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AT - Neuordnung des Urheberrechts - nach deutschen Vorbild

  • Gast
  • 30. November 2012 um 12:29
  • Gast
    Gast
    • 30. November 2012 um 12:29
    • #1

    [h=1]Zugriff auf Userdaten[/h] Im Frühjahr 2013 will das Justizministerium eine umfassende Neuordnung des Urheberrechts vorlegen. ORF.at liegt ein bereits sehr detailliertes Arbeitspapier für den Gesetzesentwurf vor. Ertappte Rechteverletzer sollen künftig „in einfachen Fällen“ 100 Euro für Anwaltsbriefe nach deutschem Vorbild zahlen.


    Das österreichische Urheberrecht soll sich etwas dem deutschen annähern, wenn es nach dem Justizministerium geht. Allerdings haben die heimischen Beamten auch von den Problemen mit der Abmahnindustrie im Nachbarland gelernt, spezialisierten Anwaltskanzleien, die dort systematisch mutmaßliche Filesharer ausforschen und mit hohen Geldforderungen überziehen. So haben sie einige Sicherheitsmaßnahmen gegen den Missbrauch durch allzu clevere Anwälte eingebaut.


    Laut dem neu formulierten Paragrafen 87b sollen die Vertreter der Rechteinhaber ein Auskunftsrecht gegenüber den Providern erhalten. Die Internetanbieter sollen „Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers [...] geben, dem er die öffentliche IP-Adresse zugewiesen hatte, von der aus in das Zurverfügungstellungsrecht des Verletzten eingegriffen wurde“.
    Die Verbindungsdaten aus der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung sollen dabei aber zumindest laut diesem Arbeitspapier nicht zum Einsatz kommen. Vielmehr sollen Zugangsdaten verarbeitet werden dürfen, die „längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden“ - es handelt sich dabei also um die Daten, die die Provider zu Verrechnungszwecken speichern. Diese Informationen dürfen „zum Zweck der Rechtsdurchsetzung ermittelt und an Gerichte, Behörden und Anbieter von Kommunikationsdiensten übermittelt werden“.


    [h=2]Die Rolle des Richters[/h]Dazwischengeschaltet ist immer ein Richtervorbehalt, allerdings „ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Anbieters des Kommunikationsdienstes“. Die Anträge der Anwälte der Rechteinhaber an die Gerichte müssen ein „bestimmtes Auskunftsbegehren“ enthalten, sowie „Tatsachen, auf welche sich der Anspruch gründet“. Ob dafür eine simple IP-Adresse ausreicht, die irgendein Mitarbeiter eines der üblichen Antipirateriedienstleister abgefangen hat, wird nicht näher angegeben.
    Das Gericht soll vor Freigabe der Kommunikationsdaten auch klären, ob „der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die Privatsphäre nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre“. Die Provider sollen, so Paragraf 87b Abs. 6 von der Medienindustrie für ihre Auskunftsarbeit „angemessen“ entschädigt werden.


    [h=2]100 Euro Kostenersatz[/h]Bekommt der Vertreter des Rechteinhabers die Daten eines mutmaßlichen Rechteverletzers, kann er diesem eine Unterlassungsaufforderung übermitteln. Für diese sollen die Anwälte „in einfachen Fällen“ nicht mehr als 100 Euro Kostenersatzanspruch verlangen dürfen. Was ein „einfacher Fall“ sein soll, ist nicht näher spezifiziert. Das Ministerium erhofft sich davon eine abschreckende Wirkung. „In der Regel fühlen sich von einer anwaltlichen Unterlassungsaufforderung Betroffene insbesondere auch durch die meist sehr kurz bemessenen Fristen unter Druck gesetzt und tendieren dazu, diesen Aufforderungen schon deswegen nachzukommen, um sich nicht dem angedrohten Gerichtsverfahren aussetzen zu müssen“, heißt es in den Erläuterungen.
    Eventuell von Anwälten geforderte höhere Ersatzbeträge sollen nichtig sein. Damit soll vermieden werden, dass schlaue Abmahnfabriken die rechtlichen Bestimmungen in ihrem Sinn interpretieren, wie sie es in Deutschland regelmäßig tun. Wichtig: Reine Downloads - so präzisieren es die Erläuterungen zum Arbeitspapier -, wären auch weiterhin nicht betroffen, denn dabei handle es sich nicht um eine Verletzung des Zurverfügungsstellungsrechts der Rechteinhaber. Beim Peer-to-Peer-Filesharing wird allerdings in der Regel nicht nur ein Down-, sondern auch ein Upload getätigt.


