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URTEIL GEGEN SAT.1

  • blackpope
  • 6. März 2008 um 18:49
  • blackpope
    Gast
    • 6. März 2008 um 18:49
    • #1

    Schleichwerbung mit dem Osterhasen

    Ein Osterhase hoppelt durch eine TV-Oster-Show und wirbt für Süßes. Medienwächter hielten das für Schleichwerbung, Sat.1 verteidigte sich: Nicht unser Hase, den hat eine Fremdfirma engagiert. Keine Entschuldigung, urteilten nun die Richter.

    Ludwigshafen - Ein Sender sei auch dann verantwortlich, wenn er eine Sendung in einem Stadion aufzeichne, in dem externe Firmen die Veranstaltung mitorganisieren und Werbeinhalte platzieren. Das entschied das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil vom Februar. Hintergrund ist eine Klage von Sat.1 gegen die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt (LMK), die eine Show des Senders wegen Schleichwerbung beanstandet hatte. Zu Recht, befanden die Richter und wiesen die Klage des Senders gegen die Beanstandung zurück.

    Gegenstand des Streits war die im April 2006 ausgestrahlte Sendung "Jetzt geht's um die Eier! Die große Promi-Oster-Show". Während der Show, die aus einem Stadion in Halle gesendet wurde, war mehrfach ein goldfarbener Osterhase mit rotem Halsband und Schriftzug eines Süßwarenherstellers im Bild, ebenso ein Werbebanner der Firma.

    Die LMK beanstandete dies als Schleichwerbung. Sat.1 hingegen fühlte sich dafür nicht verantwortlich. Die Veranstaltung in dem Stadion sei nicht vom Sender sondern von einer externen Firma organisiert worden. Daher habe es sich um sogenannte aufgedrängte Werbung gehandelt, deren Übertragung - ähnlich wie bei Sportveranstaltungen - nicht vermeidbar gewesen sei.

    Das sahen die Verwaltungsrichter anders. Sat.1 könne sich als Inhaberin der Rechte am Sendeformat nicht auf die Auslagerung der Organisation am Übertragungsort berufen. Das Gericht wies auch die Gleichstellung mit Praktiken der Sportübertragung zurück. Dass etwa bei Fußballübertragungen Werbung ins Bild komme, sei nur deshalb nicht zu beanstanden, weil der Informationswert des Spielberichts oder des Trainerinterviews die Wirkung der mitübertragenen Werbung übersteige. Dies sei bei einer Unterhaltungssendung nicht der Fall.

    Der Direktor der LMK, Manfred Helmes, begrüßte das Urteil als "wichtige Unterstützung der Landesmedienanstalten im Kampf gegen Schleichwerbung". Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Verwaltungsgericht allerdings eine Berufung ausdrücklich zugelassen.

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