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OLG: "Kabel BW hätte Unitymedia in NRW angreifen können"

  • mandy28
  • 14. August 2013 um 17:51
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    • 14. August 2013 um 17:51
    • #1

    14.08.2013, 12:21 Uhr

    Die Grundlage zur Fusion von Unitymedia und Kabel BW ist am Mittwoch mit einem Gerichtsurteil wieder gekippt worden. Dem OLG Düsseldorf zufolge hätte Kabel BW als unabhängiger Netzbetreiber in den kommenden Jahren zu einer ernst zu nehmenden Konkurrenz für Unitymedia in dessen Stammgebieten in Nordrhein-Westfalen werden können.

    Nachdem das OLG Düsseldorf bereits im Juni Zweifel geäußert hatte, wurde der Kartellamtsbeschluss zur Fusion von Unitymedia und Kabel BW am Mittwoch gekippt. Als Begründung für das Urteil sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen, dass durch die Fusion mit Kabel BW ein potentieller Mitbewerber für Unitymedia vom Markt genommen wurde. So geht das Gericht davon aus, dass ein unabhängiger Netzbetreiber Kabel BW innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre in der Lage wäre, Unitymedia in dessen Stammgebiet in Nordrhein-Westfalen und Hessen direkte Konkurrenz zu machen. Demnach hätte die Fusion beider Unternehmen eine bestehende Marktbeherrschende Stellung verfestigt. In einem solchen Fall sei ein Zusammenschluss jedoch vom Kartellamt zu untersagen.

    Zudem hätte das Bundeskartellamt bei seiner Entscheidung zu wenig Augenmerk auf die regionalen Kabelmärkte gelegt und den deutschen Kabelnetzmarkt zu sehr als einen großen zusammenhängenden Markt angesehen. Die eingeräumten Sonderkündigungsrechte hätten zudem nicht dazu geführt, dass Konkurrenten von Unitymedia oder Kabel BW bei den Wohnungsbaugesellschaften zum Zuge kamen. Dadurch hätten sich diese als wirkungslos erwiesen.

    Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt bereits im Dezember 2011 sein "Ok" für die Fusion der beiden Kabelnetzbetreiber Unitymedia und Kabel BW gegeben. Die Zusage zur Fusion, die im Zuge der Übernahme von Kabel BW durch den internationalen Kabelkonzern Liberty Global durchgeführt wurde, konnte damals nur aufgrund weitreichender Zusagen genehmigt werden. So hatte sich Unitymedia bereit erklärt, die sogenannte Grundverschlüsselung für die frei-empfangbaren Privatsender aufzuheben. Zudem wurden den großen Wohnungsbaugesellschaften Sonderkündigungsrechte eingeräumt und auf Exklusivklauseln zu verzichten.

    Während das Bundeskartellamt zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung vertrat, diese Zusagen würden die negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses in ausreichendem Maße kompensieren, gingen sie Unitymedias Konkurrenten - insbesondere der Deutschen Telekom und Netcologne - nicht weit genug. Sie klagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts.

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    • 14. August 2013 um 17:52
    • #2

    OLG hebt Kartellamtsbeschluss zu Unitymedia Kabel BW auf

    14.08.2013, 10:09 Uhr

    Das Bundeskartellamt muss den 2012 erfolgten Zusammenschluss der beiden Kabelnetzbetreiber Unitymedia und Kabel BW erneut prüfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den ursprünglichen Kartelamtsbeschluss zu der Fusion am Mittwoch aufgehoben. Ohne erneute Prüfung müsste die Fusion rückgängig gemacht werden.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss des Bundeskartellamts zur Fusion von Unitymedia und Kabel BW heute aufgehoben und damit der Beschwerde von Net Cologne und der Deutschen Telekom stattgegben. Dies berichtet das DF-Schwestermagazin DIGITAL INSIDER am Mittwochmorgen (14. August 2013). Nach Ansicht des Gerichts sind die vom Kartellamt vorgesehenen Nebenbestimmungen, insbesondere zum Sonderkündigungsrecht für Wohnungsunternehmen, nicht geeignet, die durch die Fusion entstandene Verstärkung der marktbeherrschende Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukommt, hinreichend zu kompensieren.

    Die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG wurde nicht zugelassen. Sollte das Bundeskartellamt oder eine der anderen beteiligten Parteien darauf verzichten, auf die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen, müssten die Kartellwächter noch einmal prüfen, ob die Fusion von Kabel BW und Unitymedia unter geänderten Bedingungen freigegeben werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, müsste der bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen wieder entflochten werden.

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