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Beiträge von mandy28

  • problem bei S02 aktivierung auf Dbox2

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 13:15

    und vorallem nur camd2 aktivieren , alle anderen auf aus stellen

  • GP von China Rosberg feiert ersten Formel-1-Sieg seiner Karriere

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 10:58
    Zitat


    Sensationeller Erfolg: Nico Rosberg hat erstmals in seiner Karriere ein Formel-1-Rennen gewonnen. Beim Großen Preis von China feierte der Mercedes-Pilot einen souveränen Sieg. Den zweiten Platz sicherte sich Jenson Button im McLaren. Sebastian Vettel zeigte eine furiose Aufholjagd.

    Hamburg - Triumph für Nico Rosberg: Der Mercedes-Pilot feierte beim GP von China in Shanghai einen souveränen Erfolg. Für den 24-Jährigen war es der erste Sieg bei einem Formel-1-Rennen überhaupt. In 1:36:26,929 Stunden verwies Rosberg die beiden McLaren-Piloten Jenson Button (+26 Sekunden) und Lewis Hamilton (+27,9) auf die Plätze.

    Für den von Rang zwei gestarteten Michael Schumacher war das Rennen bereits in der 13. Runde beendet. Nach einem Fehler beim ersten Boxenstopp, musste der Rekordweltmeister seinen Boliden kurz darauf abseits der Strecke abstellen.
    Eine starke Aufholjagd zeigte Weltmeister Sebastian Vettel: Zwischenzeitlich nur auf Rang 14 liegend, kämpfte sich der Red-Bull-Pilot bis auf Platz fünf vor.

    Nico Rosberg erwischte einen guten Start: Bereits auf den ersten Metern konnte sich der Mercedes-Pilot deutlich von seinem Teamkollegen Michael Schumacher auf Startplatz zwei absetzen. Nach der ersten Runde hatte er bereits 1,1 Sekunden Vorsprung vor dem Rekordweltmeister. Hinter Rosberg und Schumacher entwickelte sich ein Spannender Kampf um Platz drei. Kobayashi (Sauber) der von der dritten Position ins Rennen gegangen war, verlor direkt beim Start deutlich an Boden und wurde bis auf Platz sieben durchgereicht. Davon profitierte Button im McLaren, der sich von Rang fünf auf Platz drei vorschieben konnte.

    Fehler beim Boxenstopp entscheidet das Rennen

    Einen verpatzten Auftakt erlebte Sebastian Vettel. Der Weltmeister hatte bereits im Qualifying nicht überzeugen können und musste von Startplatz elf ins Rennen. Aber selbst diese Position büßte er nach dem Start noch vor der ersten Kurve ein. Per Funk meldet er an sein Team: "Ich bin auf der Geraden einfach nicht schnell genug." Nach einem frühen Boxenstopp startete Vettel dann aber seine Aufholjagd.

    n der 13. Runde dann das bittere Aus für Michael Schumacher: Der Rekordweltmeister musste seinen Mercedes kurz nach seinem ersten Boxenstopp abseits der Rennstrecke abstellen. Offensichtlich war Schumacher an der Box zu früh losgefahren, obwohl ein Vorderreifen noch nicht richtig festgezogen war. "Schade, es tut mir Leid für die Jungs", sagte Schumacher anschließend. Für den 43-Jährigen war es im dritten Rennen der zweite Ausfall. Bereits beim ersten Saisonlauf in Australien hatte er die Zielflagge wegen eines Technik-Defekts nicht gesehen.
    An der Spitze entwickelte sich derweil ein spannender Zweikampf zwischen Rosberg und Button. Entschieden wurde das Duell beim dritten Boxenstopp von Button. Der Brite hatte Probleme und konnte erst nach langer Standzeit zurück auf die Strecke, wo er sich nur auf Position sechs einordnete. Vom Patzer bei McLaren profitierten neben Rosberg auch Kimi Räikkönen und Vettel, die zunächst auf Platz zwei und drei vorrutschten. Aber Button kämpfte und konnte sich kurz vor dem Ende wieder bis auf Platz zwei vorschieben.

    Das vierte Rennen findet bereits am kommenden Sonntag in Bahrain statt (14 Uhr, Liveticker SPIEGEL ONLINE).

    Alles anzeigen

    [url=http://www.spiegel.de/sport/formel1/0,1518,827616,00.html]GP von China: Rosberg feiert ersten Formel-1-Sieg seiner Karriere - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Sport[/url]

