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Channel News!

  • Gast
  • 9. März 2007 um 12:07
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    • 9. März 2007 um 12:07
    • #1

    [color="Yellow"]Channel News![/color]

    Zitat

    Mobiles Navigationsgerät ist nicht versichert

    Ein Navigationsgerät, das auf einer so genannten "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potenziellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlobjekt.

    Wird das Gerät dennoch über Nacht in einem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlsgefahr geschaffen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall grob fahrlässig gehandelt und kann keinen Versicherungsschutz und keinen Schadenersatzanspruch beanspruchen. Hinzu kommt weiter, dass ein mobiles Navigationsgerät kein versichertes Zubehörteil ist, sodass auch aus diesem Grunde kein Versicherungsschutz besteht.

    Landgericht Hannover, Az.: 8 S 17/06 (computer-partner)

    Zitat

    Dienstreise ist keine Arbeitszeit

    Lesen, dösen, Termine planen - bleibt es dem vorgeschriebenermaßen mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisenden Arbeitnehmer überlassen, wie er Fahrzeiten nutzt, gelten sie nicht als Arbeitszeit. Darauf weisen die Rechtsexperten von ARAG hin. Das Bundesarbeitsgericht wies mit dieser Begründung die Klage eines Mannes ab, der wiederholt auswärtige Dienstreisen unternehmen musste und von seinem Arbeitgeber eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten verlangte (Az.: 9 AZR 519/05). Laut Arag-Experten waren die Zeiten der Hin- und Rückfahrt weder auf Grund tariflicher Vorschriften (BAT) noch nach allgemeinem Arbeitsrecht vergütungspflichtige Arbeitszeit. (computer-partner)

    Zitat

    Reduzierung der Entfernungspauschale

    Der Wegfall der Pauschale für Entfernungen bis 20 KM zur Arbeitsstätte führt zu Folgewirkungen z.B. bei Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers oder bei der Gewährung von Jobtickets. Auch eine pauschal versteuerte Parkgebührenerstattung durch den Arbeitgeber geht nicht mehr bei Entfernungen zum Betrieb von weniger als 21 KM. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sind bereits Musterprozesse anhängig (z.B. FG Mecklenburg-Vorpommern 1 K 497/06 und FG Baden-Württemberg 13 K 284/06 sowie 14 K 237/06). (computer-partner)

    Zitat

    Kuriose Klagen und Gerichtsurteile: Einheimische sind kein Reisemangel

    Der Kläger und seine Frau hatten einen Monat Urlaub auf Mauritius gemacht, der ihnen aber offenbar nicht gefallen hatte. Vor dem Amtsgericht Aschaffenburg klagten sie wegen (angeblicher) Mängel der Reise - ohne Erfolg.

    Zum einen waren sie mit dem Essen nicht zufrieden und beschwerten sich darüber, dass es am Buffet ständig Fliegen gegeben habe. Dazu wies das Gericht darauf hin, dass der Prospekt, aufgrund dessen der Kläger gebucht hatte, von einem "offenen Restaurant" sprach. Dies bedeute offenkundig, dass der Raum keine Wände hat. "Der verständige Leser (des Prospekts) wird daher damit rechnen, dass sich in diesen offenen Raum die eine oder andere Fliege verirren wird."

    Darüber hinaus machte der Kläger geltend, ein Aufenthalt am Strand sei kaum möglich gewesen, weil dort die "einheimische Bevölkerung (...) einen derartigen Lärm gemacht" hätte, dass der Kläger "schlichtweg sprachlos" gewesen sei. Darauf wurde der Richter deutlich: "Für diese Rüge fehlt dem Gericht (...) jegliches Verständnis." Im Prospekt sei lediglich auf einen Strand auf der anderen Straßenseite hingewiesen worden. "Weshalb der Kläger aus dieser Beschreibung den Schluss gezogen hat, er sei am Strand alleine, Einheimische würden diesen Strand nicht benutzen, wird das Geheimnis des Klägers bleiben. Im übrigen ist das Gericht - um die Worte des Klägers zu benutzen - schlichtweg sprachlos darüber, dass sich ein Reisender allen Ernstes darüber beschwert, er habe den Strand am Urlaubsort mit Einheimischen teilen müssen." (AG Aschaffenburg vom 19.12.1996, Az. 13 C 3517/95). (Anwaltsseiten24.de)

    Zitat

    Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs

    Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren "Minijobs" nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

    Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere "Minijobs" seines Arbeitnehmers noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein.

    Vermeiden lässt sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Wird sie dann verneint, kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen. Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 366/02 (computer-partner)

    Zitat

    Werbung per E-Mail: Fragen erlaubt

    Die Bitte an einen E-Mail-Empfänger mitzuteilen, ob er in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden will (so genannte Double-Opt-In-Verfahren) ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden.

    Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails, doch darf dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postweg so risikobehaftet ist, dass er faktisch verhindert wird. Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern.

    Hierzu ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus. Durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsanforderung ist sichergestellt, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten sind. Dies ist dem E-Mail-Empfänger zuzumuten. Amtsgericht München, Az.: 161 C 29330/06 (computer-partner)

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