Für internetfähige PCs sind Rundfunkgebühren zu bezahlen, das bestätigte heute das Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen. Es komme nicht darauf an, ob die Geräte tatsächlich zum Empfang von Radio- beziehungsweise Fernsehsendungen genutzt werden, sondern lediglich darauf, dass die Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, so die Richter.
Das Bundesverwaltungsgericht hob in drei Fällen anderslautende Urteile der Vorinstanzen auf (BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) und bestätigte damit die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs. Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PCs für gebührenpflichtig, da sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen. Dieser Auffassung schlossen sich die Leipziger Richter an.
Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros beziehungsweise in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereithielten, aber dort jeweils internetfähige PCs besaßen.
Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen (OVG Koblenz, 7 A 10959/08, OVG Münster, 8 A 732/09, VGH München, 7 B 08.2922) zurückgewiesen: Bei internetfähigen PCs handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, so die Richter: Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- beziehungsweise Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. "Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist."
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstoße die Rechtslage auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar räumen die Richter einen Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein (Meinungs- und Berufsfreiheit), dieser Eingriff sei aber durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.
Quelle: Golem.de
mfg