  • Alle Neuerungen in Clonezilla Live 1.2.12-37

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 10:41
    Zitat


    Steven Shiau hat eine Aktualisierung des beliebten Kloners Clonezilla zur Verfügung gestellt. Es gibt wichtige Verbesserungen. Außerdem wurden diverse Fehler beseitigt.
    Wie üblich bei neuen Clonzilla-Versionen wurde die Linux-Basis auf einen aktuellen Stand gebracht. Das Betriebssystem setzt auf Debian. In Clonezilla Live 1.2.12-37 ist das Fundament Debian Sid mit Stand 25. März 2012. Somit ist als Herzstück Linux-Kernel 3.2.12-1 enthalten. Ebenfalls aktualisiert wurden die Partclone-utils und Gdiks auf 0.1.3 beziehungsweise 0.8.2.
    Die durch dd erzeugten Abbilder werden von ocs-chkimg nicht länger als defekt angesehen. Die grub1-Warnung bezüglich ext4 zeigt das System wieder an, wenn grub1 nicht erfolgreich ausgeführt wurde.
    Die Entwickler haben eine neue Option hinzugefügt. Damit können Sie komplett von vorne beginnen, während das eingebundene Abbild-Repository allerdings bestehen bleibt. Durch die Option -fsck-src-part-y lässt sich fsck automatisch beim Speichern eines Abbilds ausführen. Der reservierte Name all in ocr-sr wird verwendet, um alle Geräte des Systems oder im Abbild zu finden.
    Als Neuzugang verbucht Clonezilla Live 1.2.12-37 das Paket dnsutils. Ebenso haben die Entwickler die Sprachdateien aktualisiert. Neben it_IT, fr_FR wurde auch das deutsche Paket de_DE auf einen neueren Stand gebracht.
    In der offiziellen Ankündigung weisen die Entwickler darauf hin, dass sich der Boot-Parameter seit Version 1.2.6-24 geändert hat, mit dem Sie dem Systeme eine statische IP-Adresse geben können. Diese ist derzeit in nachfolgendem Format anzugeben:

    Code
    ip=**[DEVICE]:[CLIENT_IP]:[NETMASK]:[GATEWAY_IP]:[NAMESERVER][,[DEVICE]:[CLIENT_IP]:[NETMASK]:[GATEWAY_IP]:[NAMESERVER]]***::

    Als Beispiel fügen die Macher an:

    Code
    ip=eth0:192.168.100.1:255.255.255.0:192.168.100.254:8.8.8.8,
    eth1:192.168.101.1:255.255.255.0::

    Clonezilla 1.2.12-37 benutzt btrfs von btrfsctl, um die Größte von btrfs-Dateisystemen zu tunen. Ebenfalls verwendet das System lrzip -q -d -o - anstatt lrzcat -q. Damit lassen sich auch andere Versionen von lrzip benutzen.
    Clonezilla unterstützt viele Dateisysteme nativ. Dazu gehören ext2, ext3, ext4, reiserfs, reiser4, xfs, jfs, FAT, NTFS, HFS+, UFS und VMFS3. Bei einem Klonvorgang dieser Dateisysteme kopiert Clonezilla auch nur die verwendeten Bereiche. Somit ist das Erstellen eines Abbildes unter Umständen weit weniger zeitaufwendig. Nicht unterstützte Dateisysteme kopiert das System Sektor für Sektor. Dies wird mittels dd durchgeführt. Per Standard verwendet Clonezilla Partclone. Optional stehen noch Partimage und ntfsclone zur Verfügung.
    Der kostenlose Kloner unterstützt außerdem Multicast. Damit sind Sie in der Lage, Masseninstallationen durchzuführen. Das Abbild darf sich dabei auf der lokalen Festplatte, einem SSH, Samba- oder NFS-Server befinden.
    Mit der Eigenentwicklung drbl-winroll können Adminisrtatoren den Hostnamen, die Gruppe und die SID geklonter Windows-Rechner automatisch ändern lassen.
    Download Clonezilla

    Sie können eine aktuelle Ausgabe des Klon-Systems kostenlos aus dem Download-Bereich der Projektseite herunterladen. Es gibt ISO-Abbilder für die Architekturen i486, i686 PAE und x86_64. Die ISOs sind zwischen 106 und 108 MByte groß. (jdo)

    Alles anzeigen

    Quelle tecchannel.de

  • [Addon] Fred's geänderte lcd4linux Skins/Logos für NG-Image 1.95

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 07:04
    Zitat

    Addon mit Grafikziffern, größeren Logos und viele weitere Änderungen ...
    für das neue NG Image V. 1.95

    So, dann stelle ich hier meine Version für das neue Image 1.95 vor.

    Diese Version läuft nur mit dem neuen 1.95 Image !! mit dem alten LCD-Update für Image 1.90 und 1.91 ist das Addon NICHT lauffähig!

    Wenn das Image 1.95 auf eurer Box läuft, dann muss lediglich die lcd4linux.conf Datei (unter /etc) getauscht werden und der Ordner unter var/lcd/ gegen den aus dem ZIP getauscht werden.Das wars.

    ________________________________________

    Folgende Anpassungen/Änderungen bei den 4 Layouts sind dabei:


    Standard-Ansicht (standard-Layout):
    ECM Info, Timer, REC, TS Icons wenn aktiv, noch besser erkennbar, da die Box drumherum noch etwas größer ist.
    größere Uhr, durch Grafikziffern
    EPG-Endzeit zusätzlich eingefügt
    aus diesem Grund Änderungen am Hintergrundbild vorgenommen

    ________________________________________

    Groß-Ansicht (large-Layout):
    ECM Info, Timer, REC, TS Icons wenn aktiv, noch besser erkennbar, da die Box drumherum noch etwas größer ist.
    Uhr mit Grafikziffern hinzugefügt
    EPG-Endzeit mit Grafikziffern hinzugefügt
    Fortschrittsbalken andere Farbe
    Änderungen am Hintergrundbild mit Coolstream Logo

