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Rechtliche Situation bei Preisfehlern

  • M.o.s.c
  • 15. Januar 2010 um 17:32
  • M.o.s.c
    Erleuchteter
    Punkte
    18.805
    Beiträge
    3.348
    • 15. Januar 2010 um 17:32
    • #1

    Vor wenigen Tagen war es mal wieder soweit. Es gibt DAS „Schnäppchen“ zum saugünstigen Preis, man bestellt und kurz drauf kommt die Mail, dass die Preisangabe leider falsch war. Aus der Bestellung wird nichts und geliefert wird auch nicht. Die Frage ist nur: Welches Recht steht Euch als Käufer zu? Habt Ihr eigentlich Anspruch darauf, dass schon bestellte Produkt zum falschen Schnäppchenpreis zu bekommen? Die Antwort ist leider etwas enttäuschend, aber nicht ganz einfach. Auch wenn ich mich notgedrungener Weise selber schon sehr ausführlich mit dem Thema beschäftigt habe, habe ich lieber noch einen Anwalt dazu befragt. Christian Solmecke ist ziemlich fit im Onlinerecht und hat das mal für uns zusammengefasst.
    [INDENT]Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes – invitatio ad offerendum
    Zuerst geht es also darum, wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist: Ein Vertrag kommt nämlich grundsätzlich nur durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme nennt man das. Nichts anderes gilt auch bei Kaufverträgen in Onlineshops. Interessant ist aber, wer das Angebot abgibt und wer es annimmt.
    Logisch wäre, dass der Onlineshop, z.B. Amazon, durch das Anbieten der Ware ein Angebot abgibt, dass Ihr als Kunde nur annehmen müsst. Dann wäre die Sache klar: Der Onlineshop hat die Ware zu einem bestimmten Preis angeboten, Ihr habt das Angebot angenommen und somit also einen Anspruch auf Lieferung.
    Das Dumme ist nur: So einfach ist es nicht. In der Regel stellen die „Angebote“ in den Onlineshops nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar. Also nicht der Onlinehändler gibt das Angebot ab, sondern bittet Euch als Kunden das zu tun. Diese Konstruktion wird „invitatio ad offerendum“ genannt. So funktioniert das, rein rechtlich, übrigens auch im Supermarkt. Ihr geht mit der Ware zur Kasse und gebt dort das Angebot ab, die Packung Gummibärchen für 1,39 Euro zu kaufen. Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.
    Bei Bestellungen im Internet gibt also der Kunde das Angebot ab, der Händler nimmt es an – oder eben auch nicht. Die Annahme durch den Händler erfolgt in der Regel erst durch den Versand der Ware. Zwar bekommt man oft sofort nach der Bestellung eine (meistens automatische) Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist. Allerdings stellt das noch keine Annahme des Angebots dar. Bei einer falschen Preisangabe wird der Onlinehändler das Produkt also eher nicht verschicken, hat damit Euer Angebot zum Kauf nicht angenommen und ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Ihr als Kunde habt in dem Fall auch keinen Anspruch, dass Euch die Ware geliefert werden muss.
    Eine Ausnahme gilt nur, wenn die „Annahme des Angebotes“ ausdrücklich bestätigt wird, also nicht nur eine „Bestätigung des Eingangs der Bestellung“ verschickt wird. Man sollte also genau auf die Formulierung der Bestätigungsmail achten.
    Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.
    Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten.
    Eine Anfechtung muss jedoch „unverzüglich“ und ohne „schuldhaftes Zögern“ erfolgen. Hier kommt dann das Juristendeutsch zum Tragen: Was nämlich unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, kommt auf den Einzelfall an und kann nicht generell gesagt werden. Ein Anfechtung drei Wochen nach Vertragsschluss dürfte aber nicht mehr unverzüglich sein – entschieden wird das aber jedes Mal in einem eigenen Verfahren.
    Angenommen der Händler ist mit seiner Vertragsanfechtung erfolgreich, trifft ihn trotzdem eine Schadensersatzpflicht. Es wird davon ausgegangen, dass Ihr auf den Vertrag vertraut habt. Der Händler hat Euer Vertrauen zerstört und muss dafür gerade stehen. Juristisch nennt sich das „Vertrauensschaden“. Müsst Ihr also das Produkt bei einem anderen Händler zum teureren Preis kaufen, haftet der Anfechtende Händler für die Differenz zum falsch ausgezeichneten Preis.
    Aber auch hier wieder ein wichtiger Zusatz: Wenn Ihr als Kunde den Grund der Anfechtbarkeit kanntet oder fahrlässig nicht kanntet, gibt’s auch keinen Schadenersatz. Auf Deutsch heißt das: wenn der Preis ganz offensichtlich zu niedrig ist, wie zum Beispiel ein 47″ Flachbildfernseher für 200€, habt Ihr auch keinen Anspruch darauf. Wie immer kommt es aber auch hier auf den jeweiligen Einzelfall an.
    Ebay
    Bei Auktionsplattformen wie eBay läuft das übrigens noch mal ganz anders: Hier ist die Situation des Vertragsschlusses genau andersrum. Der „Versteigerer“ gibt das generelle Angebot ab, die Ware zum Zeitpunkt des Auktionsendes an den Höchstbietenden zu verkaufen. Der „Ersteigerer“ nimmt also durch die Abgabe seines Gebotes das Vertragsangebot des „Versteigerers“ an. Mit Auktionsende wird der Kaufvertrag dann automatisch geschlossen. Dies gilt bei eBay übrigens auch für Sofortkauf Angebote. In der Regel hat der „Versteigerer“ bei eBay also kein Anfechtungsrecht, aus welchen Gründen auch immer. Der oben angesprochene Anfechtungsgrund, wie vertippen oder verschreiben, dürfte in diesen Fällen nicht vorliegen.
    [/INDENT] Das berühmte Gegenbeispiel – Quelle liefert LCD-TV für 199€
    Immer wieder wird von Usern das Beispiel vom Quelle herangezogen. In 2007 bot der Versandhändler nämlich versehentlicherweise einen LCD-TV für 199€ statt 1999€ an. Als damals die Quelle Aktion “Preise wie zu DM-Zeiten” war, habe ich es mir nicht nehmen lassen auch nochmal den Anwalt, der die Kunden vertreten hatte, anzurufen und nochmal mit ihm über die Situation zu reden. Der Grund warum Quelle nämlich letztendlich doch liefern musste, ist nämlich recht leicht verständlich. Insgesamt hat nur eine kleine Anzahl von 10-20 Kunden bestellt, bevor der Preisfehler von Quelle entdeckt und auch entfernt wurde. Eine Dame hatte sich um eine Kommastelle vertippt. Die Kunden erhielten nach der automatisierten Bestätigungsmail allerdings nicht unverzüglich eine Stornierungsmail, obwohl der Fehler bekannt war, sondern nach etwa 1 Woche bekamen die Kunden eine Zahlungsaufforderung. Es wurde so argumentiert, dass der Kunde durch diese deutlich verzögerte Zahlungsaufforderung der Händler das Angebot geprüft und angenommen hat. Eine Stornomail gab es dann erst nach über 14 Tagen, was Quelle letztendlich dann auch zum Verhängnis wurde.


