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Urheberrechtsgebühren für Kabelweitersendung auf dem Prüfstand

  • Gast
  • 19. September 2012 um 13:54
  • Gast
    Gast
    • 19. September 2012 um 13:54
    • #1
    Zitat

    [h=1]Urheberrechtsgebühren für Kabelweitersendung auf dem Prüfstand[/h] 18.09.2012, 15:41 Uhr, fm

    Kabelfernsehen könnte in Zukunft günstiger werden, denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt sich nun mit den umstrittenen Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von TV-Programmen in Kabelnetzen auseinander. Sollte der EuGH die Anbieter von ihrer Vergütungspflicht entbinden, könnte sich das auch positiv auf die Kabelgebühren auswirken.


    Die Urheberrechtsgebühren sind den Kabelunternehmen schon seit langem ein Dorn im Auge. Die Anbieter sind nämlich laut §20b Urheberrechtsgesetz dazu verpflichtet, die Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen für die Kabelweitersendung ihrer Programme zu vergüten. Eine Pflicht, die es für andere Übertragungswege wie Funkausstrahlung und Satellit nicht gibt. Der EuGH könnte die Kabelanbieter nun aber von dieser Vergütungspflicht freisprechen, wie das Rechtsmagazin "Legal Tribune" in einer aktuellen Meldung berichtete.


    Ein kleiner Kabelnetzbetreiber aus der Nähe von Berlin war auf rechtlichem Wege gegen die Forderungen einer Urheberrechtsberwertungsgesellschaft vorgegangen. In den ersten beiden Instanzen war das Unternehmen gescheitert, doch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fand der Kabelanbieter Gehör. Der zuständige erste Zivilsenat scheint sich mit der Frage der Urheberrechtsgebühren für Kabelnetzbetreiber auseinandersetzen zu wollen.

    Da sich die Richter allerdings nicht sicher sind, wie der Begriff der öffentlichen Wiedergabe auszulegen ist, hat der BGH mit Beschluss vom 16. August dem EuGH die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt, ob Kabelnetzbetreiber für die Übertragung von Programminhalten an Privathaushalte vergütungspflichtig sind, wenn es vor Ort auch die Alternativen via Funk und Satellit gibt. Da dies lediglich auf einen kleinen Teil von Deutschland nicht zutrifft, werden von der Entscheidung der Richter nahezu alle Kabelanbieter betroffen sein.

    Sollten die Luxemburger Richter im Sinne der Kabelnetzbetreiber entscheiden und diese von ihrer Vergütungsplicht entbinden, müssten die bestehenden Verträge zwischen Anbietern und Verwertungsgesellschaften beziehungsweise Sendeanstalten erneut verhandelt werden.

    Von einem entsprechenden Urteil könnten aber auch die Kabelkunden profitieren. So sieht der Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) die Möglichkeit zu einer "Senkung der Kabelgebühren um bis zu 5 Prozent" gegeben, wenn sich der EuGH "der politischen Forderung des Deutschen Bundesrates anschließt, wonach aus Gründen der Technologieneutralität Kabelnetzbetreiber keine urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber den Fernseh- und Hörfunksendern haben", so der FRK-Vorsitzende Heinz-Peter Labonte am heutigen Dienstag.

    Ob die Kabelnetzbetreiber eine solche Entscheidung tatsächlich zum Anlass nehmen würden, die monatlichen Kabelgebühren für ihre Kunden zu reduzieren, muss allerdings bezweifelt werden. Der FRK gab einen Wert von 20 bis 75 Cent an, die die Verbraucher bei einer solchen Rechtssprechung monatlich einsparen könnten.

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    Urheberrechtsgebühren für Kabelweitersendung auf dem Prüfstand - DIGITALFERNSEHEN.de

    Cu
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