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Kabelstreit: Analogverbreitung fällt Netzbetreibern auf die Füße

  • mandy28
  • 15. April 2013 um 20:55
  • mandy28
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    • 15. April 2013 um 20:55
    • #1

    15.04.2013, 13:24 Uhr

    Im Kabelstreit zwischen den großen Netzbetreibern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könnte ausgerechnet die analoge Kabelverbreitung zum Knackpunkt für die Kabelanbieter werden. Zu dieser Ansicht kam unter anderem das Kölner Landgericht beim Prozess KDG gegen WDR. Sollten andere Gerichte der Argumentation folgen, dürfte es für die Kabelanbieter eng werden.

    Im Streit um die Zahlung von Einspeiseentgelten zwischen den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW einerseits sowie den Rundfunkanstalten ARD und ZDF andererseits könnte sich ausgerechnet die fortgesetzte analoge Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme für die Netzbetreiber als verhängnisvoll erweisen. Dies geht aus dem Urteil des Landgerichts Köln hervor, das im März 2013 eine Klage von Kabel Deutschland gegen den WDR abgewiesen hatte. In seinem Urteil folgte das Gericht dabei weitgehend der Argumentation von ARD/WDR.

    Demnach würde Kabel Deutschland die Übertragung der ARD-Programme nicht im Sinne einer Dienstleistung für die Rundfunkanstalten vornehmen, sondern vielmehr im eigenen Interesse, um die entsprechenden Sender als Vorprodukte zu ihrem Kabelanschlussangebot an die Endkunden zu vermarkten. Für diese Argumentation spreche aus Sicht des Gerichts vor allem die fortgesetzte Reanalogisierung der ARD-Sender durch den Kabelnetzbetreiber.

    Die ARD selbst stellt ihre Programmsignale ebenso wie das ZDF seit dem 30. April 2012 nur noch digital über Satellit und Antenne zur Verfügung und legt nach eigenen Aussagen keinerlei Wert auf eine weitere analoge Verbreitung. Den Kabelnetzbetreibern steht jedoch frei, nach eigenem Ermessen die Satellitensignale zu reanalogisieren, um diese so in ihre Netze einzuspeisen. Sowohl Kabel Deutschland, als auch Unitymedia und Kabel BW machen nach wie vor von dieser Möglichkeit gebrauch, um weiterhin diejenigen Endkunden zu bedienen, die lediglich über analoge Anschlüsse verfügen. Seit dem Auslaufen der Einspeiseverträge zum 31. Dezember 2012 besteht für eine Reanalogisierung jedoch gegenüber den Veranstaltern selbst keinerlei Verpflichtung mehr, was bedeutet, dass die Netzbetreiber diese allein im eigenen Sinne weiterbetreiben.

    Sollten auch andere Gerichte, vor denen Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW derzeit gegen ARD und ZDF wegen der Kündigung der Einspeiseverträge klagen, dieser Argumentation des Kölner Landgerichts folgen, könnte es für die Kabelnetzbetreiber eng werden. Insgesamt sieht das Kölner Gericht die ARD nicht in der Pflicht, ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe zur Grundversorgung auch über eine Verbreitung ihrer Programme im Kabel nachzukommen, da diese bereits mit der Verbreitung über Satellit und Terrestrik in ausreichender Form gewährleistet sei.

    Zudem würden die ARD-Anstalten auch den Kabelnetzbetreibern ihre Programme über diese Verbreitungswege unentgeltlich für eine Einspeisung zur Verfügung stellen. Auch die bestehenden "Must Carry"-Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, durch welche die Netzbetreiber verpflichtet sind, die öffentlich-rechtlichen Programme einzuspeisen, würden an diesem Sachverhalt nichts ändern.

    Kabel Deutschland hatte alle Rundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF verklagt, weil diese sich seit dem 1. Januar 2013 weigern, weiterhin für die Kabeleinspeisung ihrer Programme an die Netzbetreiber zu zahlen. Die Kabelnetzbetreiber sind jedoch laut Rundfunkstaatsvertrag in jedem Fall zur Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme verpflichtet, auch wenn die Veranstalter keine Einspeisegebühren bezahlen. Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia Kabel BW hatte ebenfalls Klagen gegen ARD und ZDF eingereicht.

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