    ________________________________________

    klein(sysinfo)-Ansicht (small-Layout):
    EPG Start- und End-Zeit
    Sendungsfortschritt in Prozent
    Duration (abgelaufene Minuten / Gesamtminuten) Im Audioplayer-Modus incl. Min/Sek.
    Uhrzeit
    CPU Auslastung incl. Garfikanzeige
    RAM und Flash Auslastung
    Uptime der Box (Tage, Stunden, Minuten)
    Lautstärke der Box
    Änderungen am Hintergrundbild mit Coolstream-Logo

    ________________________________________

    Dbox2-Ansicht (d-box2-Layout):
    Keine Änderungen
    Farbe wechselbar (siehe 2. Beitrag hier im Thread)
    Senderlogo oder Serviceanzeige wechselbar (siehe 2. Beitrag hier im Thread)


    ________________________________________


    Standby-Ansicht:
    ECM Info, Timer, REC, TS Icons wenn aktiv, noch besser erkennbar, da die Box drumherum noch etwas größer ist.
    Datum hinzugefügt mit Grafikziffern
    kleine Detailänderungen am Hintergrundbild (u.a. Standby- und Coolstream-Logo)

    Alles anzeigen


    Download ULC


    Quelle NG - Return | START
    @fred_feuerstein

  • Coolstream NG-Return Image Sammel Thread

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 06:51

    Download ULC link

  • Hallo

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 05:40

    Herzlich Willkommen

  • Oberhausener Wirte über teuren Live-Fußball bei Pay-TV Sender Sky erzürnt

    • mandy28
    • 15. April 2012 um 05:25

    Im Pott incl Oberhausen gibts da zum grossen Teil "die kleine Kneipe" , und die haben hier ein schweres Leben .
    Bzw es gibt nurnoch sehr wenige Kneipen , die meißten schließen nach und nach sogar welche mit Kegelbahnen ect.
    Auf einer Strecke wo es früher ca 20 Kneipen gab , gibt es heute nurnoch 5
    Das die alle schließen mußten liegt jetzt zwar nicht an sky sondern am fehlenden Zahlungskraft der Gäste.
    Rauchverbot und hohe Fassbierpreise tun Ihr übriges dazu
    Die Wirte die noch auf haben können von der Kneipe alleine mehr Schlecht als Recht Leben
    Und die Wirte die noch mit sky den Gästen Fussball bieten wollen , können sich die hohen Preise nicht leisten.
    Die trauen sich ja schon kaum die Bierpreise zu erhöhen um die Gäste zu halten.
    Wären die Preise nicht ganz so hoch , könnten sich das mehr Wirte erlauben
    Zu Zeiten von Sportschau oder ran waren etliche Kneipen immer Rappelvoll an den Spieltagen
    Mit Köln kann man das glaub ich nicht gut vergleichen

  • Chrome OS ist auch nur ein Linux

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 22:04
    Zitat


    Der neue Desktop, den Google seinem Chrome OS spendiert hat, wird dem System auch nicht zum Durchbruch verhelfen – im Gegenteil.


    Als Google Ende 2009 sein Chrome OS vorstellte, dachten viele, das Linux-basierte Netbook-Betriebssystem könnte den PC-Markt ähnlich aufmischen, wie es Android mit der Smartphone-Welt gemacht hat. Auch wenn der Witz "Nächstes Jahr kommt der Durchbruch von Linux auf dem Desktop" schon bei der ersten Ankündigung von Chrome OS einen mächtig langen Bart hatte, war in erstaunlich vielen Kommentaren von einer Konkurrenz, sogar von einer Bedrohung für Windows die Rede.

    Tatsächlich brachte Chrome OS auf einem Standard-Linux-Unterbau ein neues Bedienkonzept: An die Stelle des traditionellen Desktops trat bildschirmfüllend der (damals ebenfalls noch recht neue) Google-Browser Chrome. Lokale Anwendungen waren nicht vorgesehen, Programme sollten als Web-Apps in einer eigenen Sandbox laufen und ihre Daten zeitgemäß in der Cloud speichern. Dinge wie ein lokaler Dateimanager, ein Startmenü oder Tools zur Systemkonfiguration gab es nicht: Der Anwender, so die Idee, interagiert ausschließlich mit dem Chrome-Browser.

    Das traf die Arbeitsweise vieler Anwender, die vom Mailen bis zum Banking sowieso alles im Browser erledigen. Warum sollte man diese User mit einer Systemsteuerung und Programmen behelligen, die sie gar nicht benutzen wollen? Der wartungsfreie, dedizierte Surf-Rechner, der dank spezieller Firmware blitzschnell bootet, mit Sicherheitsmechanismen gegen Viren ausgestattet ist und sich durch Web-Apps erweitern lässt, schien ein Modell für den PC der Zukunft zu sein.

    Dann präsentierte Apple im Januar 2010 seine Vision eines Internet-Computers: das iPad. Das Interesse an Netbooks ließ schlagartig nach, und die ersten Chromebooks rissen ein gutes Jahr später niemanden mehr vom Hocker: Android- und iOS-Tablets hatten sich längst als die unkomplizierten Internet-Rechner etabliert, die die Chromebooks sein wollten.

    Aber Google hat Chrome OS offenbar noch nicht aufgegeben: Jetzt hat das Betriebssystem einen Desktop bekommen, einen Programm-Launcher und die Fähigkeit, mehrere Anwendungen nebeneinander im Fenstern darzustellen. Und um ehrlich zu sein: Ich bin nicht beeindruckt.

