Rapidshare: Von Klagen, Berufungen und neuen Gesetzen
Christoph Scholl
Sharehosting ist schon eine feine Sache: Wo E-Mail-Postfächer und andere Möglichkeiten zur Datenübertragung streiken, können über Filehoster schnell und unkomliziert auch größere Datenmengen ausgetauscht werden. Egal ob das Video vom letzten Urlaub, die Bildersammlung von der Weihnachtsfeier oder die Demo vom neuesten 3D-Shooter: Nach dem Upload auf einen Sharehosting-Server kann jeder der im Besitz des entsprechenden Download-Links ist, die hochgeladene Datei auf seinen heimischen Rechner laden.
Neben dem vorübergehenden Speichern von privaten Dateien eignen sich Sharehosting-Server auch prima dazu, urheberrechtlich geschütze Musik und Filme kostenlos unter das Volk zu bringen. Dazu laden findige Filesharer zunächst die neuesten MP3s auf einen Sharehosting-Server. Anstatt den danach generierten Download-Link jedoch für sich zu behalten, veröffentlichen sie diesen auf einer frei zugänglichen Webseite - mit dem Ergebnis, dass tausende andere Filesharer die hochgeladenen Dateien herunterladen können.
Das die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht im Sinne der Künstler und Rechteinhaber sein können, liegt dabei auf der Hand. Bereits seit längerer Zeit schaute sich die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) deshalb das Auftauchen zahlreicher Sharehosting-Links auf einschlägigen Webseiten an, als sie Mitte Januar zunächst mit einer Einstweiligen Verfügung und kurze Zeit später mit einer Klage gegen zwei beliebte Sharehoster vorging.
Sharehoster sollen nach illegalen Dateien suchen
Als Ziel hatten sich die GEMA-Anwälte die Filehoster Rapidshare.de sowie Rapidshare.com ausgesucht. Obwohl die beiden Online-Projekte den gleichen Namen tragen, stecken unterschiedliche Eigentümer dahinter: Während hinter Rapidshare mit DE-Domain die Firma RapidTec aus Baden-Württemberg steckt, wird das Portal Rapdishare.com von der Schweizer Rapidshare AG betrieben. Beide Projekte haben lediglich gemeinsam, dass sie Sharehosting anbieten - und von der GEMA verklagt wurden.
Nach einem Urteil des Kölner Landgerichtes Ende März müssen die Sharehoster nun dafür sorgen, dass keine urheberrechtlich geschützten Dateien illegal über ihre Server getauscht werden. Bisher mussten sich Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder Interessenverbände wie die IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) selbst aktiv auf Jagd nach Online-Nutzern machen, die unerlaubt Musik oder Filme über das Netz tauschen.
Dazu Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen. Von dieser Entscheidung geht zudem eine bedeutende Signalwirkung an alle Dienste aus, die die einzelnen Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren".
Die Sharehoster sollen also selbst nach Urheberrechts-Sündern suchen. Was sich in der Theorie zunächst einmal ziemlich unspektakulär anhört, bringt in der Praxis eine Menge Schwierigkeiten mit sich. Das erste Problem ist, dass auf den Fileservern beliebige Dateien mit ebenso beliebigen Dateinamen abgespeichert werden. Technisch wäre es deshalb verhältnismäßig schwierig, genau die Dateien herauszusuchen, welche urheberrechtlich geschützt sind. Denn auch hinter einer Datei mit dem Namen "Muttis_beste_Kochrezepte.zip" könnten Sharehosting-User das neueste Album von Robbie Williams verstecken und so unter die Leute bringen.
Quelle: Netzwelt
http://www.netzwelt.de/news/75431-rap…fungen-und.html
Gruß