicht einschüchtern", rät Barbara Steinhöfel, Referentin für Telekommunikation und Medien der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Die Forderungen sind meist unbegründet." Unseriöse Inkassobüros versuchen auf diesem Weg ihren unberechtigten Forderungen Nachdruck zu verleihen und Druck auf die Betroffenen auszuüben.


    Auch andere Inkassobüros und Kanzleien aus Hamburg und München treiben derzeit Forderungen für Anbieter ein, die derartige fragwürdige Internetseiten unterhalten. Ein Anwalt aus Kiel verschickt beispielsweise eine Mahnung und kündigt zugleich ein gerichtliches Mahnverfahren an. Zur Einschüchterung der Betroffenen schickt er gleichzeitig eine Kopie eines Mahnbescheids mit, wie er eigentlich nur von Amtsgerichten ausgefertigt werden darf.

    Ist der Kostenhinweis auf einer Seite für Nutzer nicht klar ersichtlich, kommt ein entgeltlicher Vertrag in der Regel nicht zustande, so die Auffassung der Verbraucherzentrale. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gesamteindruck der Seite eher eine unentgeltliche Leistung vermuten lässt und die Kosten versteckt sind oder erst durch Scrollen lesbar werden. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte den Anspruch schriftlich zurückweisen, so der Rat der Verbraucherzentrale.

    Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 16.01.2007 (AZ 161 C 23695/06) entschieden, dass in einem solchen Fall kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Hilfsweise sollte der Vertrag zugleich angefochten und widerrufen werden.

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