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AVM darf Modifikation von Router-Firmware nicht verbieten

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  • 10. November 2011 um 18:16
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    • 10. November 2011 um 18:16
    • #1


    AVM
    muss es dulden, dass andere Unternehmen Software anbieten, mit der Besitzer einer Fritzbox die Linux-basierte Firmware des Routers modifizieren können. Das hat das Landgericht Berlin diese Woche im Rechtsstreit zwischen AVM und der Cybits AG entschieden. Damit hat sich das Gericht der Argumentation der Cybit AG angeschlossen, dass AVMs Versuch, die Modifikation der Firmware seiner Router aus urheber- und markenrechtlichen Gründen zu verbieten, gegen die GPL verstößt. Der Vertrieb der Software Surfer-Sitter der Cybits AG bleibt allerdings weiterhin untersagt.


    Surf-Sitter
    der Cybits AG ist eine Kinderschutz-Software, mit der sich Surfzeiten festlegen und Webfilter einrichten lassen. Die Software steht auch in einer Variante zur Installation auf Routern wie der Fritzbox zur Verfügung; bei der Installation wird die Firmware des Routers heruntergeladen, modifiziert und wieder auf den Router aufgespielt. AVM sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen sein Urheberrecht und erwirkte im Januar letzten Jahres eine einstweilige Verfügung, die der Cybits AG den Vertrieb der Software untersagt, sofern damit die "Firmware bzw. Teile hiervon bearbeitet und umgearbeitet sowie in Teilen unverändert bzw. in Teilen abgeändert weiter gebraucht" werden. Gleichzeitig reichte der Router-Hersteller eine Klage ein.


    Die Cybits AG und der als Streithelfer am Prozess beteiligte Harald Welte, Linux-Entwickler und Gründer von gpl-violations.org, sehen durch die Forderung von AVM hingegen die GPL verletzt, unter der der Linux-Kernel und weitere Bestandteile der Firmware stehen. Die General Public License der Free Software Foundation erlaubt es ausdrücklich, GPL-lizenzierte Software zu verändern und auch in veränderter Form weiterzugeben. In der Anhörung vor Gericht konzentrierte sich der Streit auf die Frage, ob ein Router eher als geschlossenes System aus Hard- und Software anzusehen sei, dessen Modifikation der Hersteller – ähnlich wie bei einem Telefon mit SIM-Lock – verbieten könne, oder als Computer, auf dem der Besitzer zusätzliche Software installieren darf.


    In seiner Entscheidung lehnte das Gericht die Forderung von AVM ab, den Vertrieb der Cybits-Software grundsätzlich zu verbieten. Sowohl Cybits als auch Dritte dürften Veränderungen an der Fritzbox-Firmware vornehmen; auch ist es Cybits nicht verboten, Software zu vertreiben, die dem Benutzer hilft, Modifikationen vorzunehmen. Allerdings gab das Gericht einem von AVM gestellten Hilfsantrag statt und verbot den Vertrieb der Cybits-Software aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, falls diese dazu führt, dass in der Konfigurationsoberfläche des Routers fehlerhafte Statusinformationen angezeigt werden. Der Hilfsantrag von AVM hatte darauf abgehoben, dass der Einsatz der Software von Cybits zu Fehlfunktionen des Routers führt, die vom Benutzer nicht zu erkennen sind.


    Für Weltes Anwalt Till Jaeger ist das Urteil "eine erfreuliche Entscheidung, die die Intention der GPL stützt und für die gesamte Embedded Industrie, die auf Linux setzt, wichtig ist". Welte zeigte sich "hocherfreut, dass das Gericht jeglichen Anspruch AVMs, jede Veränderung an den GNU GPL-lizenzierten Komponenten der Fritz!Box-Firmware zu kontrollieren, zurückgewiesen hat." Es sei ein Schlüsselaspekt der Freie-Software-Bewegung, dass jeder aufbauend auf bestehenden Programmen und Produkten weiterentwickeln dürfe.


