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Amazon Auftragsbestätigung

  • linus76
  • 31. Juli 2009 um 12:42
  • Daedalus
    Anfänger
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    35
    • 1. August 2009 um 09:43
    • #21
    Zitat von BigLion;299044

    Linus,bei einer Auftragsbestätigung steht dir die Ware zu!!
    Im schlimmsten Fall muss Amazon dafür einspringen!

    Sorry BigLion, aber da liegst du falsch. Der BGH hat das schon 2005 entschieden, der Leitsatz lautete damals:

    "Führt ein Fehler im Datentransfer dazu, dass vom Warenwirtschaftssystem des Verkäufers ein falscher Kaufpreis in die
    Produktdatenbank der Internetseite übermittelt wird, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum in der Erklärungshandlung
    vor." (BGH, Urteil vom 26.1.2005 - VIII ZR 79/04)

    Einen solchen "Fehler im Datentransfer" deutet der Verkäufer ja an, indem er auf Systemwartungen bei Amazon hinweist.
    Eine Auftragsbestätigung reicht übrigens nicht notwendigerweise für einen wirksamen Kaufvertrag. Amazon weißt in seinen AGB z.B. ausdrücklich darauf hin, dass die Abgabe der Willenserklärung zum Kaufabschluss erst mit dem Versand der Ware stattfindet. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt also erst mit dem Versand der Ware zustande.

    (Ohne Frage ist es natürlich eigenartig, dass der Verkäufer schreibt, dass es doch immer das Gleiche sei. Probleme mit dem Datentransfersystem scheinen ihm dann ja bekannt zu sein, sodass diese meiner Meinung nach zu beseitigen sind, bzw. es spricht doch irgendwie dafür, dass hier ein MA einfach "gepennt" hat.)

    • Zitieren
  • Garfield
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    • 1. August 2009 um 21:10
    • #22

    Ich kenne es nur so daß eine Auftragsbestätigung nicht rechtlich bindend ist. Der Händler muss sie nicht annehmen. Dir wird ja nur bestätigt, daß Du etwas für einen gewissen Betrag bestellen möchtest.
    Erst mit Auftragsannahme, Geldannahme und dem Versand der Ware nimmt der Händler Deinen Auftrag bindend an. Man kann es zwar anfechten, hat in Deutschland aber meistens schlechte Karten, damit durchzukommen :(

    CU, Garfield

    • Zitieren
  • Gast
    Gast
    • 1. August 2009 um 22:37
    • #23

    Nabend,

    Dann müßte Einstein67 aber einen 300,00€ gutschein von Otto bekommen,da würde ich auch drauf bestehen!!

    • Zitieren
  • Magner
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    • 2. August 2009 um 12:01
    • #24

    Mich würde deine Mail mal interessieren. Scheinst einen nicht so netten Ton angeschlagen zu haben?

    Schau mal in die AGB wann der Kaufvertrag zustande kommt. Wohl erst mit dem Versand der Ware? Außerdem wird er locker mit dem § 119 BGB aus der Sache kommen, sofern der Artikel nicht schon seit Tagen zu dem Preis angeboten wird.

    • Zitieren
  • Treets
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    497
    • 2. August 2009 um 13:15
    • #25

    Was ist, wenn Amazon ein solcher System-Fehler nicht bestätigen kann? Dann wäre der Verkäufer in der Beweisnot, und hat dann offenbar absichtlich ein falscher Preis angegeben.
    Somit wäre er doch verpflichtet, die Ware zu dem Preis herauszugeben. Zudem riskiert er eine Anzeige wegen Betrugs seitens Amazon (und von den Geprellten).

    • Zitieren
  • Rolli
    Gast
    • 2. August 2009 um 13:19
    • #26

    [color="White"]Wer ist denn bitteschön geschädigt, wenn evtl. geleistete Zahlungen
    zurückgezahlt werden und obendrauf noch ein Bonus von 100€ kommt?[/color]

    • Zitieren

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