    Das, was Google da an "Desktop Experience" auf die Beine gestellt hat, ist nicht viel mehr als eine optisch aufgehübschte Variante der Fenstermanager, die langjährige Linux-Anwender aus dem letzten Jahrtausend kennen. Aura, so der Name des Desktops, macht Chrome OS weder benutzbarer noch attraktiver. Es macht nur deutlich: Chrome OS ist halt auch nur eine Linux-Distribution – und von denen gibt es schon mehr als genug. Mit deutlich attraktiveren Bedienoberflächen, übrigens. Und der Chrome-Browser läuft auch auf allen. Ich sehe jedenfalls keinen Grund, von meinem (derzeit) Ubuntu mit (derzeit) Unity auf Chrome OS zu wechseln. Windows-, Mac-OS-, Android- und iOS-Anwendern dürfte es nicht anders gehen.

    So wird Google Linux sicher nicht zum Durchbruch auf dem Desktop verhelfen

    Alles anzeigen


    http://www.heise.de/open/artikel/D…ux-1520255.html

  • Heynckes hakt Titelkampf ab - BVB wird "verdient deutscher Meister"

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 21:42
    Zitat


    München - Bayern-Trainer Jupp Heynckes hakt den Meisterkampf in der Fußball-Bundesliga endgültig ab und wertet Borussia Dortmund als würdigen kommenden Titelträger. Sie seien fast durch. Man müsse sagen, sie würden auch verdient deutscher Meister, weil sie eine konstante Saison gespielt hätten, sagte der Coach vor dem Spiel seiner Münchner gegen den FSV Mainz 05 dem Pay-TV-Sender Sky. Die Dortmunder hatten mit einem 2:1-Erfolg beim FC Schalke 04 die Tabellenführung gefestigt.

    Newsticker- WELT ONLINE

  • Oberhausener Wirte über teuren Live-Fußball bei Pay-TV Sender Sky erzürnt

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 21:39
    Zitat


    Oberhausen. Immer mehr Gastwirte beklagen sich über steigende Preise beim Pay-TV Sender Sky. Wer die Bundesliga in seiner Kneipe zeigen will, muss immer tiefer in die Taschen greifen.

    Mittwochabend, 20 Uhr: Das zum „Entscheidungsspiel um die Deutsche Meisterschaft“ hochstilisierte Duell Borussia Dortmund gegen den FC Bayern München steht an. Volle Kneipen, klingelnde Kassen und entsprechend zufriedene Gastwirte – sollte man meinen. Aber weit gefehlt. Auch wenn’s sicher voll wird: Umsätze, die die ständig steigenden Preise fürs Bezahl-Fernsehen rechtfertigen, sind nicht garantiert, klagen immer mehr Wirte, die Bundesliga-Fußball live anbieten:

    Die letzte Erhöhung gab es Ende 2011: „Die Schmerzgrenze ist erreicht“, sagt etwa Alketa Tabaku, Inhaberin der Sterkrader Hardtschänke, wenn sie auf die gestiegenen Kosten für einen Sky-Anschluss angesprochen wird. Vielen ist aber auch klar: „Ohne Sky geht es nicht, dann kann ich den Laden zu machen“, so Tabaku.

    "Jetzt ist eine Grenze erreicht"
    2700 Euro im Jahr kostet die Hardtschänke nun der Sky-Anschluss. „Vor zwei Jahren waren es noch 2300 Euro, im vergangenen Jahr dann 2500 Euro. Jetzt ist eine Grenze erreicht.“ Dabei steckt Wirtin Tabaku in einer Zwickmühle. Einerseits steigende Kosten, aber andererseits die Gefahr, Gäste zu verlieren, sollte sie den Pay-TV Vertrag kündigen. „ Wir sind ein richtiger Schalke-Treff, an Spieltagen ist der Laden deutlich voller.“ Rechnen würde es sich inzwischen aber dennoch nicht mehr. „Wie viel Bier müsste ich dafür zapfen?“, fragt sie sich.

    Weitere Preissteigerungen, könne und wolle sich Alketa Tabaku nicht leisten. „Wenn es noch mal teurer wird, weiß ich nicht, wie es weiter geht.“ Denn auch an der Hardtschänke, einer typischen Vertreterin der Marke „Eckkneipe“, gehen die Entwicklungen im Gastronomiebereich nicht vorbei: „Wir leben von unseren Stammkunden. Laufkundschaft gibt es kaum.“ Ein Gedanke sorgt bei ihr aber für einen kleinen Hoffnungsschimmer. „Nicht jeder hat Sky zu Hause und gemeinsam kann man Fußball ja auch besser schauen.“

    Sky leistet man sich, um attraktiv zu bleiben
    Helga Dehorn, Chefin des Uerige Treffs am Friedensplatz, ist sich ebenfalls sicher, „Profit kann man mit Live-Fußball keinen machen.“ Im Uerige zahlt man über 200 Euro im Monat für den Sky-Anschluss. Rentieren tut sich das nicht wirklich. „Wir sehen das als Dienst an unserem Kunden.“ Sky leistet man sich hier, um attraktiv zu bleiben.

