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ALG II unter 25 recht auf eigene wohnung?

  • heugabel
  • 25. Juni 2007 um 00:02
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    heugabel
    Administrator
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    • 25. Juni 2007 um 00:02
    • #1

    Moinsn,


    Ich habe im bekanntenkreis jemanden mit folgender situation,


    Frau 18 (bald 19) mit ALG II bekommt ca 80€ unterhaltszuschuss für miete bei einem 3 personen haushalt.

    kürzlich passierten folgende veränderungen.


    Mutter lässt sich scheiden und zog in eine 300km entfernte stadt ohne tochter.

    Da die wohnung nun zu groß ist müssen vater und tochter umziehen, der vater aber will eine kleine 2 raum wohnung und bekam sie natürlich auch.

    Aber das problem ist das der vater die Tochter nicht mehr haben will d.h. er will alleine wohnen.

    Die Tochter hat den wunsch einer eigenen erstwohnung aber durch die regelung U25 geht das ja nicht.


    Der Vater aber geht fest davon aus alleine zu wohnen was er auch unbedingt will.


    also grob gesagt,

    Mutter ist weg und will kinder nicht mitnehmen,
    Vater stellt sich quer die tochter aufzunehmen,
    Tochter steht doof da halt.


    Anzumerken ist das der vater oft seine meinung wechselt wie z.b. die tochter soll doch mit aber nur zur übergangslösung und einen tag später dann wieder will er sie nicht mehr haben. das geht immer wieder hin und her.


    Die ämter stellen sich entweder als nichtswissend dar oder schicken sie gleich wieder weg.

    Nun meine frage, gibt es wege und mittel für die tochter eine eigene wohnung zu bekommen?

    In meinen augen können die ämter doch keinen zwingen....

    p.s. die tochter ist zur zeit bei ihrem freund untergebracht, amt weis es aber nicht, also sozusagen als besuch aber er ernährt sie etc.

    so das sollte erstmal reichen.

    vielend dank schonmal an die helfenden.


    P.s. es sind alle 3 arbeitslos

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  • richie
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    • 25. Juni 2007 um 00:28
    • #2

    Hi ,

    Heu ich gebe Dir folgenden Tip......ich bin der Meinung es ist nicht so einfach möglich....normal muss die tochter bei einen von beiden Wohnen.

    Ach ja der Tip:

    http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org

    Die sind dort sehr kompetent und fachkundig.

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  • Tical
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    • 25. Juni 2007 um 07:57
    • #3

    Also
    normaler weise muss sie einfach nur bei Jobcenter auf den tisch hauen
    Dann wird sie zu einem psychologen geschickt der ihr story überprüft und dann sollte es klappen !!!
    es gibt sonder regelungen !!!
    sie kann nicht einfach auf die strasse!!!
    es könnte aber auch sein das sie in eine wg oder wohnheim oder änliches gesteckt wird was ich nicht hoffe muss sie mal schauen
    vergesse nicht als sozial benachteiligte !!! kann sie sich umsonst einen anwalt nehmen um das AA zu verklagen also nichts von denen erzählen lassen

    • Zitieren
  • D3STY
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    • 25. Juni 2007 um 09:00
    • #4

    Hi,
    wenn man auszieht bevor man Leistungen bezoieht geht das!
    Sollte man ausziehen wärend man Leistungen bezieht bekommt man ein Problem!

    MfG,

    D3STY

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  • Gast
    Gast
    • 25. Juni 2007 um 14:52
    • #5

    [color="White"]kurz zur Sache im groben:[/color]

    Zitat

    ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn:

    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann
    §22 a S 2 Nr. 1 SGB II

    2. deren Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
    §22 a S 2 Nr. 2 SGB II

    3. ein sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
    §22 a S 2 Nr. 3 SGB II

    Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elernhaus erfolgt, dann hat dies Folgen:

    U25 werden (obwohl sie nicht mehr im Elternhaus wohnen) weiterhin nur BG der Eltern gezählt.

    Strafregelleistung von 276 Euro, wenn Auszug ohne Zustimmung.(§22a SGB II)

    Kein Anspuch auf Übernahme der KDU.(§22 a S 1 SGB II)

    Kein Anspruch auf Ersterstattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II)

    Auszug/Sozialrecht:

    Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.
    Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
    Nur wer aus zwingenden Gründen - zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen - ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung.
    Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder bei den Eltern einziehen.

    siehe dazu SGBII aktuell Datenblatt PDF:

    DOWNLOAD!

