Abmahnungen: Anwalte bedrängen Verbraucher
Immer mehr Internetnutzer werden von dubiosen Online-Diensten abgemahnt. 
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schlägt Alarm: Derzeit erhalten Verbraucher massenhaft Mahnungen von der Anwältin Katja Günther, die Geld für dubiose Internetanbieter eintreibt. Ihre Forderung: Die Empfänger müssen ausstehende Rechnungen von bekannten Abzockseiten bezahlen. Dabei ist der Anspruch völlig haltlos: Verbraucherschützer raten, sich gegen diese Form der Abzocke zu wehren - es bestehe keine Zahlungspflicht.
Im Auftrag der Unternehmen NetContent Ltd., Online Service Ltd. und Online Content Ltd. landen zur Zeit massenhaft Mahnungen in den Briefkästen von zehntausenden Verbrauchern. Anwältin Günther begründet in der Mahnung die Zahlungsforderung mit einem nicht beglichenen Dienstleistungsvertrag, der im Internet geschlossen wurde. Dabei droht sie unverhohlen mit einem möglichen Eintrag bei der Schufa. Doch Verbrauchern sollten sich nicht einschüchtern lassen.
Verbraucher sollten sich rechtlich wehren
Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät, sich gegen diese Form der Abzocke rechtlich zu wehren. Es bestehe keine Zahlungspflicht: "Betroffene sollten sich durch das Mahnschreiben aus München nicht einschüchtern lassen." Die Forderungen stammten zum Teil noch aus dem Jahr 2006. Dabei stecken die Unternehmen unter einer Decke: Fordert NetContent Ltd. aktuell noch für die Seite Vorlagen-Archiv.de Rechnungen ein, wird das Angebot mittlerweile von Online Content Ltd. betrieben. Offensichtlich wechseln die Betreibern der Seiten regelmäßig, was Sievering-Wichers bestätigte - eine Strategie, um möglichen Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen. Hierzu gehört auch, den Firmensitz in das ferne England zu verlegen.
Netzabzocke weit verbreitet
Vermeintlich kostenlose Dienste, die nach Anmeldung saftige Rechnungen verschicken, erfreuen sich in Deutschland größter Beliebtheit. Verschickt werden diese Forderungen von Inkassobüros oder wie in dem aktuellen Fall von Anwaltskanzleien. Diese drohen mit unangenehmen juristischen Konsequenzen, sollte die Rechnung nicht beglichen werden. Viele Internetnutzer lassen sich von dem massiven Druck einschüchtern und zahlen. "Verbraucher fallen in Massen darauf rein", sagte Sievering-Wichers.
Opfer oft minderjährig
"Internet-Abzocke ist das Wort des Jahres bei uns", klagte auch Gabriele Beckers von der Verbraucherzentrale Hessen. Gegenüber 2006 hätten sich die Anfragen 2007 verdoppelt. Eine Online-Umfrage der Verbraucherzentralen ergab, dass die Opfer aus allen Schichten und Altersklassen stammten. Besonders erschreckend: Ein Viertel der Abgezockten war minderjährig. Die Betroffenen hätten mit Forderungen von durchschnittlich 120 Euro zu kämpfen. Doch wie können Verbraucher gegen solche ungerechtfertigten Geldforderungen vorgehen?
Das raten Verbraucherschützer
Die Forderungen sind meist unbegründet", so Barbara Steinhöfel von der Verbraucherzentrale und rät, sich nicht einschüchtern zu lassen. Zwar hätten die angeschriebenen Nutzer in den meisten Fällen tatsächlich den Kostenhinweis auf den entsprechenden Seiten übersehen. Dies verpflichtet den Verbraucher jedoch noch lange nicht zur Zahlung. Ist der Kostenhinweis auf einer Seite für Nutzer nicht klar ersichtlich, kommt ein verpflichtender Vertrag in der Regel nicht zustande, so die Verbraucherzentrale. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gesamteindruck der Seite ein kostenloses Angebot vermuten lässt oder der Kostenhinweis erst durch Scrollen lesbar wird. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 16.01.2007 entschieden (AZ 161 C 23695/06). Am Ende ist der Trick ist immer derselbe: Das Angebot ist zunächst kostenlos, ohne Registrierung geht jedoch nichts, und wer tatsächlich seine Adress-Daten eingibt, bekommt schnell per Post eine saftige Rechnung präsentiert.