    Auch im Bärchen 153, einer Eckkneipe in Osterfeld, schaut Inhaberin Ingrid Panek besorgt auf die Preisentwicklungen bei Sky. „Es ist ganz schön teuer geworden.“

    Ihr Ehemann Edgar wird deutlicher. „Das ist ein Unding, was dort preismäßig abgezogen wird.“ Er findet es besonders schade, dass keine Konkurrenz vorhanden ist, die für einen gewissen Preiskampf sorgen könnte. Denn mit 309 Euro im Monat, plus Mehrwertsteuer, zahlt man im Bärchen 153 nicht gerade wenig.

    "Unterm Strich bleibt nichts übrig"
    „Die Resonanz beim Fußball ist nicht mehr ganz so, wie es noch vor einigen Jahren war“, sagt Edgar Panek. Heute würden vor allem Anhänger von Schalke 04 und auch einige Bayernfans an den Spieltagen vorbeischauen.

    „Unterm Strich bleibt nichts übrig. Wir zahlen aber lieber ne Mark drauf, damit die Kneipe belebt ist.“ Man erhofft sich also einen kleinen psychologischen Effekt. „Wenn ein paar Leute drin sind, kommen auch mehr noch rein“, hofft Edgar Panek. „Wir sehen das auch als Service unseren Stammkunden gegenüber.“ Ob man sich das noch lange leisten kann, steht aber in den Sternen.

    Alles anzeigen

    Quelle : DerWesten | DerWesten

  • Neu Kritk an Bahrain-Rennen

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 21:37
    Zitat


    Pay-TV-Sender Sky reist nicht nach Bahrain

    FIA und Bernie Ecclestone haben bereits entschieden, dass sie den Grand Prix von Bahrain trotz der anhaltenden politischen Unruhen nicht absagen werden. Doch während voraussichtlich alle Teams geschlossen ins arabische Königreich fliegen werden, um dort ein Formel-1-Rennen auszutragen, haben schon drei TV-Sender erklärt, dass sie ihre Mitarbeiter derzeit nicht nach Bahrain schicken wollen.

    Allen voran der deutsche Anbieter Sky: "Die Situation in Bahrain ist nach wie vor unübersichtlich", begründet Sky-Sprecher Dirk Grosse auf Anfrage von 'Motorsport-Total.com' die Entscheidung. "Fast täglich gibt es Demonstrationen und Verhaftungen. Für uns steht die Sicherheit unserer Mitarbeiter an erster Stelle, deshalb werden wir niemanden zum Formel-1-Rennen nach Bahrain entsenden. Das Rennen selbst wird in bewährter Qualität auf Sky übertragen."

    Kommentieren werden wie gewohnt Jacques Schulz und 'Motorsport-Total.com'-Experte Marc Surer, allerdings nicht live vor Ort, sondern aus dem Studio in München. Ebenfalls bestätigt ist inzwischen, dass der finnische TV-Sender MTV3 nicht nach Bahrain geht, und laut Informationen der 'Bild'-Zeitung hat auch Fuji TV aus Japan bereits Flüge von Schanghai direkt nach Hause und nicht weiter nach Bahrain gebucht.

    Der Kölner Privatsender RTL orientiert sich an FIA und Ecclestone - sprich: Findet der Grand Prix in Bahrain statt, dann auch wie gewohnt mit Kai Ebel und Co. direkt an der Rennstrecke. "Nach der Entscheidung der FIA planen wir nun für unsere Live-Übertragung aus Bahrain", erklärt RTL-Sprecher Matthias Bolhöfer telefonisch gegenüber 'Motorsport-Total.com'. "Wir sind jedoch auf alle Eventualitäten eingestellt und jederzeit dazu in der Lage, flexibel zu reagieren."

    Kurios ist die Situation beim öffentlich-rechtlichen ORF aus Österreich: Ernst Hausleitner kommentiert morgen gemeinsam mit Experte Alexander Wurz vom Küniglberg in Wien aus, reist aber am Mittwoch gemeinsam mit Wurz-Vertreter Karl Wendlinger nach Bahrain. Hintergrund: Hausleitner befindet sich nach einer Windpocken-Erkrankung gerade auf dem Weg der Besserung, konnte aber wegen der Ansteckungsgefahr nicht nach China reisen.

    Hausleitner äußert moralische Bedenken

    Dass seine eigene Sicherheit in Bahrain gefährdet sein könnte, befürchtet der Österreicher nicht. Viel mehr stört ihn, in ein Land reisen zu müssen, in dem in den vergangenen Monaten dutzende Menschen ermordet und unterdrückt wurden und immer noch werden: "Für mich sind die moralischen Bedenken viel größer als die Bedenken in puncto Sicherheit", sagt Hausleitner. "Aber wenn gefahren wird, sehe ich es als meine Pflicht an, dass ich dabei bin."

    Motorsport-Total.com wird in Bahrain ebenfalls vor Ort sein, sollte der Grand Prix stattfinden. Aufgrund der politischen Situation wurde die Entscheidung dem betroffenen Mitarbeiter selbst überlassen: "Hätte unser Reporter Dieter Rencken den Wunsch geäußert, nicht nach Bahrain zu gehen, hätten wir dies akzeptiert. Stand jetzt planen wir jedoch, wie bei allen 20 Läufen der Formel-1-Weltmeisterschaft persönlich vertreten zu sein", so Chefredakteur Christian Nimmervoll.

