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AT -Urteil zu Gültigkeitsdauer von Gutscheinen-OGH kippt die Urteile der Vorinstanzen

  • Gast
  • 10. August 2012 um 18:46
  • Gast
    Gast
    • 10. August 2012 um 18:46
    • #1
    Zitat


    [h=1]Beklagte Firma reagiert gelassen auf Gutscheinurteil[/h] Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Gültigkeit von Gutscheinen hat am Donnerstag für Aufregung gesorgt. Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist. Die beklagte Firma Webhotels zeigte sich am Freitag vom Urteil "sehr überrascht", es ändere sich für die Kunden damit aber praktisch nichts.
    Kategorie: OGH
    Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich bei dem Urteil laut APA nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert. Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein grundsätzlich 30 Jahre gültig.
    [h=2]Gutscheine werden verlängert[/h]"Uns trifft die Entscheidung praktisch nicht", sagte Martin Pühringer, Co-Gründer und -Geschäftsführer von Webhotels am Freitag gegenüber der APA. Das 2002 gegründete Wiener Unternehmen betreibt u. a. die Plattform thermengutscheine.at. In den Anfangsjahren habe man eine "kleine Gebühr" für die Verlängerung von Gutscheinen verlangt, aber das gebe es schon lange nicht mehr, so Pühringer. Webhotels habe bereits bisher die "gängige Praxis" gehabt, abgelaufene Kupons zu verlängern, noch nie sei ein Gutschein verfallen. "Nur in den AGB hatten wir's nicht so drinnen", räumt Pühringer ein.
    [h=2]Urteil erst von OGH umgedreht[/h]Genau diese waren vor rund eineinhalb Jahren Anlass für eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). In den beiden ersten Instanzen waren die Verbraucherschützer nicht erfolgreich. Der OGH hat aber "die beiden Urteile komplett umgedreht. Das war für uns sehr überraschend", sagte Pühringer. Er habe die Geschäftsbedingungen jetzt erneut angepasst: "Die liegen jetzt beim VKI. Der muss es akzeptieren." Pühringer glaubt, dass infolge des OGH-Urteils "sicher sehr viele Firmen ihre AGB ändern müssen", da die meisten Gutscheine nur ein Jahr gültig seien.


