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Filesharing: BGH bestätigt grundsätzlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber

  • Reppo
  • 10. August 2012 um 23:36
  • Reppo
    Super Moderator
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    12.683
    • 10. August 2012 um 23:36
    • #1

    [h=1][/h]

    Internetprovider müssen Rechteinhabern Namen und Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, wenn über diese ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Mit dem am Freitag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss trifft das höchste deutsche Gericht eine Feststellung zu dem laut Gesetz für den Auskunftsanspruch erforderlichen "gewerblichen Ausmaß" der Rechtsverletzung (Az. I ZB 80/11).



    "Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt" muss Auskunft über Herkunft der Verletzung geben, so steht es in der entsprechenden Regelung des Urheberrechts (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Weiter heißt es da, das gewerbliche Ausmaß könne sich sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Nach Ansicht des BGH setzt aber der Antrag auf Auskunft über Nutzer von IP-Adressen "kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet".

    In dem Verfahren hatte die Plattenfirma des deutschen Musikers Xavier Naidoo von der Telekom Auskunft über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse verlangt, über die im September 2011 ein Musikstück des Künstlers in einer Online-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Das Landgericht Köln hatte den Antrag abgelehnt (Az. 213 O 337/11). Die Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ist ebenso erfolglos geblieben.

    Das OLG war laut Mitteilung des BGH davon ausgegangen, die Auskunft setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, was bei dem fraglichen Stück nicht der Fall gewesen sei (Az. 6 W 237/11).

    Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag nun stattgegeben. Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers setzt nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats "nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat". Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich diese Voraussetzung nicht. Sie widerspreche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.

    Aus Sicht des BGH haben Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen jeden Verletzer und nicht nur bei gewerblichem Ausmaß. Der Rechteinhaber wäre faktisch schutzlos gestellt, wenn er bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. Gerichte müsste in diesen Fällen den Providern gestatten, den Rechteinhabern Auskunft über Namen und die Anschrift der Nutzer der IP-Adressen erteilen.

    Quelle: heise.de

  • Gast
    Gast
    • 11. August 2012 um 00:25
    • #2

    Das hört sich nicht gut an. Sind hier noch Rechtsmittel zulässig?
    Ich denke mal nicht.

    Cu
    Verbogener

  • Reppo
    Super Moderator
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    12.683
    • 11. August 2012 um 01:12
    • #3

    Höchstens Bundesverfassungsgericht... aber glaube ich nicht dran.

  • ChrisO
    Profi
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    Beiträge
    896
    • 11. August 2012 um 17:06
    • #4

    Das bedeutet also, dass jeder von jeder IP Adresse den Klarnamen erhalten kann, so lange er nur irgendwas urheberrechtlich relevantes sein Eigen nennt. Woher die IP Adresse stammt wird eh nicht geprüft, aber der Besitzer zahlt. Damit ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

  • Zebra
    Gast
    • 11. August 2012 um 19:56
    • #5

    Ja schon ein tolles Urteil, aber was nützt es wenn die
    meisten heutzutage ihre daten über oneclick hoster laden.
    Wer heutzutage noch filesahreing betreibt, dem ist bei den
    ganzen Rechtsanwälten eh nicht mehr zu helfen, denn die IP ist
    jederzeit einsehbar. Ist halt alles eine grauzone und nicht
    genau definiert, weil auch politiker wiedergewählt werden wollen.

    Gruß
    Zebra

  • Gast
    Gast
    • 11. August 2012 um 23:11
    • #6
    Zitat


    Der Rechteinhaber wäre faktisch schutzlos gestellt, wenn er bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. Gerichte müsste in diesen Fällen den Providern gestatten, den Rechteinhabern Auskunft über Namen und die Anschrift der Nutzer der IP-Adressen erteilen.

    Och, diese armen shutzlosen Rechteinhaber, jetzt haben sie ja welchen.

  • Gast
    Gast
    • 12. August 2012 um 08:58
    • #7

    ... steht noch die Aussage "in gewerblichen Ausmaß ..." zur Diskussion!!

  • Gast
    Gast
    • 12. August 2012 um 11:03
    • #8

    Mal abwarten wie lange es noch die OCH in dieser Form gibt. Die Bonussysteme wurden schon zurückgefahren. Und der Gegenwind der Recheinhaber wird auch immer stärker. Und der Kollabs von Megaupload hat gleich eine Kettenreaktion ausgelöst und andere mitgerissen was dann die ganze riesie OCH Landschaft beeinträchtigt hat.

    Cu
    Verbogener

  • mandy28
    Erleuchteter
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    • 12. August 2012 um 12:10
    • #9

    als erstes erwischt es die unbelehrbaren user von emule ect bzw erwischt es schon
    Da ist momentan eine Riesen Abmahnwelle unterwegs

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