    "Wir hinterfragen zwar die Richtigkeit der Entscheidung von FIA und Bernie Ecclestone, den Grand Prix trotz aller berechtigten Bedenken planmäßig abzuhalten, sehen es aber als unsere Pflicht an, in gewohnter Qualität für unsere Leser von der Veranstaltung zu berichten, sollte diese stattfinden. Moralische Bedenken, wie sie in den vergangenen Wochen oftmals geäußert wurden, teilen wir jedoch voll und ganz", meint Nimmervoll weiter.

    Alles anzeigen

    Formel 1 2012 - Pay-TV-Sender Sky reist nicht nach Bahrain - News - autobild.de

  • Medienkonzern News Corp. hat wohl auch in Australien gehackt

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 21:29
    Zitat


    Neue Vorwürfe bringen den Sohn von Medienunternehmer Murdoch in neue Bedrängnis. NDS, eine Tochter des Medienkonzerns in Australien soll die TV-Verschlüsselung von Konkurrenten geknackt haben.

    Über den Medienkonzern News Corp. brechen neue Vorwürfe herein. Das Tochterunternehmen NDS soll dafür verantwortlich gewesen sein, dass Verschlüsselungscodes konkurrierender Pay-TV-Sender geknackt wurden und entsprechende Lösungen im Internet verfügbar waren. Die australische Zeitung "Australian Financial Review" veröffentlichte am Mittwoch 14.000 E-Mails, die vom Rechner eines früheren Sicherheitschefs von NDS stammen sollen und die Vorwürfe angeblich belegen.

    Die neuen Beschuldigungen sorgen bei dem skandalumwitterten Medienkonzern für Probleme und setzten den Sohn von News-Corp.-Gründer Rupert Murdoch zusätzlich unter Druck. Der 39-jährige James saß 1999 im Aufsichtsgremium von NDS.
    Die britische Regulierungsbehörde Ofcom prüft, ob der Manager geeignet ist, eine Sendelizenz im Namen von BSkyB zu halten. Seit Monaten steht James Murdoch im Fokus einer Untersuchung der Abhöraffäre bei der eingestellten Zeitung "News of the World" in Großbritannien. Dort ermittelt die Polizei zusätzlich wegen möglicher Bestechungen von Polizeibeamten durch Mitarbeiter der wichtigen News-Corp.-Zeitung "The Sun". In den USA hat das FBI eine Untersuchung gestartet.
    Ende Februar hatte James Murdoch die Leitung von News International aufgegeben, der britischen Zeitungssparte von News Corp. Vor wenigen Tagen zog er sich aus den Verwaltungsräten dreier britischer News-Corp.-Töchter zurück. Vorher war bekannt geworden, dass er die Aufsichtsgremien des Auktionshauses Sotheby's und des Pharmakonzerns GlaxoSmithKline verlässt.
    Neben der weiter sinkenden Reputation des Managers könnten die neuen Vorwürfe laufende Geschäfte empfindlich stören. Derzeit prüft die australische Wettbewerbsbehörde die Übernahme von Austar durch Foxtel, das zu 25 Prozent News Corp. gehört. Ziel ist, den größten Pay-TV-Anbieter des Landes zu formen. NDS, an dem der Medienkonzern noch 49 Prozent der Anteile hält, wurde vor wenigen Tagen für 5 Mrd. Dollar an Cisco verkauft. Das Geschäft ist aber noch nicht abgeschlossen.

    Der Zeitung "Australian Financial Review" zufolge stammen die E-Mails vom Rechner von Ray Adams. Der ehemalige Londoner Polizeichef war von 1996 bis 2002 in Europa für den Bereich operative Sicherheit bei NDS zuständig. NDS habe zunächst nur Betrugsversuche und Piraterie bekämpft, die sich gegen die Bezahlsenderangebote von News Corp. richteten, hieß es. Später habe man sich Zugang zur Technologie der Konkurrenz verschafft und Piraterie gefördert. Diese Woche waren in der BBC-Sendung "Panorama" ähnliche Vorwürfe gegen NDS in Großbritannien laut geworden. Die Attacke habe dort Ondigital vom Konkurrenten ITV gegolten. Ondigital ging 2002 pleite. In Australien habe NDS ebenfalls für Millionenschäden gesorgt. Die Geschäftsmodelle der damaligen Wettbewerber Austar, Optus und Foxtel hätten unter ausgeklügelten Hackerangriffen auf ihre Technik gelitten.
    NDS hält dagegen: "NDS nutzt Branchenkontakte, um Hacker und Piraten zu beobachten und zu fangen", hieß es in einer Pressemitteilung. "Das ist weder illegal noch unethisch. Um zu gewährleisten, dass alle Handlungen im Rahmen des rechtlich Erlaubten bleiben, agieren NDS-Personal und deren Beauftragte mit einem eindeutigen Verhaltenskodex, was verdecktes Arbeiten anbelangt."
    Der britische Parlamentsabgeordnete Tom Watson sagte, er habe Ofcom aufgefordert, die jüngsten Vorwürfe in ihrer Untersuchung zu berücksichtigen. Der Oppositionspolitiker Watson leitet die parlamentarischen Ermittlungen zu dem Telefonabhörskandal. Im Zuge der Untersuchungen sind bislang 22 Personen verhaftet worden.
    Vor Bekanntwerden der jüngsten Vorwürfe hatte Cisco keine Bedenken gegen eine Übernahme. NDS habe bislang alles dargelegt, und man habe dabei keine kritischen Themen entdeckt, sagte vor einigen Tagen Cisco-Chef John Chambers. Bloomberg, FTD

    Alles anzeigen

    Medienkonzern: News Corp. hat wohl auch in Australien gehackt | FTD.de

  • NDS erhält 18,9 Millionen Dollar Schadenersatz von Echostar

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 21:26
    Zitat



    Der Pay-TV-Software-Hersteller NDS hat von Echostar eine Schadenersatzsumme in Höhe von 18,9 Millionen US-Dollar erhalten. Die Entscheidung fiel nachdem der Oberste Gerichtshof der USA eine Petition von Echostar abgelehnt hatte. Seit Jahren stritten sich die Unternehmen darüber, ob NDS Echostar kompromittiert habe.