Leere Drohungen
"Allen Anbietern ist gemeinsam, dass eine immense Drohkulisse aufgebaut wird", sagt Anwalt Peter Lassek. Besonders Eltern, deren minderjährige Kinder auf ein solches Angebot hereingefallen sind, sehen sich oft mit einer Anzeige wegen Betrugs konfrontiert. Der Sprössling habe sein Alter falsch angegeben und sich als volljährig ausgegeben. Selbst wenn - Betrug im Sinne des Strafrechts ist das in der Regel nicht. Überhaupt sind von Minderjährigen geschlossene Verträge unwirksam, wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht vorgelegen hat. Geschockte Eltern sollten sich auch nicht vom Hinweis auf den Taschengeldparagrafen §110 BGB ins Bockshorn jagen.
Haken bei AGB reicht nicht aus
Generell sollte man vor einer Registrierung immer die Geschäftsbedingungen des Angebots prüfen. Den Link zu den AGB muss man bei den Abzock-Seiten oft erst ausgiebig suchen. Er befindet sich meist dezent platziert am Seitenrand - so klein wie Fliegendreck und in kaum erkennbaren Farben. Aber auch wer schon Rechnungen erhalten hat, muss diese nicht bezahlen, wenn nicht sofort ersichtlich war, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. "In den meisten Fällen ist kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen", so die Juristen der Verbraucherzentrale. So müssten Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Das einfache Setzen eines Hakens unter eine AGB reiche nicht aus. Binnen zwei Wochen kann der angebliche Vertragsabschluss rückgängig gemacht werden
1. Schriftlichen Widerspruch verfassen
Nach Erhalt der Rechnung sollten Betroffene der Forderung schriftlich widersprechen. "Am Besten per Einschreiben mit Rückschein", so Beraterin Elsbeth Noatzsch von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Mit dem Rückschein gilt das Einschreiben als zugestellt und der Widerspruch ist damit wirksam." Entsprechende Musterbriefe bieten die Verbraucherzentralen zum Download an.
2. Vorgang dokumentieren
Eine Internetseite, die heute noch juristisch zweifelhaft ist, kann morgen schon so geändert sein, dass sie vor Gericht seriös wirkt. Deshalb raten Verbraucherschützer dazu, die Seite sofort nach Erhalt einer Forderung per Screenshot oder Ausdruck mit Datum zu dokumentieren.
3. Bei Mahnverfahren Einspruch einlegen
Üblicherweise lassen die dubiosen Anbieter ihre Forderungen nach dem Widerspruch fallen. Manche Firmen leiten aber auch ein Mahnverfahren ein, um die Opfer unter Druck zu setzen. Bei einem Mahnverfahren wird nicht gerichtlich geprüft, ob die Forderung zulässig ist. Deshalb sollten Betroffene auch gegen dieses Verfahren sofort Einspruch einlegen. Auf ein mögliches Gerichtsverfahren lassen sich die wenigsten der Anbieter ein.
4. Nicht auf Vergleich einigen
Sollte es dennoch zu einem Verfahren kommen, sollten Betroffene keinen Vergleich mit dem Anbieter eingehen. Wer sich etwa auf Ratenzahlungen einlässt, erkennt die Forderung als rechtmäßig an und muss zahlen. Spätestens jetzt sollte jedoch auch ein Anwalt eingeschaltet werden.
Quelle:http://computer.t-online.de/c/14/68/12/54/…c=12297808.html
Gruss burmtor
