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Abmahnfalle Maßangaben (Update) Ausnahmeregelung läuft zum Jahresende aus!!!

  • sunnyjoy
  • 26. Mai 2009 um 14:07
  • sunnyjoy
    Fortgeschrittener
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    1.980
    Beiträge
    329
    • 26. Mai 2009 um 14:07
    • #1

    Abmahnfalle Maßangaben (Update)
    Ausnahmeregelung läuft zum Jahresende aus !!!

    Und wieder "Futter" für die Abmahnanwälte....leider....

    Von der legendären 5,25"-Floppy, über 17-Zoll-Monitore bis zur 3,5"-Festplatte sind die aus dem Amerikanischen stammenden Größenangaben für Geräte und Komponenten aus der Informationstechnologie zur näheren Kennzeichnung fest etabliert – sie haben sich mittlerweile sogar in der Unterhaltungselektronik bei Fernsehern & Co. durchgesetzt. Die für das angelsächsische Inch stehenden "Gänsefüßchen" respektive das vergleichbare deutsche Pendant "Zoll" werden je nach Gerät zur Charakterisierung der Größe oder auch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktklasse verwendet.

    Dabei macht auch der Handel in der Werbung, in Onlineshops oder Produktbeschreibungen keine Ausnahme – obwohl hierzulande rechtliche Regelungen wie das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) eigentlich die Angabe in metrischen Einheiten zwingend vorschreiben. Eine noch geltende Ausnahmeregelung hat jedoch bisher verhindert, dass Verstöße gegen diese Vorschrift wirksam abgemahnt oder geahndet wurden.

    Die Ausnahmeregelung in der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) läuft zum Jahresende allerdings aus. Dem Handel droht dann eine neuerliche Abmahnwelle, wenn er im geschäftlichen Verkehr die erforderlichen Angaben in metrischen Einheiten unterlässt. Über die Hintergründe, empfohlene Verhaltensweisen und mögliche Konsequenzen informiert im Detail der Beitrag: Das Zentimetergespenst kehrt zurück.

    Update: Auch die Verwendung nicht zulässiger Gewichtsangaben kann im IT-Bereich problematisch sein

    Nicht nur in Bezug auf Längenmaße droht dem geschäftlichen Verwender Ungemach wenn er Maßeinheiten nutzt, die im Gesetz zum Messwesen und der Zeitbestimmung (EinhZeitG) nicht vorgesehen sind. Für die Angabe der Masse (umgangssprachlich Gewicht) sieht Anlage 1 (zu § 1 EinhV) die obligatorische Verwendung der Einheit Gramm und der hiervon abgeleiteten Einheiten vor.

    In der Praxis besteht durchaus ein Risiko, als Hersteller beziehungsweise Anbieter ein Bußgeld wegen falsch verwendeter Gewichtseinheiten auferlegt zu bekommen. So hatte etwa die Hessische Eichdirektion den Heise Zeitschriften Verlag darauf hingewiesen, dass ein bekannter taiwanischer Mainboard-Hersteller in einer Werbeanzeige in Publikationen des Verlages die Einheit "Unze" (oz) verwendet hatte. In der Anzeige hatte der Hersteller die Dicke der Leiterbahnen seiner Mainboards unter Angabe der verwendeten Kupfermasse in "oz" beworben. Dies sei ein Verstoß gegen das EinhZeitG – auch wenn die Angabe in dieser Form bei Printed Circuit Boards (PCBs) branchenüblich ist.

    Die seit Anfang dieses Jahres in Deutschland nicht mehr zulässige Angabe zusätzlicher Einheiten wird voraussichtlich ab 2010 wieder möglich sein, sofern die Angabe in der gesetzlichen Einheit besonders hervorgehoben ist. Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission soll der dieses Verbot europaweit für 2010 vorsehende Passus der einschlägigen Richtlinie 80/181/EWG entsprechend geändert werden. (Olaf Götz)

    Quelle: heise.de

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