    Damit sei der sich lang dahinziehenden Prozess, in welchem NDS alle Verwicklungen im Fall des Hacking-Skandals von sich gewiesen hatte, zu einem Ende gekommen, erklärte Abe Peled, Executive Chairman der NDS Group in einer Mitteilung vom Montag. Piraterie sei ein heiß dikutiertes Thema in der Branche und betreffe alle an der Verwertungskette beteiligten Unternehmen. Nur auf Basis der Anti-Piraterie-Aktiviäten von Anbietern wie NDS könne die Pay-TV-Industrie sich weiter entwickeln und den Zuschauern auch zukünftig Premium-TV-Angebote nach Hause bringen.

    2003 hatte Echostar NDS vorgeworfen, eine Hacker-Gruppe damit beauftragt zu haben, das beim jetzt unter dem Namen Dish operierenden US-amerikanischen Pay-TV-Unternehmen verwendete Nagra-Sicherheitssystem zu kompromittieren. Echostar hatte damals eine Klage über 2 Millarden Dollar (rund 1,5 Milliarde Euro) eingereicht.

    In einem 2010 gefällten Urteil wurde NDS eine Summe von 18 Millionen Dollar zugesprochen, da sich das Unternehmen gegen alle Vorwürfe verteidigen konnte. Im Januar diesen Jahres hatte Echostar eine Petition gegen das Urteil eingereicht. Nachdem diese abgewiesen wurde, musste Echostar die Summe von 18,9 Millionen Dollar (rund 14,4 Millionen Euro) zahlen.

    NDS erhält 18,9 Millionen Dollar Schadenersatz von Echostar - DIGITALFERNSEHEN.de

  • Kartellamt wehrt sich gegen Kritik

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 20:58

    HD wird auch fta wohl nie kommen , obwohl schön wärs doch :D

  • Internet-keine Haftung für Andere Nutzer!

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 20:53

    habs gefunden

    Zitat


    BVerfG: Das OLG Köln muss hinsichtlich der Frage, ob ein Anschlussinhaber Familienmitglieder zur Vorbeugung von illegalem Filesharing überwachen muss, die Revision zulassen / Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
    BVerfG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass das OLG Köln einem Anschlussinhaber, der wegen illegalen Filesharings über seinen Internetanschluss durch den Sohn seiner Lebensgefährtin zur Übernahme von Abmahnkosten verurteilt worden war, die Einlegung der Revision zu ermöglich hat. Der Kölner Senat hatte die Zulassung der Revision abgelehnt, zur Begründung allerdings lediglich ausgeführt, dass auf Grund von “älterer” Rechtsprechung kein Anlass für die Zulassung gegeben sei. Pikant war insoweit, dass der Senat selbst in früheren Entscheidungen davon gesprochen hatte, dass die Rechtslage nicht homogen sei. Konkret wich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. von der Entscheidung des OLG Köln ab, nach welcher den Anschlussinhaber ohne Weiteres keine Überwachungspflicht für das Verhalten von Familienmitgliedern traf. Die Revision sei zuzulassen, so dass BVerfG, da der BGH die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden habe. In ständiger Rechtsprechung gehe er von dem Grundsatz aus, dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (hier) habe der BGH aber nur die Störerhaftung des WLAN-Betreibers für eine unrechtmäßige Nutzung durch (außenstehende) Dritte entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:

    Bundesverfassungsgericht


    Urteil


    In dem Verfahren
    über die Verfassungsbeschwerde

    …

    gegen

    a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10,
    b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.11.2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2010, Az. 28 O 202/10 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch … am 21.03.2012 einstimmig beschlossen:

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10 verletzt Artikel 101 Abs. 1 S.2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.


    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt.

    Gründe

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

    I.

    1.
    Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens - Unternehmen der Musikindustrie - stritten über Schadensersatz aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des Beschwerdeführers. Im Laufe des Rechtsstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Internetzugang genutzt und über diesen in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten hatte. Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von 400.000,00 EUR, woraus sich eine Forderung von rund 3.500,00 EUR ergab.

    Der Beschwerdeführer wandte hiergegen - unter anderem - ein, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens” (BGHZ 185, 330) hätten ihn als Inhaber des Internetanschlusses keine Prüfpflichten getroffen, da der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife und Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei das Vorgehen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute; der eigentliche Kläger sei deren Prozessbevollmächtigter, dem es vereinbarungsgemäß frei stehe, „als angemessen zu betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen ist”.

    2.
    Das Landgericht hat den Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt (ZUM-RD 2011, S. 111). Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten seien daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien.