    Alles anzeigen
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  • Gast
    Gast
    • 25. Juni 2007 um 15:01
    • #6

    Wenn die Tochter nicht Arbeiten geht müssen die Eltern Unterhaltsgeld für ihr leisten, wenn die Eltern aber nix haben kommt doch im Regelfall das Sozialamt für den Unterhalt der Tochter auf? oder irre ich mich?

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  • Tical
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    • 25. Juni 2007 um 15:08
    • #7

    es kommt immer auf die einzelne situation an sie muss hin gehen und sehen was daraus wird !!!!!!!!!!!

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  • Migiman
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    • 25. Juni 2007 um 17:37
    • #8

    ich kann nur sagen, das ihr eine eigene wohnung zusteht. Sie ist 18 Jahre alt. Währe sie unter 18, dann bräuchte sie die einwilligung ihrere elter, für die eigene wohnung. Da sie aber 18 jahre alt ist, steht ihr auch eine eigene wohnung zu. Die Gründe für die eigene Wohnung sind scheisegal. Ihr steht sie zu. Sollte das amt das abwimmeln, dann auf den tisch hauen. Keiner in Deutschland muss auf der straße sitzen. Und das sie jetzt bei ihrem freund wohnt, und er für sie aufkommt, das würde ich auf garkeinen fall beim amt erwähnen. sonst heist es hinterher ja frau.... ihr freund kommt doch schon für sie auf, warum sollen wir dann ztahlen...Ich rede aus erfahrung. ich habe mit 16 schon meine eigene wohnung gehabt. Auch das kindergeld steht ihr dann zu. dazu muss ise sich nur ausbildungssuchend melden.


    Gruß

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  • Gast
    Gast
    • 25. Juni 2007 um 17:58
    • #9

    [color="White"] Migiman: Bei der Sache mit ALGII sieht dieser Anspruch anders aus, da gelten nunmal oben genannte Regeln, hat weder was mit Erreichung des 18ten Lebensjahres, noch mit Recht auf Wohnraum zu tun![/color]

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  • Tical
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    • 25. Juni 2007 um 18:07
    • #10

    ja das stimmt
    weil sie es neu gemacht haben !!!!
    Kurz geagt seit Hartz sind viele 18 jährige einfach zum Jobc. gegangen und haben eine story erzählt damit sie eine eigene wohnung bekommen
    das hat alles viel zu viel gekostet !!!!
    deshalb kriegen unter 25 keine eigene wohnung aber wie gesagt es gibt einzelfäklle
    SIE sollte auf jedenfall es schriftlich haben das sie die eltern nicht haben wolen und dann auf die schtrasse setzten
    ich kenne ein fall da musste jemand in so einem gemeinschafts haus wojhnen
    ca 1. woche dann hat er seine eigene wohnung bekommen
    Weil er kein JUNKI und kei ALKI war

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  • Migiman
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    • 25. Juni 2007 um 18:10
    • #11

    das meinte ich doch auch, wenn beide elternteile sie nicht haben wollen oder wie auch immer, wo soll sie hin? in Deutschland muss keiner auf der straße sitzen. auser die, die es wollen.


    Gruß

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  • Gast
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    • 25. Juni 2007 um 18:24
    • #12

    [color="White"]Tja, ähnliches Problem haben Bekannte von uns, Sohn wird 19 und nicht aus der elterlichen Wohnung zu bekommen, selbst das Jugendamt sieht keine Möglichkeit, keine Chance...nur die Möglichkeit in ein Wohnprojekt mit Wartezeit von 1-2 Jahren hier in Berlin (mit Zuzahlung!), so muss er bleiben, da gibt es leider keine andere Alternative obwohl Sie ihn raushaben wollen![/color]

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  • Tical
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    • 25. Juni 2007 um 18:29
    • #13

    bist du berliner more noob???

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  • Migiman
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    • 25. Juni 2007 um 18:30
    • #14

    Heftig, wusste ich garnicht. Als ich 16 war, da war das alles kein proplem. Wie gesagt, hatte mit 16 schon meine eigene wohnung. zwar mit unterschrift meiner mutter, aber ich hatte sie. seit dem führe ich mein eigenes Leben. Wusste nicht, das es heiúte so propleme giebt.


