ZitatAlles anzeigenKeine „Regulierungsferien“ für Deutsche Telekom
Nachdem die EU die Bundesregierung verpflichtet hat, entsprechend dem europäischen Recht die Deutsche Telekom nicht länger vom Wettbewerb auf dem Breitbandmarkt abzuschirmen, können die deutschen Verbraucher mit einem besseren Angebot und günstigeren Preisen beim Breitband-Internetzugang rechnen. Ein deutsches Gesetz hätte es in seiner ursprünglichen Fassung Telekom-Unternehmen schwer gemacht, auf diesem Markt zum etablierten Betreiber in Wettbewerb zu treten, hieß es am 19. Mai in Brüssel.
Vertragsverletzungsverfahren eingestellt
Da Deutschland die betreffende Vorschrift nun aufgehoben hat, stellte die Europäische Kommission ein gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren ein. Auch ein zweites Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Beschränkungen bei den zur Nutzung des 2,6 GHz-Frequenzbandes zugelassenen Technologien wurde niedergeschlagen. Die deutschen Rechtsvorschriften wurden geändert, so dass die betreffenden Frequenzen nun allen kompatiblen Drahtlossystemen offenstehen, die Telekommunikationsdienste erbringen (also nicht nur mobile, sondern auch ortsfeste drahtlose Dienste). Daher bestehen in diesem Frequenzband keine Hindernisse mehr für die Einführung EU-weiter drahtloser Breitbanddienste, und die Verbraucher werden bald mehr Wahlmöglichkeiten haben.Hintergrund „Regulierungsferien“
Die Kommission hatte 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil die vorgeschlagenen Änderungen des deutschen Telekommunikationsgesetzes praktisch vorsahen, das Netz der Deutsche Telekom AG für den schnellen Internetzugang (VDSL) von sämtlichen Maßnahmen der Regulierungsbehörde zur Förderung des Wettbewerbs auf diesem Segment des Telekommunikationsmarktes auszunehmen. Der EU-Gerichtshof bestätigte 2009 den Standpunkt der Kommission, wonach die neue deutsche Rechtsvorschrift den Ermessensspielraum der nationalen Regulierungsbehörde unter Verstoß gegen das EU-Telekommunikationsrecht beschränke. Daneben bestätigte der Gerichtshof, dass vorhandene und potenzielle Wettbewerber durch dieses Gesetz in unfairer Weise benachteiligt würden.Höhere Preise befürchtet
Das Gesetz, das aufgrund des schwebenden Verfahrens nicht angewandt wurde, hätte beim Breitband-Internetzugang voraussichtlich zu einer Beschneidung des Angebots und höheren Preisen für die Verbraucher geführt. Da die Gesetzesänderung zur Aufhebung der fraglichen Bestimmung im April 2011 offiziell verabschiedet wurde, hat die Kommission das Verfahren nun eingestellt.Kein Schutz vor Wettbewerb
Die Kommission verdeutlichte mit ihrer Haltung in diesem Fall, die vom EU-Gerichtshof gestützt wurde, dass die Mitgliedstaaten Telekommunikationsbetreibern, die in Breitbandnetze investieren, keinen Schutz vor Wettbewerb gewähren können. Die im September 2010 vorgelegte Empfehlung der Kommission für Zugangsnetze der nächsten Generation enthält für die Telekom-Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten klare Hinweise zur optimalen Regulierung des wettbewerbsbestimmten Zugangs Dritter zu ultraschnellen Glasfasernetzen („NGA-Netze“). Diese Empfehlung, die Teil eines Maßnahmenpakets der Kommission im Breitbandbereich ist, gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Förderung von Investitionen und der ebenso unerlässlichen Wahrung des Wettbewerbs. Investitionen in wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits- und Ultrahochgeschwindigkeits-Breitbandnetze sind ein zentrales Ziel der Digitalen Agenda für Europa sowie der Strategie Europa 2020.Harmonisierung des Funkfrequenzspektrums
Außerdem hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingestellt, das im Oktober 2009 wegen fehlerhafter Umsetzung der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des 2,6 GHz-Frequenzbands gegen Deutschland eingeleitet worden war. Nach Ansicht der Kommission wurde die Nutzung dieses Frequenzbandes durch den deutschen Frequenzbereichszuweisungsplan ausschließlich auf mobile Dienste beschränkt, wodurch die Einführung europaweiter drahtloser Breitbanddienste behindert wurde. Das EU-Recht sieht jedoch vor, dass dieses Frequenzband für alle terrestrischen Systeme, die Telekommunikationsdienste erbringen, freizugeben ist, also für ortfeste ebenso wie für mobile Dienste. Dabei darf beliebige Technik eingesetzt werden, solange der betreffende Dienst bestimmte technische Parameter einhält und benachbarte Netze nicht stört. Nach einer Änderung der deutschen Frequenzplanverordnung, die eine Nutzung dieser Frequenzen sowohl durch mobile als auch durch ortsfeste drahtlose Funkdienste ermöglicht, wurde das Verfahren eingestellt.
http://ec.europa.eu
Quelle: infosat.de