    Die Abmahnung des Beschwerdeführers sei veranlasst gewesen. Denn es habe eine Rechtsverletzung vorgelegen, für die der Beschwerdeführer jedenfalls als Störer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hafte. Im Rahmen dieses Unterlassungsanspruchs sei in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung verantwortlich, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wenn der Beschwerdeführer Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster” im Herbst 1999 sei derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und werde insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Zudem habe der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem Hintergrund habe er nicht die Augen davor verschließen dürfen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse für denjenigen, der den Internetzugang ermögliche, Prüf- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.

    Die Rechtsverfolgung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, erfolgten ins Blaue hinein.

    3.
    In seiner Berufungsbegründung trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen worden.

    Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit hier von Interesse, begründet das Gericht sein Urteil unter Verweis auf die „Sommer unseres Lebens”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Zwar habe der Beschwerdeführer nunmehr vorgetragen, dass dies geschehen sei. Dieser Vortrag sei aber nicht beweisbewehrt sowie verspätet. Unerheblich sei der weitere Vortrag des Beschwerdeführers zum Innenverhältnis der Klägerinnen mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine etwa nach § 4a RVG unwirksame Vereinbarung hätte lediglich zur Rechtsfolge, dass das gesetzliche Anwaltshonorar geschuldet sei. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.

    4.
    Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen. In seinem Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer auf seiner Meinung nach abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt.

    Das Oberlandesgericht Köln wies die Anhörungsrüge zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Dass der Beschwerdeführer nunmehr „ältere” oberlandesgerichtliche Rechtsprechung anführe, begründe keine Verletzung seiner Verfahrensrechte und könne bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision „auf seine Anhörungsrüge hin” veranlassen.

    II.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die beiden Urteile in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

    Er sei erstinstanzlich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung davon ausgegangen, nicht als Störer verantwortlich zu sein. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass es in seiner Familie Gespräche und Verbote betreffend Tauschbörsen gegeben habe. Nur aufgrund eines Hinweises der Gerichte hätte er wissen können, dass er in Abweichung von bisheriger Rechtsprechung als verantwortlich angesehen werde, und hätte dann bereits erstinstanzlich entsprechend vorgetragen. Weiter sei der Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass die bevollmächtigte Anwaltskanzlei die Rechteinhaber von jeglichem Kostenrisiko freistelle.

    Schließlich habe das Oberlandesgericht die Revision zulassen müssen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für „zigtausende” vergleichbare Fälle von Bedeutung. Es liege divergierende Rechtsprechung von Oberlandesgerichten vor, ohne dass der Bundesgerichtshof insoweit schon entschieden hätte. Angesichts der neuerdings durch die Abmahnungen in Filesharing-Fällen aufgekommenen Rechtsfragen gebiete auch die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision.

    III.

    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung und haben mit Schriftsatz vom 20.02.2012 Stellung genommen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.

    IV.

    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet. Insoweit ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt und die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (1.).

    Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache nicht zur Entscheidung angenommen (2.).

    1.
    Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, ist sie offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Danach verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.

    a)

    aa)
    Durch eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG versperrt werden (vgl. BVerfGK 2, 202, 204 m.w.N.).

    bb)
    Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. BVerfGE 104, 220 <231 f.> m.w.N.). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 104, 1 <7 f.>; stRspr). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG oder - im Zivilprozess - aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, Rn. 49 f., m.w.N. [zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV]).

    b)
    Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 <291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 <292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 <292 ff.>).

    c)
    Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.

    aa)
    Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt (zusammenfassend Heckmann, jurisPK-ITR, Kap. 3.2, Rn. 64 ff., 77 ff. [Sept. 2011] m.w.N.).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 11 W 58/07 -, GRUR-RR 2008, S. 73 <74>) führt dazu aus:

    “Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. … Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen… Der Bekl. kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen…”

    Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt lässt das Oberlandesgericht Köln für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24.03.2011, az. 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, S. 309). Es hat im Übrigen in einem früheren Urteil festgehalten, es werde nicht einheitlich beurteilt, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen habe, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzten (vgl. Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, GRUR-RR 2010, S. 173, 174).

    bb)
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung geht er von dem Grundsatz aus, die Haftung als Störer setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei (vgl. BGHZ 185, 330 <335 f.> m.w.N.). Dieser auch im angegriffenen Urteil zitierte Obersatz ist mit den Auffassungen beider Oberlandesgerichte vereinbar. Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens”-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

    Alles anzeigen

    Quelle

  • Internet-keine Haftung für Andere Nutzer!

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 18:02

    Das ist aber nix neues soweit ich informiert bin
    Ist das jetzt erst raus , oder nur ein einzelnes Urteil ?

  • Sturm siegt durch Abbruch

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 10:56

    Der war ja auch stehend KO , und wie weiss wie er sonst am Ende noch ausgesehen hätte :D
    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist.

    Sind aber beide ein hohes Tempo gegangen von der ersten Runde an
    Die stärkere Kondition hat gewonnen

  • Buona sera und Grüße

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 10:20

    Herzlich Willkommen
    Der Thread ist bis auf weiteres geclosed , bedanke bei den usern die das oberdreist ausgenutzt haben

  • Ich bin neu

    • mandy28
    • 14. April 2012 um 10:19

    Herzlich Willkommen

  • hello

    • mandy28
    • 13. April 2012 um 19:26

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