    Beklagte Firma reagiert gelassen auf Gutscheinurteil - help.ORF.at


    Cu
    Verbogener

  • Gast
    Gast
    • 10. August 2012 um 19:06
    • #2
    Zitat

    [h=1]Gutschein-Urteil: WK fordert Aufklärung[/h] Die Wirtschaftskammer sieht nach dem OGH-Urteil zur Gültigkeit von Gutscheinen mehr Rechtsunsicherheit für Handelsunternehmen und Gastronomen sowie auch für Konsumenten. Gefordert ist eine einheitliche Richtlinie.
    Der Geschäftsführer der WKÖ-Bundessparte Handel, Rene Tritscher, will nun den OGH-Entscheid analysieren und in den nächsten Wochen den Unternehmern eine Vorgangsweise empfehlen, da die derzeitige Situation nicht befriedigend sei.
    [h=2]Keine konkrete Dauer[/h]Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist - mehr dazu in OGH-Urteil: Gutscheine 30 Jahre gültig (ooe.ORF.at; 9.8.12). Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich dabei aber nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert. Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Laut Tritscher hat es vor einigen Jahren auch ein OGH-Urteil gegeben, das eine Befristung auf fünf Jahre für gültig erklärt.
    [h=2]„Entscheidung trifft uns nicht“[/h]Die verklagte Online-Plattform, die Gutscheine für Thermenbesuche verkauft, reagierte allerdings gelassen auf die Klage. „Uns trifft die Entscheidung praktisch nicht“, sagte Martin Pühringer, Co-Gründer und -Geschäftsführer von Webhotels am Freitag gegenüber der APA. In den Anfangsjahren habe man eine „kleine Gebühr“ für die Verlängerung von Gutscheinen verlangt, aber das gebe es schon lange nicht mehr, so Pühringer - mehr dazu in Beklagte Firma reagiert gelassen auf Gutscheinurteil (help.ORF.at).
    [h=2]Kontrolle von Internet-Gutscheinportalen[/h]Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) will vor allem auch Internet-Gutscheinportale wie DailyDeal oder Groupon kontrollieren. Diese verkaufen zum Beispiel Kupons für verbilligte Speisen in Restaurants, Friseurbesuche oder auch Zähnebleichen. Nicht selten passiert es, dass so viele Gutscheine an den Mann und Frau gebracht werden, dass sich die Unternehmer vor lauter Schnäppchenjägern nicht mehr retten können - mehr dazu in VKI: Rechtslage nach Gutscheinurteil weiter unklar (help.ORF.at).
    Speziell Gastronomen mussten erkennen, dass sie letztendlich kein Geschäft mich den Kupons machen - wenn nämlich alle Gutscheinkäufer zwecks Aktionsmenü gleichzeitig ins Lokal kommen und so alle Plätze besetzen respektive Stammgäste vergraulen. Um das zu verhindern, werden die Kupons oft mit mehrerlei Einschränkungen versehen. Manchmal sind die Gutscheine nur wenige Monate einlösbar.
    [h=2]Musterbrief der Arbeiterkammer für alte Gutscheine[/h]Wer noch alte Gutscheine daheim liegen hat, kann mittels Musterbrief der Arbeiterkammer Oberösterreich versuchen, die Einlösung oder Rückzahlung des Werts zu fordern. „Wenn das nicht gelingt, wird die AK unterstützen“, sagte VKI-Chefjurist Peter Kolba.
    [h=2]Konkurs oder Eigentümerwechsel[/h]Geht eine Firma pleite, ist der Gutscheinwert „de facto“ futsch. Denn bei kleinen Beträgen macht es laut dem VKI-Juristen „wenig Sinn“, die Forderung im Konkursverfahren anzumelden, zumal die Quote oft nur zehn Prozent betrage. Bei Eigentümerwechsel oder Umbenennung einer Firma hingegen „muss man sich sehr genau ansehen, wie der Unternehmensübergang erfolgt ist“, so Kolba. Bei einer „echten Rechtsnachfolge“ müssen Gutscheine weiterhin angenommen werden.

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    Gutschein-Urteil: WK fordert Aufklärung - ooe.ORF.at


