Rundfunkgebührenpflicht auch bei Abwesenheit
Trier - Radio- und Fernsehgebühren müssen auch bei einmonatiger Abwesenheit weiter gezahlt werden.
Die Gebührenpflicht hänge nicht davon ab, ob man ein Rundfunkgerät nutze, sondern ob man eines habe, hieß es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 2 K 932/07.TR) nach Mitteilung vom Mittwoch.
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der Fernseher und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthaltes abmelden wollte, weil seine Wohnung in dieser Zeit leer stehe und er die Geräte nicht nutze. Der Südwestrundfunk (SWR) hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhänge.
Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte die Auffassung des SWR. Die "tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt" über Wohnung und Geräte bestehe auch bei längerer Abwesenheit des Bewohners. Gebühren fielen erst dann nicht mehr an, wenn der "Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei". Dies könne nur sein, wenn das Gerät dauerhaft kaputt und damit irreparabel sei.
Quelle:Df:snf (45)::openflower3::openflower3::openflower3::snf (