    AVM sieht sich durch das Urteil grundsätzlich bestätigt, da Surf-Sitter für die Fritzbox in der vorliegenden Form nicht verbreitet werden darf. Laut dem Urteil müsse es die Cybits AG unterlassen, mit ihrer Software "so auf die FRITZ!Box einzuwirken, dass auf der Konfigurationsoberfläche der FRITZ!Box fehlerhafte Anzeigen zur Internetverbindung und zur Kindersicherung erfolgen", erklärte AVM. In Bezug auf die GPL würden sich aus dem Urteil wie von AVM erwartet keine Veränderungen ergeben. Das Unternehmen will seine Arbeit im Open-Source-Bereich "unvermindert und ohne Änderungen fortsetzen und weiterhin nachhaltig alle seriösen Entwicklungen unterstützen".


    Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Parteien können gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

    Quelle: Heise.de

  • mandy28
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    • 10. November 2011 um 18:55
    • #2

    Ahja da gings um das hier : https://www.zebradem.com/57961-avm-wehr…-gpl-verletzung

  • Doc24
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    • 10. November 2011 um 19:29
    • #3

    Ich habe das gar nicht so mitgeschnitten, dass AVM Am klagen ist. :rolleyes:

    Für uns Anwender, ist das Urteil nur von Vorteil!

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    • 10. November 2011 um 20:09
    • #4

    Ja Cybits hatte damals das Programm zurückgezogen

  • Gast
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    • 10. November 2011 um 23:58
    • #5

    Was müssten die jetzt tun, wenn sie die Firmware doch modifiziert anbieten wollen?
    Das Logo von AVM entfernen? Oder einen Hinweis einblenden, das die Firmware nicht unter die Verwantwortung von AVM fällt?

  • mandy28
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    • 11. November 2011 um 02:02
    • #6

    Es ging nicht um ein Logo sondern um Surf-Sitter DSL 1.0 und

    Zitat


    So forderte AVM unter anderem, Cybits habe es zu unterlassen, Surf-Sitter-DSL zu vertreiben oder zu betreiben, sofern "mittels dieser Software die in den von der Antragsstellering [AVM] hergestellten und vertriebenen DSL-Routern, insbesondere FRITZ!Box Fon [...], eingebettete Firmware bzw. Teile hiervon bearbeitet und umgearbeitet sowie in Teilen unverändert bzw. in Teilen abgeändert weiter gebraucht wird." Die GPL sieht jedoch vor, dass jedermann Software unter der GPL verwenden, verändern und die veränderte Version verbreiten darf. Im Berufungsverfahren hob das Kammergericht Berlin das Verbot zur Veränderung der Firmware auf.

    Zitat


    Welte hatte sich dabei als Streithelfer auf seine bestehenden Urheberrechte auf die unter GPL stehenden Programme "msdosfs/FAT" und "mtd" sowie "Netfilter/Iptables" berufen. Da beide Parteien diese Programme nutzten, so heißt es in der Begründung, die Welte vorbrachte, seien beide Parteien Lizenznehmer.

  • Gast
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    • 11. November 2011 um 23:35
    • #7

    Eben, es ging vor allem um "bearbeitet und umgearbeitet".
    AVM hat sich auch daran gestört, das es so aussehen könnte, als wäre es noch die Original-Firmware und ggf. auftretende Fehler wären die Schuld von AVM.
    Und diesem Punkt hat das Gericht ja zugestimmt:

    Zitat

    Allerdings gab das Gericht einem von AVM gestellten Hilfsantrag statt und verbot den Vertrieb der Cybits-Software aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, falls diese dazu führt, dass in der Konfigurationsoberfläche des Routers fehlerhafte Statusinformationen angezeigt werden. Der Hilfsantrag von AVM hatte darauf abgehoben, dass der Einsatz der Software von Cybits zu Fehlfunktionen des Routers führt, die vom Benutzer nicht zu erkennen sind.

    Hier noch mal ein Artikel der das genauer erklärt:
    Verhärtete Fronten im Rechtsstreit zwischen AVM, Cybits und FSFE

    Darauf bezog sich meine Frage.

