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[h=1]Beklagte Firma reagiert gelassen auf Gutscheinurteil[/h] Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Gültigkeit von Gutscheinen hat am Donnerstag für Aufregung gesorgt. Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist. Die beklagte Firma Webhotels zeigte sich am Freitag vom Urteil "sehr überrascht", es ändere sich für die Kunden damit aber praktisch nichts.
Kategorie: OGH
Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich bei dem Urteil laut APA nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert. Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein grundsätzlich 30 Jahre gültig.
[h=2]Gutscheine werden verlängert[/h]"Uns trifft die Entscheidung praktisch nicht", sagte Martin Pühringer, Co-Gründer und -Geschäftsführer von Webhotels am Freitag gegenüber der APA. Das 2002 gegründete Wiener Unternehmen betreibt u. a. die Plattform thermengutscheine.at. In den Anfangsjahren habe man eine "kleine Gebühr" für die Verlängerung von Gutscheinen verlangt, aber das gebe es schon lange nicht mehr, so Pühringer. Webhotels habe bereits bisher die "gängige Praxis" gehabt, abgelaufene Kupons zu verlängern, noch nie sei ein Gutschein verfallen. "Nur in den AGB hatten wir's nicht so drinnen", räumt Pühringer ein.
[h=2]Urteil erst von OGH umgedreht[/h]Genau diese waren vor rund eineinhalb Jahren Anlass für eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). In den beiden ersten Instanzen waren die Verbraucherschützer nicht erfolgreich. Der OGH hat aber "die beiden Urteile komplett umgedreht. Das war für uns sehr überraschend", sagte Pühringer. Er habe die Geschäftsbedingungen jetzt erneut angepasst: "Die liegen jetzt beim VKI. Der muss es akzeptieren." Pühringer glaubt, dass infolge des OGH-Urteils "sicher sehr viele Firmen ihre AGB ändern müssen", da die meisten Gutscheine nur ein Jahr gültig seien.
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