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Gerichtsurteil: Rechtsanwalts-PC ist nicht GEZ-pflichtig

  • gonso-01
  • 29. Juli 2008 um 23:59
  • gonso-01
    Gast
    • 29. Juli 2008 um 23:59
    • #1

    Verwaltungsgericht Koblenz wertet PC nicht als Rundfunkempfänger

    Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz in einem heute veröffentlichten Urteil, das das Gericht bereits Anfang des Monats gesprochen hat (Az 1 K 496/08.KO)
    Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.
    Gericht: Rechtsanwalt ist kein Rundfunkteilnehmer

    Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft.
    Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Verwaltungsgericht ließ eine Berufung gegen die Entscheidung zu.

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  • Borat
    Gast
    • 30. Juli 2008 um 09:21
    • #2

    mögen viele weiter gerichte so entscheiden!
    und hoffentlich gibt es bald ein grundsatzurteil dazu.

    • Zitieren
  • Gast
    Gast
    • 30. Juli 2008 um 16:56
    • #3

    Das hoffe ich auch :palamakia:

    • Zitieren
  • bodensee75
    Schüler
    Punkte
    580
    Beiträge
    99
    • 31. Juli 2008 um 14:26
    • #4

    Es wird allerhöchste Zeit, das diese veralteten Strukturen der GEZ aufgebrochen werden und neu geschrieben werden.

    Aber solange die GEZ ihre eigenen Gesetze selber schreiben dürfen, und diese dann nur noch 1 zu 1 verabschiedet werden, wird sich wohl sobald nichts ändern.

    Ich begrüße das Urteil sehr, aber sehe, das sich die GEZ wohl mächtig auf die Hinterbeine stellen wird, um gegen dieses Urteil vorzugehen. Das werden sie nicht zulassen.

    Sonst kommt eine Lawine ins Rollen, die keiner mehr stoppen kann.

    Schließe mich meinem Vorredner an: Mögen alsbald viele Gerichte so entscheiden und dann ein Grundsatzurteil kommen.

    Gruß vom bodensee75

    • Zitieren

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