[h=1]Finanz erinnert Schmiergeldempfänger an Steuerpflicht[/h] Wer sich - verbotenerweise - bestechen lässt, kann auf der Website des Finanzministeriums offiziell nachlesen, wie das Geld zu versteuern ist.
Im „Steuerjahrbuch 2013“ gibt das Ressort von Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) auch Tipps für den Umgang mit „Incentives oder Schmiergeldern“. Das Ministerium verteidigt die Vorgehensweise, verweist auf ein „berechtigtes Interesse des Staates“ an den Einnahmen und auf einschlägige Anfragen an die Finanz.
[h=2]Verboten und steuerpflichtig[/h]Aufgefallen ist der Steuertipp für Schmiergeldempfänger der Wiener Gratiszeitung „heute“ (Freitag-Ausgabe). Tatsächlich findet sich im „Steuerbuch 2013“ ein entsprechender Hinweis auf Seite 98: Demnach müssen korrupte Arbeitnehmer nicht nur das „Formular L 1“ für die normale Arbeitnehmerveranlagung („Lohnsteuerausgleich“) ausfüllen, sondern zusätzlich das "Formular „L 1i“.
Tatsächlich sind Schmiergelder auch dann steuerpflichtig, wenn sie strafrechtlich verboten sind. Wie der Steuerrechtler Werner Doralt auf APA-Anfrage betonte, kann Schmiergeldempfängern daher zusätzlich zum regulären Strafverfahren auch noch ein Finanzstrafverfahren drohen, wenn sie die Einnahmen nicht versteuern. „Dass etwas verboten ist, heißt nicht, dass es nicht steuerpflichtig ist“, betont Doralt.
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