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EU-Gericht: Aus für Lex-Telekom

  • Rolli
  • 3. Dezember 2009 um 19:29
  • Rolli
    Gast
    • 3. Dezember 2009 um 19:29
    • #1
    Zitat

    Schwere Schlappe für die Bundesregierung und die Deutsche Telekom vor Europas höchstem Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte am Donnerstag den zeitweisen Schutz der Telekom beim Aufbau eines schnelleren Datennetzes vor anderen Konkurrenten (Rechtssache C-424/07).

    Der Bund ist größter Anteilseigner an dem Ex-Monopolisten. Nach Firmenangaben kostet der Ausbau der "Datenautobahn" in den kommenden 10 bis 15 Jahren bis zu 50 Milliarden Euro. Für die Verbraucher ändert sich zunächst dennoch nichts beim Angebot für schnelle Internetzugänge.

    Der EuGH kann Deutschland nicht zu direkten Änderungen an nationalen Gesetzen zwingen. Sollte Deutschland jedoch nicht auf das Urteil reagieren, kann die EU-Kommission erneut Klage erheben. Am Ende eines zweiten Prozesses drohen Deutschland horrende Buß- oder Zwangsgelder in Millionenhöhe.

    Die EU-Kommission hatte 2007 in Luxemburg vor dem EuGH gegen diese sogenannten Regulierungsferien im Telekommunikationsgesetz (TKG) geklagt. Die Richter gaben den europäischen Wettbewerbshütern nun Recht. Das von der Bundesregierung geänderte TKG schränke den deutschen Wettbewerbshüter, die Bundesnetzagentur, bei der Aufsicht über den neuen Markt ein. Das sei unzulässig.

    In ihrer Begründung stellten die Richter weiter fest, die seit Februar 2007 gültige Gesetzesänderungen schreiben der Bundesnetzagentur vor, den Breitbandsektor grundsätzlich erst einmal nicht zu regulieren. Die Deutsche Telekom kann also nicht gezwungen werden, ihre Netze für die Konkurrenz zu öffnen.

    Einen solchen "Grundsatz der Nichtregulierung" sehe die entsprechende EU-Rahmenrichtlinie aber nicht vor. Diese Richtlinie gilt in allen 27 EU-Staaten und schreibt fest, dass die Aufsicht in den Händen nationaler Regulierungsbehörden liegt und nicht beim Gesetzgeber.

    Außerdem schreibe das TKG der Bundesnetzagentur vor, bei ihren Entscheidungen in erster Linie die Förderung von Investitionen und Innovationen in die Infrastruktur zu berücksichtigen. Das Ziel, Verbrauchern größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erhalten, trete so in den Hintergrund, bemängelten die Richter. Damit nehme das TKG eine Abwägung dieser Ziele vor - das stehe der Regulierungsbehörde aber nach den EU-Richtlinien zu. (dpa)

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    Quelle

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