Dem Online-Händler Amazon wurde gerichtlich untersagt, im Rahmen von Verkaufsaktionen Nutzer zum Besuch auf seiner Webseite zu animieren und dann nur vergleichsweise kleine Vorräte des Sonderangebots vorrätig zu haben. Grundlage für die Entscheidung war eine Beschwerde des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV).
Der Händler darf mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite nur dann werben, wenn die angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunden vorrätig sind, so das Urteil des Landgerichts Berlin. Der VZBV hatte geklagt, nachdem sich zahlreiche Kunden über die Sonderaktion "Cyber Monday 2010" beschwert hatten, weil die Verkaufsgegenstände bereits innerhalb von Sekunden vergriffen waren.
Amazon hatte die Aktion bereits Wochen vorher angekündigt und Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Am "Cyber Monday im November 2010" war es dann so weit: Der Onlinehändler bot im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu drastisch reduzierten Preisen an.
Doch statt der Spielkonsole oder der elektrischen Zahnbürste zum Schnäppchenpreis gab es bei den meisten Kunden nur lange Gesichter: Die Produkte waren oft schon Sekunden nach dem Verkaufsstart "ausverkauft". Zu kaufen waren sie trotzdem noch – allerdings zum regulären Preis im Onlineshop.
Der VZBV hatte kritisiert, dass die reduzierte Ware so stark begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht zum Zuge kommen konnte. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Ziel der Sonderaktion sei es gewesen, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen.
Das Berliner Landgericht gab nun der Klage auf Unterlassung der Werbeaktion statt. Die reduzierte Ware müsse mindestens während des ersten Viertels des zweistündigen Angebotszeitraums erhältlich sein, hieß es in der Entscheidung.
Quelle: WinFuture