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Nachsitzen und Handy wegnehmen?

  • Gast
  • 6. September 2010 um 10:37
  • Gast
    Gast
    • 6. September 2010 um 10:37
    • #1

    Das ja interessant, gerade wenn man Schulpflichtige Kiddis hat

    Nachsitzen, Haare ziehen oder Handy wegnehmen?

    Schüler, deren Handys im Unterricht klingeln, geschwänzter Unterricht oder permanentes Stören: Oft genug sehen sich Lehrerinnen und Lehrer solchen Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern ausgesetzt. Aber wie dürfen sie reagieren? Einträge ins Klassenbuch oder Strafarbeiten kennen wir eigentlich alle als Strafe für Unterrichtsstörungen durch Schülerinnen und Schüler. Aber zu welchen Maßnahmen dürfen Lehrkräfte heute greifen? Dürfen Sie beispielsweise elektronische Geräte, wie Handy oder MP3-Player wegnehmen?

    Was das Schulgesetz sagt

    Die Schulgesetze in den Bundesländern regeln, mit welchen Maßnahmen Lehrkräfte auf Unterrichtsstörungen oder anderes "Fehlverhalten" von Schülerinnen und Schülern reagieren dürfen. Rechtsgrundlage des Schulgesetzes ist die Schulpflicht. Unterschieden wird zwischen sogenannten pädagogischen beziehungsweise erzieherischen Maßnahmen, die im niedrigschwelligen Bereich nonkonformes Verhalten korrigieren sollen, und Ordnungsmaßnahmen. Erst wenn erzieherische Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden (§ 82 HSchG).
    Erlaubt: Unterricht nachholen und Gegenstände wegnehmen

    Zu den pädagogischen Maßnahmen, die erlaubt beziehungsweise vorgesehen sind, gehört zum Beispiel das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern (Elterngespräch), die formlose mündliche oder schriftliche Mißbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen/Nachsitzen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern (bis zu zwei Stunden) und die Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören. Auch ein Eintrag ins Klassenbuch oder vor die Tür stellen sind erlaubte erzieherische Maßnahmen.
    Beispiele aus dem Schulalltag

    Das sagt das Schulgesetz, aber was bedeutet das für die vielen kleinen Situationen im Schulalltag. Was ist erlaubt, was nicht?

    • Sechs wegen Abschreiben? Die Entscheidung, ob bei einem Täuschungsversuch sofort eine "sechs" vergeben beziehungsweise eine Arbeit als "nicht bestanden" bewertet wird, liegt zunächst bei der Lehrkraft. Diese darf aber auch nur Punkte für einen Teilbereich der Arbeit abziehen oder die Arbeit nachschreiben lassen.
    • Strafarbeiten oder Nachsitzen? Das bloße, sinnlose Abschreiben von Verben, Texten und anderem ist kein geeigneter Inhalt von Zusatzaufgaben: Sinnlose Strafarbeiten sind unzulässig (Punkt 4.2.6 "Erläuterungen für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen", Baden-Württemberg). Ebenso ist bloßes Nachsitzen weder als Ordnungsmaßnahme noch als erzieherische Maßnahme zulässig. Das Nacharbeiten von versäumten Schulstoff unter Aufsicht dagegen ist zulässig. Die mildere Variante dieser erzieherischen Maßnahme ist das häusliche Nacharbeiten von versäumtem Unterrichtsstoff.
    • Handy oder MP3-Player wegnehmen? Lehrer sind befugt, Schülerinnen und Schülern Gegenstände aller Art für die Dauer der Unterrichtszeit wegzunehmen beziehungsweise so lange aufzubewahren, bis keine Störung mehr zu befürchten ist. Nach Schulende allerdings müssen Schülerinnen und Schüler den beschlagnahmten Gegenstand zurückbekommen. Probleme mit dem Datenschutz lassen sich von den Lehrenden vermeiden, indem sie das Handy vom Schüler vor der Beschlagnahmung ausschalten lassen und fragen, ob ein Pin Code eingerichtet wurde. Ein prophylaktisches Wegnehmen von Gegenständen allerdings ist nicht erlaubt!
    • Geldstrafe in die Klassenkasse? Geldstrafen (auch zugunsten der Klassenkasse) sind unzulässig.
    • An den Haaren oder Ohren ziehen? Selbstverständlich ist die körperliche Züchtigung von Schülerinnen und Schülern unzulässig. Unter körperlicher Züchtigung ist jede Form der Disziplinierung durch körperliche Gewalt zu verstehen (zum Beispiel auch an den Ohren oder Haaren ziehen). Ausnahme ist, wenn eine Notwehr - oder Nothilfesituation vorliegt.
    • Pausenhof reinigen? Um Schülerinnen und Schüler anzuhalten, Abfälle nicht auf den Schulhof, sondern in dafür vorgesehene Abfallbehälter zu werfen, ist es zulässig, die Reinigung des Schulhofes von den Schülerinnen und Schülern selbst vornehmen zu lassen.

    Verhältnismäßigkeit: Ein Grundsatz zum Schutz

    Jede pädagogische Maßnahme muss - zum Schutz von Schülerinnen und Schülern vor Willkür - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das bedeutet, sie soll darauf abzielen, die Schülerin oder den Schüler von regelkonformen Verhalten zu überzeugen. Sinn und Zweck ist dagegen nicht, dass ein Schüler oder eine Schülerin das Verhalten in Zukunft nur aus Angst unterlässt. Auch muss Angemessenheit der Maßnahme gewährleistet sein, das heißt, der Nutzen muss im Verhältnis zu den Folgen der Maßnahme stehen und es muss die mildeste Maßnahme gewählt werden, die Erfolg ermöglicht.
    Ordnungsmaßnahmen

    Wenn pädagogische Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, dürfen Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Über einige Maßnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden. Das sind

    • der Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags, von besonderen schulischen Veranstaltungen, Wahlfächern und vom freiwilligen Unterrichtsangebot,
    • die Zuweisung in eine andere Klasse oder Lerngruppe.

    Für alle anderen Ordnungsmaßnahmen - die Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform oder des Schulverweises sowie die Umsetzung dieser Maßnahmen - ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig. Bevor eine Ordnungsmaßnahme eingeleitet wird, haben die Schülerin oder der Schüler und die Eltern das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Nur "der Ausschlusses vom Unterricht für den Rest des Tages" kann ohne die vorherige Stellungnahme der Eltern erfolgen. Wenn es innerhalb von zwei Jahren zu keinen weiteren Vorkommnissen kommt, können alle mit der Ordnungsmaßnahme verbundenen Einträge und Schriftstücke gelöscht werden.




    Quelle: T-Online.de

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