  • mandy28
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    • 1. Dezember 2011 um 09:22
    • #8
    Zitat


    Im Streit zwischen Fritz!Box-Hersteller AVM und Cybits hat das Berliner Landgericht überwiegend gegen AVM geurteilt. Modifikationen der auf dem Linux-Kernel basierenden AVM-Firmware sind demnach grundsätzlich zulässig

    Punktsieg für Cybits. Anfang November hatte das Berliner Landgericht im Streit zwischen dem Hersteller der Jugendschutzsoftware "Surf-Sitter DSL" und Fritzbox-Hersteller AVM zugunsten von Cybits entschieden. In dem jetzt vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) veröffentlichten Urteil (Az. 16 O 255/10, Urteil vom 8.11.2011) lässt sich nachlesen, wie das Gericht seine Entscheidung im Einzelnen begründete.

    AVM hatte seine Klage gegen Cybits auf Vorwürfe der Verletzung von urheberrechtlichen, wettbewerbs- und markenrechtlichen Schutzrechten gestützt. AVM sah die auf dem Linux-Kernel basierende Fritzbox-Firmware als urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk an, die Cybits nicht verändern dürfe. Dem wollte das LG Berlin jedoch nicht folgen.

    Zwar bestätigte das Gericht, dass es sich bei der Firmware um ein Sammelwerk im Sinne des Urheberrechts handelt. Zu diesem Sammelwerk gehört aber auch der verwendete Linux-Kernel. Dessen GPL-Lizenzbedingungen für die Integration in Sammelwerke schreiben allerdings vor, dass dann auch das Sammelwerk der GPL unterliegen müsse. Darin sah das Gericht auch kein Problem: "Die Infizierung eines Sammelwerks insgesamt bei Verwendung von Open-Source-Software in einzelnen Teilen eines Sammelwerks begegnet keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweist und maßgeblich von den Open-Souce-Bestandteilen abhängt." Aus diesem Grunde kann AVM seine Unterlassungsansprüche gegen Cybits nicht auf einen weitergehenden Urheberrechtsschutz für seine Firmware stützen.

    Auch das Markenrecht stand in diesem Fall nicht auf der Seite von AVM. Cybits hatte sein Produkt "Surf-Sitter DSL" mit dem Hinweis vertrieben, dass sich das Programm zum Einsatz mit der Fritzbox eignete. Das Berliner Landgericht sah darin keine Gefahr, dass die Verbraucher getäuscht würden. Der Hinweis auf die Fritzbox sei daher markenrechtlich zulässig.

    Schließlich war AVM der Meinung, dass Fehler und Unklarheiten in der Cybits-Software zu übermäßig vielen Anfragen von Nutzern beim AVM-Kundendienst geführt hätten. Dadurch sei AVM im Geschäftsbetrieb behindert worden. Das sei ein Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs. Einen weiteren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln sah AVM in der Anleitung für Cybits-Kunden zur Modifikation der Fritzbox-Firmware. Das sei eine Aufforderung zum Rechtsbruch (Urheberrechtsverstoß). Auch diesen Argumenten wollte das Gericht nicht so ohne Weiteres folgen.

    Ein Urheberrechtsverstoß käme wegen der GPL-Infektion nicht in Frage, daher hätte es auch keine Aufforderung zum Rechtsbruch gegeben. Der Kundendienst wiederum sei nun einmal dafür da, Kundenanfragen zu beantworten. Lediglich in den von der Cybits-Software verursachten Fehlanzeigen zum Status der Fritzbox-Jugendschutzsoftware und der DSL-Verbindungen sah das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin im vorhergehenden Verfügungsverfahren (Urteil vom 6.09.2010 - Az. 24 U 71/10) einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

    Es würden auf diese Weise "Funktionen des Produkts der Antragstellerin nachteilig beeinträchtigt". Die Fritzbox-Nutzer würden diese Fehlfunktionen aber mutmaßlich nicht Cybits, sondern "nach der Lebenserfahrung der Antragstellerin als der Herstellerin der Fritzbox zugerechnet". Insofern hat AVM auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Cybits. Durch Beseitigung der Fehler kann Cybits allerdings leicht Abhilfe schaffen.

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