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Gericht: Sharehoster muss Veröffentlichung von Musik unterbinden

  • PolisIngo
  • 23. Juni 2009 um 15:44
  • PolisIngo
    Gast
    • 23. Juni 2009 um 15:44
    • #1

    23.06.2009 14:49 auf: Heise Online

    Gericht: Sharehoster muss Veröffentlichung von Musik unterbinden

    Die GEMA meldet einen "Durchbruch im Kampf gegen Online-Piraterie". Wie die Verwertungsgesellschaft am heutigen Dienstag in München mitteilte, untersagte das Landgericht Hamburg dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG per Urteil vom 12. Juni rund 5000 Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Sharehoster bieten anonymen Speicherplatz im Netz für beliebige Daten an; gespeicherte Dateien kann man einfach per Bekanntgabe der zugehörigen URL an Nutzer weitergeben und auch der Allgemeinheit zugänglich machen.
    Rapidshare werde mit dem Urteil überdies in die Verantwortung genommen, künftige Veröffentlichungen der fraglichen Musikstücke auf seiner Website zu unterbinden, heißt es in der Mitteilung der Verwertungsgesellschaft. Für die GEMA ist das ein "Erfolg in einer ganz neuen Dimension", Rapidshare spielt das Urteil herunter. Das Gericht habe auch die von Sharehostern getroffenen Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen als nicht ausreichend bezeichnet, heißt es bei der GEMA. Bisher müssen Unternehmen wie Rapidshare als Infrastrukturanbieter widerrechtliche Inhalte löschen, sobald sie davon Kenntnis haben. Für GEMA hat die Entscheidung des Gerichts "Bedeutung über den konkreten Fall hinaus": Sie zeige, dass Sharehoster wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssten.

    Rapidshare wollte das Urteil selbst nicht kommentieren, da noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege, teilte das Unternehmen dazu mit. Von einem "Durchbruch" will Rapidshare-COO Bobby Chang nicht sprechen. "Unserer Erfahrung nach schränken Oberlandesgerichte die Entscheidungen von Landgerichten häufig wieder ein." Der Unternehmer verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das 2007 entschieden habe, "dass wir zusätzlich zu den bereits implementierten Maßnahmen mit der Kontrolle einer einzigen Warez-Seite unseren Pflichten hinreichend nachkommen." Das Urteil hatte die GEMA damals ebenfalls als "bahnbrechenden Erfolg" bezeichnet.
    Allerdings hatte auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem Verfahren wegen der Verbreitung von Software im vergangenen Jahr die Auffassung vertreten, Sharehoster dürften nicht nur reaktiv tätig sein. Die von Rapidshare ergriffenen vorbeugenden Maßnahmen hatte das OLG dabei als nicht ausreichend bezeichnet. Rapidshare müsse es vielmehr ermöglichen, künftige Urheberrechtsverletzungen vollständig zu unterbinden oder zumindest "Wiederholungstäter" zu identifizieren. Die strengen Hamburger Richter machten ihre Ansicht deutlich, das Geschäftsmodell von Rapidshare habe "nicht den Schutz der Rechtsordnung verdient". Zitat-Ende (vbr/c't)

  • Homer S.
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    Beiträge
    2.394
    • 23. Juni 2009 um 16:36
    • #2

    KLICK, Post 50. thE_29 war im passenden Thread 4 Minuten schneller. ;)

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