    Gruß

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  • s2309r
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    • 25. Juni 2007 um 18:34
    • #15

    Hallo,
    habe zur Zeit unter anderem SGB II -Recht in meiner Fortbildung, kann mich den Ausführungen von Morenob nur anschließen. Unter 25 jährige zählen zur BG (Bedarfsgemeinschaft) der Eltern. Ein Umzug in eine eigene Wohnung ist möglich (Vorraussetzungen siehe oben) , dieser Umzug muss aber vom Amt zugesichert sein, d.h. genehmigt sein, da sonst kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten (Miete + Heizung) , Umzugskosten und Wohnungserstausstattung besteht. Sie würde im Fall, dass sie ohne Zusicherung in eine Wohnung zieht, alles vom Regelsatz von max 347 € zahlen müssen.
    Es bleibt nur der Weg sich mit dem Sachbearbeiter auseinander zu setzen.
    Gruß
    Sven

    • Zitieren
  • Gast
    Gast
    • 25. Juni 2007 um 18:44
    • #16

    Hi, die tochter muss nur sagen, dass sie mit den vater nur noch probleme hat und die sich nur noch streiten! und dass das leben dort nicht mehr möglich ist. dann muss die tochter eine eigene wohnung bekommen. es kommt jedoch auf den berater drauf an, bei manchen muss etwas druck gemacht werden, dann passt das alles

    auf jedenfall einfach sagen man kommt nicht mehr klar mit dem elternteil etc.

    • Zitieren
  • Gast
    Gast
    • 25. Juni 2007 um 19:39
    • #17
    Zitat

    bist du berliner more noob???

    [color="White"][color="Red"]mal kurz *OT* ...sieh in meine SIG oben rechts...![/color][/color]

    Zitat

    auf jedenfall einfach sagen man kommt nicht mehr klar mit dem elternteil etc.

    [color="White"]wenns wirklich so easy wäre, dann wäre es gut, dem ist leider in der Praxis überhaupt nicht mehr so seit der Änderung und harter Durchführung derselben, siehe unsere Bekannten, trotz *kriminellen Verhaltens* des Jungen und *Hausdurchsuchungen* auf Grund von mehrfachen Delikten darf/muss dieser in der Elterlichen Wohnung verbleiben, es bringt absolut nix da auf irgend welche Tische zu hauen, wie erwähnt auch das *Jugendamt* steht mit *gebundenen* Händen der Sache gegenüber, was bleibt ist die erwähnte Bedarfsgemeinschaft oder Antrag auf Jugend-Wohn-Projekt doch mit immenser Zuzahlung seitens der Eltern, so schauts leider aus, schön wenn es noch positive Ergebnisse gibt![/color]

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  • s2309r
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    • 25. Juni 2007 um 19:47
    • #18

    Vielfach ist es auch immer von der zuständigen ARGE abhängig. Teilweise wird bei uns in Recklinghausen anders entschieden als in der Nachbarstadt Gelsenkirchen. Es liegt auch immer am Sachbearbeiter. Das Problem liegt in den Kann-Vorschriften. Teilweise kann der Sachbearbeiter das Ermessen bei diesen Entscheidungen nicht selbst ausüben, sondern muss sich an den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen ARGE (Verwaltungsvorschrift) halten.

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  • Klausss
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    • 25. Juni 2007 um 20:00
    • #19

    Wenn beide Elternteile die Tochter nicht haben wollen ist das ein schwerwiegender sozialer Grund.
    Unterhaltspflichtig sind die beiden Elternteile in jedem Fall bis Tochter 25 ist.
    Tochter bekommt ergo volle 100%, wobei die Arge Kohle von den Eltern einfordert.

    Tochter sollte zum Amt und mit der Faust aufen Tisch hauen und mit Rechtsanwalt drohen. Rechtsanwalt wird da Tochter kein Vermögen oder dergl. besitzt vom Staat gestellt.

    • Zitieren
  • Gast
    Gast
    • 25. Juni 2007 um 20:18
    • #20
    Zitat

    Rechtsanwalt wird da Tochter kein Vermögen oder dergl. besitzt vom Staat gestellt.

    [color="White"]Irrtum, wenn (Kind) noch zu Hause wohnt da keine eigene Unterkunft und Eltern *Einkommen* haben (zumindest 1 Elternteil) müssen diese den RA selbst zahlen, geht ja dann auf *zivilrechtlicher Basis*![/color]

    Zitat

    Unterhaltspflichtig sind die beiden Elternteile in jedem Fall bis Tochter 25 ist.

    [color="White"]und da ist eben der Punkt![/color]

    • Zitieren

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