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KDG scheitert mit Hilfsantrag zur Verschlüsselung der ÖR

  • mandy28
  • 13. August 2013 um 22:11
  • mandy28
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    • 13. August 2013 um 22:11
    • #1

    12.08.2013, 16:51 Uhr

    Im Zuge des Kabelstreits mit den öffentlich-rechtlichen Programmanbietern hat der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland offenbar versucht, im Rahmen eines Hilfsantrages vor Gericht die Zulässigkeit einer Verschlüsselung von Radio Bremen zu erwirken. Dies bestätigte eine Sprecherin des Landgerichts Bremen auf Nachfrage von DIGITAL FERNSEHEN.

    Bereits im Juli berichtete DIGITAL FERNSEHEN über die Niederlage von Kabel Deutschland vor dem Landgericht Bremen im Kabelstreit gegen Radio Bremen. Hintergrund war Einstellung der Zahlung von Einspeiseentgelten für die Kabelvertreitung von Radio Bremen zum 1. Januar 2013 seitens der ARD. Nun hat das Gericht auch die vollständige Schriftfassung des Urteils für den entsprechenden Prozess veröffentlicht. Wie daraus hervorgeht, bot der Prozess neben der Streitfrage um die Einspeiseentgelte noch weiteren Sprengstoff.

    Demnach wurde von den Richtern auch ein Hilfsantrag abgewiesen, mit dem Kabel Deutschland die Zulässigkeit einer Verschlüsselung von Radio Bremen für den Fall erreichen wollte, dass vom Gericht eine Verpflichtung zur Durchleitung der öffentlich-rechtlichen Programme festgestellt wird. Dies bestätigte auch die Pressesprecherin des Landgerichts Bremen, Julia Degenhardt, auf Nachfrage der Redaktion.

    Für den Netzbetreiber hätte eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Sender mehrere Effekte. Einerseits könnte Kabel Deutschland so effektiv Schwarzseher aussperren, andererseits hätte man mit einer Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Sender zahlreiche Abnehmer für die eigene Empfangs-Hardware. Zwar hatte das Unternehmen im Hilfsantrag angegeben, dass man für die verschlüsselten Sender kein programmbezogenes Entgelt von den Zuschauern verlangen wolle, dennoch wären diese zum Empfang der verschlüsselten öffentlich-rechtlichen Sender auf vom Kabelnetzbetreiber zertifizierte Receiver oder CI-Plus-Module angewiesen.

    Der Hilfsantrag wurde vom Landgericht Bremen als unbegründet abgelehnt, da diesem eindeutige Regelungen sowohl im Rundfunkstaatsvertrag als auch im Bremischen Landesmediengesetz entgegenstünden. Demnach darf der Plattformbetreiber die Programme eines Rundfunkveranstalters nicht ohne dessen Zustimmung technisch verändern. Der Sinn dieser Vorschrift würde laut Gericht unter anderem darin liegen, die Rundfunkveranstalter vor einer Verminderung der Nutzerakzeptanz zu schützen. Besonders durch eine Programmverschlüsselung würde es jedoch nach Ansicht des Gerichts zu einer solchen Einschränkung der Nutzerakzeptanz kommen.

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