    Zitat

    [h=1]VKI: Rechtslage nach Gutscheinurteil weiter unklar[/h] Beim jüngsten Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Befristung von Thermengutscheinen handelt es sich um keine Grundsatzentscheidung darüber, wie lange Kupons gültig sein müssen. Im konkreten Fall waren zwei Jahre zu kurz - welche Befristung angemessen wäre, stellte der OGH aber nicht fest. Das müsse von Fall zu Fall geprüft werden, warnt der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Auch für die Wirtschaftskammer ist das Urteil nicht eindeutig genug.
    Kategorie: Reaktion
    Die Befristung von zwei Jahren bei Gutscheinen der Firma Webhotels hat der VKI zwar erfolgreich bekämpft. Wer aber der Meinung ist, sein Gutschein eines anderen Unternehmens sei zu früh abgelaufen, dem bleibe nichts anderes übrig als zu klagen. Das zahlt sich aber nach Einschätzung des VKI meist nicht aus - zu gering sind in der Regel die Streitbeträge, zu hoch der finanzielle, zeitliche (und nervliche) Aufwand.
    "Das ist leider die österreichische Rechtsordnung. Der OGH entscheidet den vorliegenden Fall und nicht darüber hinaus", sagte VKI-Chefjurist Peter Kolba am Freitag zur APA. Eine Rechtsmeinung, "an die man sich halten könnte", sei im aktuellen OGH-Entscheid "zugegebenermaßen nicht drin gewesen. Wir haben jetzt mal einen Punktesieg, weil der OGH sagt, bei einer durchschnittlichen Dienstleistung sind zwei Jahre zu kurz", meinte Kolba.
    [h=2]30 Jahre Gültigkeit[/h]Wie lange ein Gutschein einlösbar sein muss, ist also weiter unklar. Fix ist nur: Legt das Unternehmen keine Befristung fest, gelten 30 Jahre. Der Verbraucherschützer rät: "Wenn ich beim Kauf eines Gutscheins vernünftig handeln will, schaue ich, dass sie möglichst lange gelten oder gar keine Befristung haben." Kolba kündigte an, weiterhin mit Verbraucherklagen gegen zu kurze Gültigkeitsdauern vorzugehen.
    [h=2]Gutscheinplattformen auf dem Prüfstand[/h]Genauer prüfen will der VKI vor allem auch Internet-Gutscheinportale wie DailyDeal oder Groupon. Diese verkaufen zum Beispiel Kupons für verbilligte Speisen in Restaurants, Friseurbesuche oder auch Zähnebleichen. Nicht selten passiert es, dass so viele Gutscheine Abnehmer finden, dass sich die Unternehmer vor lauter Schnäppchenjägern nicht mehr retten können. Speziell Gastronomen mussten erkennen, dass sie letztendlich kein Geschäft mich den Kupons machen - wenn nämlich alle Gutscheinkäufer zwecks Aktionsmenü gleichzeitig ins Lokal kommen und so alle Plätze besetzen respektive Stammgäste vergraulen.
    Um das zu verhindern, werden die Kupons oft mit mehrerlei Einschränkungen versehen. Manchmal sind die Gutscheine nur wenige Monate einlösbar. Rechtlich sieht das Kolba so: "Wenn so viele Gutscheine ausgegeben werden, dass ich gar keine Chance habe, den einzulösen, ist das im Lichte der OGH-Entscheidung mit Sicherheit unwirksam." Man werde sich die Szene anschauen und mit Verbandsklagen den Markt bereinigen, kündigte der Konsumentenschützer an.
    [h=2]Musterbrief zur Gutscheineinforderung[/h]Wer übrigens noch alte, abgelaufene Gutscheine hat, kann mittels Musterbrief der Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich versuchen, die Einlösung oder Rückzahlung des Werts zu fordern. Gelingt das nicht, bietet die AK Unterstützung an.
    [h=2]Rechtslage bei Firmenkonkurs[/h]Wenn eine Firma in Konkurs geht, ist der Gutscheinwert praktisch verloren. Denn bei kleinen Beträgen hat es laut dem VKI-Juristen wenig Sinn, die Forderung im Konkursverfahren anzumelden, zumal die Quote oft nur zehn Prozent betrage. Bei Eigentümerwechsel oder Umbenennung einer Firma hingegen müsse man sich sehr genau ansehen, wie der Unternehmensübergang erfolgt ist, so Kolba. Bei einer "echten Rechtsnachfolge" müssten Gutscheine weiterhin angenommen werden.
    [h=2]WKÖ ortet Rechtsunsicherheit[/h]Die Wirtschaftskammer sieht nach dem OGH-Urteil mehr Rechtsunsicherheit für Unternehmer und Konsumenten. Man werde den Entscheid nun analysieren und in den nächsten Wochen den Unternehmern eine Vorgangsweise empfehlen. Die derzeitige Situation sei nicht befriedigend, sagte der Geschäftsführer WKÖ-Bundessparte Handel, Rene Tritscher, am Freitag zur APA. Vor einigen Jahren habe es ein OGH-Urteil gegeben, das eine Befristung auf fünf Jahre für gültig erklärte, so Tritscher.
    Fraglich sei nun, für welche Gutscheinsysteme das Urteil gelte. Die verklagte Online-Plattform verkauft Gutscheine für Thermenbesuche - ob damit die Entscheidung auch für Handelsunternehmen gelte, sei offen. Außerdem müsse geklärt werden, so Tritscher, welche Befristung nun gültig sei.

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    VKI: Rechtslage nach Gutscheinurteil weiter unklar - help.ORF.at

    Cu
    Verbogener

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