    [h=2]Offene Fragen[/h]Die vorgeschlagene Regelung soll es den Medienkonzernen wieder ermöglichen, ihre Rechte im Netz durchzusetzen, nachdem ihr ein OGH-Spruch aus dem Jahr 2009 den Zugriff auf die Nutzerdaten verwehrt hat. Sie lässt jedoch viele Fragen offen. Wenn beispielsweise die Richter im Prüfungsverfahren die Anfragen der Industrieanwälte einfach durchwinken und eine simple IP-Adresse als „Beweis“ für eine Urheberrechtsverletzung gelten lassen, müsste der inkriminierte Nutzer im Rahmen eines teuren und langwierigen Verfahrens nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.
    Die Autoren des Arbeitspapiers erwarten, dass die Betroffenen die 100 Euro zahlen, anstatt sich auf einen Prozess einzulassen. Für die Abmahnindustrie, die in Deutschland ihre Arbeitsprozesse bereits optimieren konnte, könnte Österreich trotz der Deckelung der Anwaltsgebühren ein lukrativer Markt werden. Wie in Deutschland stellte sich dann auch die Frage, ob Eltern zahlen müssen, wenn ihr Nachwuchs über den Familienanschluss unlizenzierte Uploads tätigt.


    [h=2]Abgabe auf Speichermedien[/h]Auch die umstrittene Abgabe auf Speichermedien zugunsten der Verwertungsgesellschaften soll kommen. Das Ministerium erwartet sich dadurch Mehreinnahmen für Austro Mechana & Co. in Höhe von rund 20 Millionen Euro pro Jahr. Diese sollen den Rückgang der Einnahmen durch die klassische Leerkassettenabgabe ausgleichen.
    Bürger und Unternehmen, die keine Kopien von geschützten Mediendateien auf ihren Festplatten speichern wollen, sollen die auf den Rechnungen separat auszuweisende Abgabe in Höhe von derzeit 14,40 Euro für Speichermedien bis 500 GB und 18 Euro für Medien mit höherer Kapazität, wieder zurückfordern können. Das Ministerium schätzt, dass diese Rückforderungen rund 50 Prozent der Gesamteinnahmen durch die Abgabe ausmachen werden. Wer Speichermedien verkauft, muss die importierten Geräte künftig monatlich einer „gemeinsamen Empfangsstelle“ melden.
    Die Privatkopie soll erlaubt bleiben, auch ohne Nachweis einer rechtmäßig hergestellten Vorlage. Es soll nur illegal sein, eine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ als Grundlage für die private Vervielfältigung zu nehmen.


    [h=2]Debatte ohne Zivilgesellschaft[/h]Fix sind alle diese Regelungen freilich noch nicht, wie an der Debatte über die Nutzung von Vorratsdaten zu sehen ist. Am 11. Dezember soll im Justizministerium eine Debatte über das Papier mit betroffenen Interessengruppen stattfinden. Zu dieser sind die Vertreter von Ministerien, Industrieverbänden und Verwertungsgesellschaften geladen, aber kein Vertreter der Zivilgesellschaft, der angesichts der Industrieinteressen die Positionen der Bürger angemessen vertreten könnte. Als Konsumentenvertretung säße einzig die Arbeiterkammer mit am Tisch.
    Aufseiten der Industrie sitzen sogar der für deutschsprachige Länder zuständige Lobbyist von Google und die erst in jüngster Zeit von Rechteinhabern gegründete Organisation „Kunst hat Recht“ mit am Tisch. Bürgerrechtsgruppen wie Quintessenz.at und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung wurden dagegen nicht eingeladen. Eine Beteiligung der Zivilgesellschaft im Vorfeld der Begutachtungsphase des Gesetzesentwurfs könnte dabei helfen, die Unklarheiten im Arbeitspapier schneller zu beseitigen und allen Beteiligten viel Geld und Arbeit zu ersparen.

    Urheberrecht: Was Filesharern künftig blüht - news.ORF.at

    Cu
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