[color="White"]Die Höhe der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Die Beschränkung auf derzeit 211 Euro sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet, heißt es in dem Beschluss der Kasseler Richter.
[SIZE="1"]Schlechtes Zeugnis aus Kassel: Das Sozialgericht
mahnt mehr staatliche Hilfe für Kinder an.[/SIZE]
So sei der Bedarf von Kindern von der Regierung nie tatsächlich ermittelt worden. Zudem sei die Höhe der Bezüge für alle Minderjährigen unter 14 Jahren gleich, ohne dass Altersstufen berücksichtigt wurden. Zum Dritten könnten Nachkommen von Sozialhilfeempfängern mehr Geld als diejenigen von Arbeitssuchenden erhalten. Das oberste deutsche Sozialgerichts beschloss deshalb, das Gesetz nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorzulegen. Dieses muss dann eine endgültige Entscheidung treffen.
Für Windeln gibt es acht Euro monatlich
Derzeit erhalten Kinder von Arbeitslosengeld II-Empfängern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres pauschal 60 Prozent des Hartz-IV-Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen - also 211 Euro monatlich. Ältere Kinder bekommen 80 Prozent. Das Arbeitslosengeld II für Erwachsene beläuft sich derzeit auf 351 Euro im Monat.
Geklagt hatten eine Familie aus Dortmund mit zwei Kindern und eine aus dem bayerischen Lindau mit drei Kindern. Der Anwalt der Dortmunder Familie sieht die 60 Prozent als "völlig willkürlich" und zudem nicht ausreichend zur Sicherung des Existenzminimums an. "Für Essen sind 1,02 Euro am Tag vorgesehen, ein Gläschen Babynahrung kostet aber schon 1,39 Euro. Für Windeln gibt es acht Euro, das reicht eine Woche, aber nicht einen Monat. Und mit 20 Euro im Monat kann niemand ein Kind kleiden."
"Schallende Ohrfeige für Gesetzgeber"
Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßte die Entscheidung der Kasseler Richter. Das Urteil sei eine "schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber". Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Ulrich Schneider, sagte, es sei beschämend, dass Richter auf die Armut von Kindern aufmerksam machen müssten. Das Sozialgericht habe bestätigt, "dass Regelsätze ohne Blick auf den tatsächlichen Bedarf willkürlich festgestellt worden sind". Der Hauptgeschäftsführer zeigte sich guten Mutes, dass das Bundesverfassungsgericht dem einen Riegel vorschieben und die Frage beantworten werde, was ein Kind genau benötige.
(Az.: B 14/11 b AS 9/07 R; B 14 AS 5/08 R).[/color]