    Quelle Mydealz

    • Zitieren
  • nickie97
    Gast
    • 17. Januar 2010 um 09:51
    • #2

    Hi,

    folgender Fall bei mir:

    ich zum Händler, wollte ein Autoradio mit integrierter BT-Freisprecheinrichtung.
    Der hatte verschiedenen Geräte da aber nur Schrott.
    Dann bot er mir an, ein "Pioneer AVIC-X1BT" Listenpreis ca 1800€
    für 1498€ zu besorgen (incl. Einbau). Lieferung in ca. 1 Woche, wollte
    mich anrufen sobald Gerät da ist, ich müsse aber 300€ Anzahlung machen...

    Nach 1. Woche immer noch kein Anruf...
    Nach 2 Wochen immer noch kein Anruf...
    Nach 3 Wochen immer noch kein Anruf...

    Nach 4 Wochen, ich hatte bis dato schon ca. 10mal dort angerufen
    und versch. Mitarbeiter gesprochen, die nicht wußten warum das
    Gerät noch nicht da sei, bestand ich darauf, den Chef zu sprechen.

    Dieser tischte mir dann auf, daß er mir das Gerät für diesen Preis
    nicht verkaufen könne: "Fehler eines Mitarbeiters"...

    Ich habe dann im Internet gesucht und gefunden für 1439€ ohne
    Einbau! (hatte allerdings 6 Wochen Lieferzeit wg. Reimport o.ä.)

    Jetzt würde mich mal interessieren, falls ich es darauf angelegt
    hätte, ob das Recht dann auf meiner Seite gewesen wäre???

    Was meint Ihr?

    Gruß,
    Nickie

    • Zitieren
  • noisenrw
    Gast
    • 17. Januar 2010 um 16:05
    • #3

    Letztens

    war auf der Plus Seite Nintendo DS light für 0,99 Cent.
    Hatte schon 5 Stück im Warenkorb, grins.
    Habs dann doch gelassen weil ich der Meinung war, gibt eh nur Stress...

    • Zitieren
  • ChrisO
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    896
    • 17. Januar 2010 um 16:22
    • #4

    Da ist definitiv ein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Problem ist allerdings, was du beweisen hättest können. Wenn du eine Quittung für die 300 € bekommen hast du da der Gesamtpreis steht (also "300 € Anzahlung für Autoradio 1499 €), dann kannst ihm ans Bei pinkeln, sonst hast ein Problem mit der Beweisbarkeit

    • Zitieren
  • VADN
    Schüler
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    117
    • 17. Januar 2010 um 17:16
    • #5
    Zitat von noisenrw;324946

    war auf der Plus Seite Nintendo DS light für 0,99 Cent.
    Hatte schon 5 Stück im Warenkorb, grins.
    Habs dann doch gelassen weil ich der Meinung war, gibt eh nur Stress...

    Ich hatte mir damals einen bestellt, leider einen Storno dafür kassiert, allerdings war Plus so nett und hat einen kleinen Gutschein beigelegt.

    Bei dem aktuellen E+ Fehler hatte ich auch bestellt, allerdings noch keine Bestätigung oder Stornierung erhalten.

    • Zitieren

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