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Das schwärzeste Schaf des Internet

  • burmtor
  • 17. März 2008 um 15:42
  • burmtor
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    972
    • 17. März 2008 um 15:42
    • #1

    Das schwärzeste Schaf des Internet

    Ein chinesischer Online-Händler ist der schlimmste Web-Abzocker des Jahres 2008. Das glauben zumindest die Juroren der Auszeichnung "Das Schwarze Schaf", die die unliebsame Trophäe jedes Jahr an die dreistesten Betrüger im Internet vergeben. Der Geschäftsmann hatte über seinen Shop Marken-Elektronik verkauft – stets gegen Vorkasse und ohne je zu liefern. Die Masche funktionierte, und auch hierzulande machen dubiose Unternehmer im Netz Kasse mit zweifelhaften Angeboten.


    Verliehen wird der Negativ-Preis von der Firma P4M. Der Internetdienstleister verspricht seinen Kunden Schutz vor den zahlreichen Rechtsfallen im Internet. Mit dem Preis will das Unternehmen auf die Dreistigkeit dubioser Unternehmer im Internet aufmerksam machen. Unfreiwilligre Preisträger des "Schwarzen Schafes" ist in diesem Jahr Li Xiao, Geschäftsführer der chinesischen Xin Net Technology Corporation. Der Internetanbieter bietet über die Seite onlinemallcn.com Fernseher, Computer oder Kameras bekannter Markenhersteller an, alles zu Schleuderpreisen. Sichere Zahlungsweisen wurden zwar angeboten, waren aber wegen eines angeblichen Effekts nicht nutzbar. Wer dennoch bestellen wollte, dem blieb nur die Zahlung per Vorkasse. Am Ende war das Geld weg, und die Ware wurde nie geliefert.

    Netzabzocke auch in Deutschland verbreitet

    Abzockfallen lassen sich jedoch nicht nur in Fernost finden. Besonders beliebt ist in Deutschland dabei die Masche der Abo-Fallen: Vermeintlich kostenlose Dienste, die nach Anmeldung dann saftige Rechnungen verschicken. Verschickt werden diese Forderungen dann von Inkassobüros und Anwaltskanzleien aus Bonn, Hamburg und München und haben es in sich. So drohen die Zahlungssaufforderungen mit gerichtlichen Mahnverfahren und anderen unangenehmen juristischen Konsequenzen, sollte die Rechnung nicht beglichen werden. Viele Internetnutzer lassen sich von dem massiven Druck einschüchtern und zahlen. Die Angst vor einem Gerichtsverfahren ist oft größer als der Ärger über die Rechnung.

    Opfer oft minderjährig

    "Internet-Abzocke ist das Wort des Jahres bei uns", klagt auch Gabriele Beckers von der Verbraucherzentrale Hessen. Gegenüber 2006 hätten sich die Anfragen 2007 verdoppelt. Allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 seien 62.000 Anfragen eingegangen. Dabei erfasst diese Zahl nur zehn der insgesamt 16 Verbraucherzentralen Deutschlands. Eine Online-Umfrage der Verbraucherzentralen hat ergeben, dass die Opfer aus allen Schichten und Altersklassen stammten. Besonders erschreckend: Ein Viertel der Abgezockten war minderjährig. Die Betroffenen hätten mit Forderungen von durchschnittlich 120 Euro zu kämpfen. Doch wie können Verbraucher gegen solche ungerechtfertigten Geldforderungen vorgehen?

    Das raten Verbraucherschützer


    "Die Forderungen sind meist unbegründet", so Barbara Steinhöfel von der Verbraucherzentrale und rät, sich nicht einschüchtern zu lassen. Zwar hätten die angeschriebenen Nutzer in den meisten Fällen tatsächlich den Kostenhinweis auf den entsprechenden Seiten übersehen. Dies verpflichtet den Verbraucher jedoch noch lange nicht zur Zahlung. Ist der Kostenhinweis auf einer Seite für Nutzer nicht klar ersichtlich, kommt ein verpflichtender Vertrag in der Regel nicht zustande, so die Verbraucherzentrale. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gesamteindruck der Seite ein kostenloses Angebot vermuten lässt oder der Kostenhinweis erst durch Scrollen lesbar wird. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 16.01.2007 entschieden (AZ 161 C 23695/06). Am Ende ist der Trick ist immer derselbe: Das Angebot ist zunächst kostenlos, ohne Registrierung geht jedoch nichts, und wer tatsächlich seine Adress-Daten eingibt, bekommt schnell per Post eine saftige Rechnung präsentiert.

    Leere Drohungen

    "Allen Anbietern ist gemeinsam, dass eine immense Drohkulisse aufgebaut wird", sagt Anwalt Peter Lassek. Besonders Eltern, deren minderjährige Kinder auf ein solches Angebot hereingefallen sind, sehen sich oft mit einer Anzeige wegen Betrugs konfrontiert. Der Sprössling habe sein Alter falsch angegeben und sich als volljährig ausgegeben. Selbst wenn - Betrug im Sinne des Strafrechts ist das in der Regel nicht. Überhaupt sind von Minderjährigen geschlossene Verträge unwirksam, wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht vorgelegen hat. Geschockte Eltern sollten sich auch nicht vom Hinweis auf den Taschengeldparagrafen §110 BGB ins Bockshorn jagen.

    Quelle:http://computer.t-online.de/c/14/54/26/94/…c=12297808.html

    Gruss burmtor

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