Das Prinzip der Massenabmahnung
Hierzu ein praxisnahes simples Rezept :
Die Geschäftsidee: Die Massenabmahnung
Die Zutaten: 1 Geschäftsmann + 1 Rechtsanwalt
Der Aufwand: 20 Minuten pro Abmahnschreiben (kann beim zweiten Mal von Hilfskraft übernommen werden)
Der Ertrag: Pro Abmahnung ca. 1000 Euro.
Die Opfer: Leicht zu finden!
Und das geht so:
Geschäftemacher G hat gehört, dass gewerbliche Anbieter bei Verkäufen über das Internet jetzt ein Widerrufsrecht von einem Monat anstatt zwei Wochen angeben müssen (so z.B. als eines der ersten Gerichte das KG Berlin Beschluss v. 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06).
Also durchsucht G auf der Suchmaske von ebay einfach nach dem Suchbegriff „14 Tage“ oder „zwei Wochen“, schaut, für welche Waren er die häufigsten Treffer erhält und eröffnet einen eBay-Shop für diese Warengruppe (z.B. Schmuck).
Dann geht er zu einem befreundeten Rechtsanwalt R, bei dem es mit dem Umsatz nicht so läuft und schlägt ihm folgendes Geschäft vor: G verkauft von nun an regelmäßig Waren der Branche, wie er sie bei „eBay“ ausfindig gemacht hat, der Rechtsanwalt kümmert sich um die Widerrufsbelehrung u.a. Nach etwa einem Monat darf der Rechtsanwalt mit dem Abmahnen der „Konkurrenz“ anfangen. Die eingehenden Gelder werden geteilt.
R bekommt von G die Liste derjenigen, bei denen noch „14 Tage“ in der Widerrufsbelehrung steht und R schreibt alle an. Alle mit demselben Text, nur die Angebotsnummern der Angeschriebenen werden noch zusätzlich eingetragen. Den „Streitwert“ setzt R auf 20.000 Euro. Das ergibt pro Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz rund 1000 Euro!
Und wenn dann der Angeschriebene nicht innerhalb von 3 Tagen eine von R vorformulierte „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgegeben hat, gibt es eine „einstweilige Verfügung“ (sofort vollstreckbar!) von einem Landgericht noch obendrauf. Streitwert: Wieder 10.000 - 20.000 Euro.
Damit hat R mit einer Abmahnung gleich zweimal, also 2.000 Euro verdient. Hinzu kommen für den Abgemahnten noch die Gerichtskosten. Kommt es dann zu einer mündlichen Verhandlung und hält das Gericht seine Entscheidung aufrecht, so sind für R nochmals etwa 1.000 Euro, also insgesamt nun 3.000 Euro zu verdienen
Damit gibt sich R aber immer noch nicht zufrieden: Er verlangt zusätzlich von dem Abgemahnten, dass er eine sog. Abschlusserklärung unterschreibt, in der er die einstweilige Verfügung als endgültig anerkennt. Hierfür erhebt er nochmals Kosten von 500-1000 Euro und droht bei Nichtunterzeichnung mit einer "Hauptsacheklage".
Verdienstmöglichkeit hier: nochmals knapp 2.000 Euro.
So kann unser geschäftstüchtiger G und dessen (nicht minder geschäftstüchtiger) Anwalt R aus einem Fehler insgesamt ohne größeren Aufwand 5.000 Euro verdienen und beide verursachen dem Abgemahnten bei anwaltlicher Vertretung weitere Kosten in gleicher Höhe, so dass dem Abgemahnten durch eine Abmahnung gut 10.000 Euro Schaden entstehen können.
Schon bei nur 10 Abmahnungen ist so ein Verdiernst von 50.000 Euro für den Abmahnanwalt möglich
gruß kalle
