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Verbot: "Modern Warfare 2" und "Left 4 Dead 2" vor dem Aus in Deutschland

  • tuete2501
  • 4. Dezember 2009 um 14:20
  • tuete2501
    Moderator
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    • 4. Dezember 2009 um 14:20
    • #1

    MW2 und L4D2 bald beschlagnahmt?

    Die Uncut-Versionen der beiden 3D-Shooter "Call of Duty: Modern Warfare 2" und "Left 4 Dead 2" könnten bald verboten sein. Gleichzeitig mit der am gestrigen Dienstag vorgenommenen vorläufigen Indizierung hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) ein Verfahren zur Beschlagnahme der beiden Titel eingeleitet. Das bestätigte die Behörde am Mittwoch auf Anfrage von magnus.de.

    Die Indizierung wurde im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 1. Dezember 2009 veröffentlicht. Dabei landeten beide Spiele offensichtlich im "Listenteil B". Der besagt, dass den darin aufgenommenen Medien eine verbreitungsrechtliches Verbot nach Paragraf 131 des Strafgesetzbuches wegen "Verherrlichung oder Verharmlosung" von Gewalttaten.


    Die BPjM bestätigte auf Anfrage von magnus.de, dass die Angelegenheit bereits an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter gegeben wurde. Ein Richter entscheidet nun darüber, ob dem Antrag auf Verbot stattgegeben wird. Bis wann mit der Entscheidung zu rechnen ist, konnte die BPjM nicht sagen.

    Bei den ungeschnittenen Varianten handelt es sich um die internationalen Versionen der beiden Spiele, die nie offiziell in Deutschland erhältlich waren. Dadurch entfiel automatisch die USK-Prüfung, wodurch eine Indizierung überhaupt erst möglich wurde. Die deutschen Versionen erhielten zwar beide die USK-Einstufung "ab 18/keine Jugendfreigabe", bleiben dadurch aber von einer möglichen Indizierung verschont. Während das deutsche "Left 4 Dead 2" deutlich geschnitten wurde, unterscheiden sich die MW2-Versionen nur durch die inzwischen berühmte ''Flughafenszene'', bei der man in hiesigen Fassung nicht aktiv eingreifen kann.

    Privater Besitz und Nutzung der nach dem §131 StGB verbotener Medien ist nicht verboten. Lediglich die Verbreitung, Veräußerung, gewerbliche Lagerung oder Weitergabe an Personen unter 18 Jahren steht unter Strafe.

    Quelle: magnus

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