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Schwarzsurfen in offenen WLANs nicht strafbar

  • Reppo
  • 20. Oktober 2010 um 16:00
  • Reppo
    Super Moderator
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    Beiträge
    12.683
    • 20. Oktober 2010 um 16:00
    • #1

    Die 5. große Strafkammer des Langgerichts (LG) Wuppertal hat in einem Beschluss entschieden, dass die Nutzung fremder, unverschlüsselter WLANs nicht strafbar ist (Az. 25
    Qs 177/10). Anlass war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Wuppertal vom 3. August 2010 (Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08).

    Die Staatsanwaltschaft wollte eine Hauptverhandlung gegen einen Beklagten eröffnen, der sich über einen WLAN-Router in ein unverschlüsseltes Funknetz eingewählt haben soll. Dem Besitzer des WLANs war kein Schaden entstanden, da sein Anschluss über eine Flatrate abgerechnet wird. Das AG hat Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
    Im Nichteröffnungsbeschluss nahm das AG Wuppertal direkten Bezug auf ein Urteil desselben Gerichts aus dem Jahre 2007, in dem ein Beschuldigter für so genanntes "Schwarzsurfen" unter Strafvorbehalt verwarnt worden war. Damals entschied das AG Wuppertal, der Angeklagte habe gegen das Abhörverbot nach § 89 der Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich so nach § 148 TKG strafbar gemacht. Denn der im Gesetz verwendete Begriff "Nachrichten" sei auch auf die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router anwendbar. Der Angeklagte habe eine nicht für ihn bestimmte Nachricht abgehört, da allein der Eigentümer des WLAN-Routers festlegen dürfe, wer zur Verwendung einer IP-Adresse berechtigt sei. Der Eigentümer hatte aber der Nutzung seines WLANs durch den Angeklagten nicht zugestimmt.
    Außerdem hatte sich der Angeklagte nach Ansicht der damaligen Richter gemäß § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) strafbar gemacht, da er sich mit der IP-Adresse unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschaffte. Dies sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, da der Angeklagte über das offene Funknetz kostenfrei surfen wollte.
    Im Beschluss vom August distanzierte sich das AG vom damaligen Urteil: "Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften."
    Dieser neuen Auffassung schloss sich auch die 5. Strafkammer des LG Wuppertal an. Sie hielt eine Strafbarkeit nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, sondern selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Auch würden weder beim Einwählen in das unverschlüsselte WLAN noch bei der Nutzung personenbezogene Daten abgerufen. Außerdem stellte die Kammer fest, dass keine strafbare Handlung wie das Ausspähen von Daten, das Abfangen von Daten, versuchter Computerbetrug oder das Erschleichen von Leistungen vorlägen. ("[email protected]")

    Quelle: heise.de/newsticker

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