Hallo Gemeinde,
ich habe mir gerade einmal ausführlich das CDU-Papier zur Reformierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks durchgelesen.
Ein vollständiges Exemplar habe ich ins ULC gepackt (unter pdf´s).
Es ist gar nicht übel, wie ich finde, sondern eine wirkliche Revolution.
Hier mal ein Aussschnitt, der Jeden von uns interessieren dürfte:
Die Verwaltung und der Einzug der Empfangsgebühren obliegt der
Empfangsgebührenverwaltung (EGV). Sie wird so organisiert, dass sie den
Vorraussetzungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts entspricht.
Der Vorstand der Empfangsgebührenverwaltung setzt sich hälftig aus Vertretern des öffentlich rechtlichen Rundfunks und des Kontrollrates oder von ihnen vorgeschlagene Personen zusammen.
Die EGV unterliegt der Kontrolle des Bürgerlichen Kontrollrats gemäß Abschnitt 2
§ 3. 5684 Sie hat einen jährlichen Geschäftsbericht an den Kontrollrat zu übermitteln.
Jeder Rundfunkteilnehmer, der Empfangsgebühren entrichtet, erhält durch die
Gebühreneinzugszentrale eine Smartcard, durch welche die Programme der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen Decoder freigeschaltet
werden. Ebenfalls erhält er ein Passwort, mit welchem er in Verbindung mit seiner Kundennummer in den geschützten Bereich der Internetseiten gelangen kann.
Zum Zweck des Gebühreneinzugs und der Verwaltung ist es der EGV gestattet, eine Kundendatei zu führen.
Es ist der EGV nicht gestattet, auf Daten Dritter einschließlich der Einwohnermeldeämter zuzugreifen.
Es ist der EGV nicht gestattet, Kundendaten weiterzugeben.
Es ist der EGV nicht gestattet, die Kunden der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten zu anderen zwecken als der Bestätigung der Registrierung, der Bestätigung der Abmeldung oder der Information über Änderungen anzuschreiben oder sonstigen Kontakt aufzunehmen.
Es ist weder der EGV noch den einzelnen Landesrundfunkanstalten erlaubt,
Kontrollen in Haushalten durchzuführen oder durchführen zu lassen, die der
Feststellung des Vorhandenseins eines Gerätes, welches den Empfang der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme unmittelbar ermöglicht, dienen.
Die EGV darf keine Eigen- oder Fremdwerbung verbreiten.
Drittanbieter, die den Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender ermöglichen,
melden der EGV die Daten der Haushalte, welche eine solche Smartcard erwerben
und bestätigen dem Kunden die Abmeldung bei der EGV. 15706 Die EGV informiert den Kunden ebenfalls über die Abmeldung. 16707 Die Gebühren werden in der Folge vom Drittanbieter an die EGV gezahlt.