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OLG Köln zweifelt IP-Adressen-Erfassung für Tauschbörsen-Abmahnungen an

  • Reppo
  • 1. März 2011 um 23:55
  • Reppo
    Super Moderator
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    12.683
    • 1. März 2011 um 23:55
    • #1

    Bereits in der Vergangenheit hatten einige Gerichte die Erfassung von IP-Adressen zur Vorbereitung von Massenabmahnungen an Tauschbörsennutzern als zweifelhaft kritisiert. Nun kommt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem weiteren Fall zu dem Ergebnis, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt worden waren und daher die offensichtliche Rechtsverletzung" fehle, die für eine Abmahnung notwendig ist. Dies entschied das Gericht mit Beschluss vom 10. Februar 2011 (Az. 6 W 5/11).


    Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei hatte für Ihren Mandanten, den Pornoproduzenten Gröger MV GmbH & Co. KG, vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Daten von 33 IP-Adressen bei einem Internetprovider erwirkt. Anhand der herausgegebenen Kundendaten wurde unter anderem der Beschwerdeführer der jetzigen Entscheidung abgemahnt. Dieser bestritt jedoch, dass die fragliche IP-Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet war, die IP-Adressen seien fehlerhaft ermittelt worden. So soll ihm trotz dynamischer Vergabe die identische IP-Adresse drei Tage am Stück zugeordnet gewesen sein. Eine solche angebliche Zuteilung gleicher IP-Adressen an andere Kunden über einen Zeitraum von mehr 24 Stunden sei auch bei anderen Einträgen in der Liste feststellbar.
    Der Anschlussinhaber hatte mit seiner Beschwerde gegen eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts Erfolg. Nach Ansicht der Richter des OLG bestünden "erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, zuverlässig ermittelt hat". Damit fehle es an der erforderlichen "Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung", die aber Voraussetzung für eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Kunden und damit einer Abmahnung ist.
    Einem Kunden des Providers werde im vorliegenden Fall spätestens alle 24 Stunden eine neue IP-Adresse zugeordnet. Es sei "höchst unwahrscheinlich", dass diese identisch mit der vorhergehenden ist. Eine Häufung gleicher IP-Adressen lasse sich durch Zufall nicht erklären und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adresse zurückzuführen. Der Abmahner konnte mit seinem Vortrag, die eingesetzte Software arbeite zuverlässig, die Zweifel nicht ausräumen. Aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten gehe lediglich hervor, dass die Software grundsätzlich geeignet sei, Rechtsverletzungen zu ermitteln, heißt es in dem Beschluss des OLG. Ob damit allerdings Falschermittlungen ausgeschlossen sind, belege das Gutachten nicht. Zudem werde die eigentliche Funktionsweise der Software nicht dokumentiert.
    Der Beschluss ist zwar eine Einzelfallentscheidung; sie zeigt aber wieder einmal, dass die beteiligten Gerichte bei der Beurteilung von Auskunftsansprüchen nicht immer die notwendige Sorgfalt walten lassen. (Joerg Heidrich) / ("[email protected]")

    Quelle: heise.de/newsticker

  • maxpolska
    Anfänger
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    3
    • 6. März 2011 um 12:50
    • #2

    Die Tauschbörsen-Abmahnungs Firmen stellen die Filme und MP3 selbst kostenlos bei Tauschbörsen ein, sonst hetten sie auch keine IP-Adressen von den Downloads.

    Dann vor dem Landgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Kunden Daten zum IP-Adressen.

    Nur so nebenbei.

  • tribun77
    Gast
    • 6. März 2011 um 20:12
    • #3
    Zitat von maxpolska;400864

    Die Tauschbörsen-Abmahnungs Firmen stellen die Filme und MP3 selbst kostenlos bei Tauschbörsen ein, sonst hetten sie auch keine IP-Adressen von den Downloads.

    Blödsinn... Sie suchen nach Downloads, da das der entscheidene Faktor ist. Sie suchen also nach Personen die was zum Upload anbieten. Dafür brauchen sie sich nicht die Mühe machen und selbst was einstellen.

  • heugabel
    Administrator
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    8.261
    • 6. März 2011 um 21:46
    • #4

    dafür müssen sie es aber selbst ersteinmal laden um zu sehen ob es wirklich das ist was drauf steht.

    jeder der emule genutzt hat weis das 80% der genannten Dateinamen Pornos beinhalten.

    und wenn sie es laden begehen sie ja ebenfalls Urheberrechtsverletzung, also bleibt nur übrig das sie selber files verteilen (theoretisch)

  • tribun77
    Gast
    • 7. März 2011 um 16:24
    • #5

    Nein, wer Emule kennt, weiß dass es reicht einen Chunk fertig zu haben. Dann den Download stoppen. Man bietet also nix an. Und über die Vorschau sieht man was im Archiv enthalten ist. Ging jedenfalls früher defintiv.

  • kalle28
    Profi
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    727
    • 13. März 2011 um 12:39
    • #6
    Zitat

    Sie suchen also nach Personen die was zum Upload anbieten.


    stimmt leider nicht so ganz tribun77

    das die kanzleien firmen suchen die files selbst ins netz stellen um an die ip zu kommen stimmt schon, so macht das die waldorf kanzlei auch, weiß das da ich selbst schon das vergnügen hatte, auch ohne selbst was freizugeben
    und das war nicht bei emule oder son mist wo ich unterwegs war!

    gruß kalle

  • tribun77
    Gast
    • 14. März 2011 um 10:13
    • #7

    Sorry, dann wärst glaube der erste dem wegen einem DOWNLOAD irgendwas passiert wäre. Mir ist kein Fall bekannt wo jemand wegen einem Download irgendwas passiert wäre. Es geht grundsätzlich um das Uploaden/Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Material. Wenn´s kein P2P bei dir war, dann wäre es also DDL. Und da ist kein einziger Fall bekannt, was DOWNLOAD betrifft. Kannst ja mal kurz genau erklären, was und wie du irgendwas gezogen hast. Andererseit schreibst du, dass du nix freigegeben hast, was sich wiederum eher nach P2P anhört (denn nur dort gibt es ja überhaupt die Möglichkeit was freizugeben). Irgendwie werde ich gerade nicht schlau.

  • Gast
    Gast
    • 15. März 2011 um 12:41
    • #8

    Da ist wohl der IP- Random- Generator abgestürzt und hat 3 Mal die gleiche IP ausgespuckt. Die Abmahnanwälte haben in dem Fall versucht zu argumentieren, dass die Telekom zu der Zeit, als der Beklagte dort die Pornos angeblich bereitgestellt hat, gerade Tests mit einem neuen DSL Verfahren gemacht hat, bei dem es keine Zwangstrennung mehr durchgeführt wird. Sowas zeigt doch, dass die Daten teilweise frei erfunden sind.

    Meiner Meinung nach müssten hier die Provider, welche die Klarnamen an Hand der IP Adresse ja ermitteln, stärker in diese Abmahngeschichte einbezogen werden, denn schließlich steht und fällt damit die gesamte Klage. Ein Unding ist auch, dass die Telekom die Daten nach der Beauskunftung löscht.

    Schön, dass die Gerichte langsam umdenken, schlimm genug, dass es so lange gedauert hat.

  • Gast
    Gast
    • 19. März 2011 um 12:34
    • #9

    Abmahnwahn-Dreipage

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