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Ebay-Urteil

  • Randel22
  • 2. Januar 2007 um 21:58
  • Randel22
    Gast
    • 2. Januar 2007 um 21:58
    • #1

    Ebay-Urteil Abmahnwelle nach Entscheidung zum Widerrufsrecht befürchtet

    Nicht nur Ebay, sondern prinzipiell alle Online-Verkäufer könnte der heute veröffentlichte Beschluss vom 6. Dezember 2006 (5 W 295/06) des Kammergerichts in Berlin in Abmahngefahr bringen. Dem Gericht zufolge beträgt das Widerrufsrecht auf der Auktionsplattform nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." sei irreführend und die darauf gerichtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtmäßig. Dieser findet sich auf einem großen Teil der Widerrufsbelehrungen im Netz.

    Wer sich auf den Anhang zur BGB-InfoV verlassen hat, begibt sich damit in Abmahngefahr: dort findet sich eine Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers. Für Widerrufsinformationen auf einer Website gilt der dort aufgeführte Satz nach Auffassung des KG Berlin jedoch nicht, sondern nur für Widerrufsbelehrungen in Textform - per Brief oder E-Mail.


    Im Urteil heißt es dazu:

    "Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden. "

    "Für die Praxis bedeutet diese weit reichende Entscheidung, dass nunmehr auch große Online-Shops ihre Informationenen über das Widerrufsrecht anpassen müssen", so Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger. "Die auf der Webseite angezeigten Informationen über das Widerrufsrecht unterscheiden sind demnach von der eigentlichen in Textform zugesandten Widerrufsbelehrung."

    Damit brechen verwirrende Zeiten für Online-Händler an. Je nach Zustellungsart - Abruf per Website, Zustellung per Mail oder Post - müssen Widerrufsbelehrungen nun gegebenenfalls unterschiedlich gestaltet werden. Massenabmahnungen mit reiner Gewinnerzielungsabsicht sind inzwischen zwar vor den Gerichten nicht mehr allzu populär, die meisten Anbieter im Netz dürften jedoch den einen oder anderen Konkurrenten haben, der im Fall entsprechender Widerrufsklauseln sich selbst oder seinem Anwalt gerne etwas Gutes tun würde. Auch im Einzelfall.

    Quelle Gulli Board

    mfg Randel

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  • CAB
    Profi
    Punkte
    3.435
    Beiträge
    619
    • 2. Januar 2007 um 23:05
    • #2

    Aber das Wiederrufrecht gilt doch nur für den gewerblichen verkauf oder hat sich daran auch etwas geändert ?Denn dann betrifft es mich ja glücklicherweise nicht aber von Ebay werde ich mich demnächst sowieso fern halten da laufen nurnoch Spinner rum ,früher habe ich da echt gerne ge und verkauft aber mittlerweile habe ich da nurnoch Ärger

    • Zitieren
  • mikoB
    Gast
    • 2. Januar 2007 um 23:27
    • #3

    Die Frage des Widerrufsrechts bei Online-Versteigerungen war bislang noch eine Grauzone.
    Bei Versteigerungen allerdings hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das es sich bei Ebay aber
    nicht um eine Versteigerung handelt, weil sozusagen ja der Auktionator "also die dritte Person" fehlt, handelt es sich nach dem Gesetz
    um einen normalen Verkauf durch Gebotsabgabe.
    Bisher war es so, das eine Ausnahmeregelung im Gesetz den Verbraucherschutz im so genannten Fernabsatzrecht aushebeln konnte.
    Das Fernabsatzrecht soll den Verbraucher immer dann schützen, wenn er Ware kauft, die er nicht sehen kann.

    mikoB

    • Zitieren

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