[color="Yellow"]Falschangaben bei Online-Versteigerung können Schadenersatzansprüche begründen..[/color]
ZitatDas Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich einen Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht hatte (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06).
Wie in einer Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 04.04.2007 bekannt gegeben wurde, hat der Verkäufer eines Teeservices dieses als echtes Silber angeboten. Sowohl die Produktbeschreibung "echt Silbernes Teeservice" als auch die Kategorie, in der das Angebot eingegliedert war, erweckten den Eindruck, es handle sich um ein echt silbernes Service. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Der Käufer, welcher die Ware für ca. 30,00 Euro ersteigerte, verlangte Nacherfüllung und hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 450,00 Euro. Das Angebot vom Verkäufer, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen, schlug der Käufer aus. Mit der Klage hatte der Käufer Erfolg.
Wie die 16. Zivilkammer ausführte, war der Kaufgegenstand, da er anders als angeboten nicht aus echtem Silber war, mit einem Sachmangel behaftet. Aufgrund des eindeutigen Angebotes durfte der Käufer davon ausgehen, er biete hier auf ein echt silbernes Teeservice. Die Einwendungen des Verkäufers, er sei aus seiner laienhaften Sicht davon ausgegangen, es handle sich um echtes Silber und habe daher das Service als solches angeboten, ändert an dieser Betrachtung nichts. Durch die Beschreibung hat der beklagte Verkäufer eine Beschaffenheitsvereinbarung abgegeben, an der er sich festhalten lassen muss.
Dadurch, dass der Verkäufer ein nicht aus Silber bestehendes Service geliefert hat, hat er seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Es besteht daher für den Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe richte sich dabei nach dem sog. positiven Interesse, d. h. der Käufer ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde. Daher kann der Verkäufer die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen.(computer-partner)
[color="Yellow"]Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren[/color]
ZitatBei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat Ende letzte Woche nun entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde.Das Angebotsformular enthielt folgenden Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. (VII ZR 122/06). (computer-partner)
[color="Yellow"]Krankgeschrieben und ans Haus gefesselt?[/color]
ZitatAlles anzeigenErkältung, Allergien oder Blasenentzündung - gerade wenn die ersten warmen Tage ins Freie locken, kann man sich allerlei einfangen. Doch müssen diejenigen, die es erwischt hat, in jedem Fall Zuhause bleiben?
Generell gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Doch was bedeutet das im Alltag?Mal schnell zum Einkaufen
Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist in der Regel erlaubt. Die ARAG-Experten warnen allerdings vor ausgedehnten Shoppingtouren, die sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert die Kündigung.Sport trotz Krankheit
Das kommt darauf an. Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen sei ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay von dem Arzt eingeholt werden.Kino gegen Langeweile
So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist - je nach Krankheit - ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch z.B. wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.Krank während des Urlaubs
Das ist in der Situation besonders ärgerlich. Aber zum Glück verlängert sich der Urlaubsanspruch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschriebenen ist. Die ARAG-Experten weisen jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich (z.B. Fax, Email, Telegramm) informiert werden muss. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der dieser erreichbar ist.Urlaub trotz Krankheit
Reisen, die den Heilungsprozess fördern sind grundsätzlich erlaubt. Wer also z.B. wegen eines Bronchialkatarrs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Die ARAG-Experten raten jedoch, den Arzt zur Sicherheit zu fragen und sich die Reise von ihm genehmigen zu lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind dagegen der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit eigentlich von selbst.Dünne Besetzung
Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Doch man sollte bedenken, dass man sich schnell in der rechtlichen Grauzone befindet, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.Sofort Bescheid sagen
Die Experten raten erkrankten Arbeitnehmern dringend, den Chef, das Sekretariat oder die Personalstelle sofort zu verständigen. Sofort heißt, an dem Morgen des ersten Tages der Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann aber auch geregelt sein, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen hat. (computer-partner)