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Urteil: Student muss keine GEZ-Gebühr für PC zahlen

  • uludag16
  • 7. Oktober 2008 um 10:50
  • uludag16
    Fortgeschrittener
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    1.430
    Beiträge
    199
    • 7. Oktober 2008 um 10:50
    • #1

    Urteil: Student muss keine GEZ-Gebühr für PC zahlen

    In die umstrittene Thematik um die Erhebung von Rundfunkgebühren (GEZ) für internetfähige Computer ist wieder Bewegung gekommen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Münster könnte für - vorläufige - Freude bei Gegnern der GEZ-Gebühr sorgen.

    Aufhebung des GEZ-Bescheids

    Die siebte Kammer des Münsteraner Gerichts hatte am Montag ein noch nicht rechtskräftiges Urteil bekanntgegeben (Az.: 7 K 1473/07). Ein klageführender Student ist demnach nicht verpflichtet die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC zu zahlen. Das Gericht hob erstmals in Nordrhein-Westfalen den Gebührenbescheid des Westdeutschen Rundfunk (WDR) wieder auf. Der Student, der weder einen Fernseher noch ein Radio besitzt, hatte angegeben seinen PC nicht zum Radioempfang zu nutzen. Nach Wegfall der Gebührenfreiheit für internetfähige PCs Ende 2006 hatte der WDR dem Studenten für die ersten drei Monate des Jahres 2007 jeweils 5,52 Euro, insgesamt 16,56 Euro, an Rundfunkgebühren in Rechnung gestellt.

    Multifunktionale Geräte nicht nur für Radioempfang nutzbar

    Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden könne, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Nach Auffassung des WDR tritt die Gebührenpflicht dagegen bereits ein, wenn ein Gerät bereitgehalten wird, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen. Das Gericht gab der Klage des Studenten Recht. Neuartige multifunktionale Geräte wie PCs, Notebooks, UMTS-Handys oder gar internetfähige Kühlschränke könnten zwar theoretisch Rundfunkprogramme empfangen. Diese Geräte könnten aber auch zu vielerei anderen Zwecken genutzt werden. Daher sei nicht automatisch von einer Nutzung für den Empfang von Rundfunkprogrammen auszugehen.

    Nachweis der Nutzung in der Praxis nur schwer möglich

    Selbst die Online-Studie von ARD und ZDF aus dem Jahre 2007 geht nur von 3,4 Prozent täglicher Online-Nutzung der Radioprogramme aus. Der WDR konnte zudem nicht nachweisen, dass der Student mit seinem PC Radioprogramme empfängt. Ein solcher Nachweis sei allerdings nach Ansicht des Gerichts in der Praxis auch nur schwer durchführbar. Da der bestehende Rundfunkstaatsvertrag aber noch nicht den neuen technischen Entwicklungen Rechnung trägt, müssten Computer und ähnliche Geräte von der Gebührenpflicht ausgenommen werden. Andernfalls wäre die Rundfunkgebühr eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs.
    Quelle:onlinekosten.de

    :thankyouhm7::thankyouhm7::thankyouhm7

  • Blubber
    Gast
    • 7. Oktober 2008 um 13:09
    • #2

    Das ist geil....

    Zitat

    Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden könne, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Nach Auffassung des WDR tritt die Gebührenpflicht dagegen bereits ein, wenn ein Gerät bereitgehalten wird, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen. Das Gericht gab der Klage des Studenten Recht. Neuartige multifunktionale Geräte wie PCs, Notebooks, Umts -Handys oder gar internetfähige Kühlschränke könnten zwar theoretisch Rundfunkprogramme empfangen. Diese Geräte könnten aber auch zu vielerei anderen Zwecken genutzt werden. Daher sei nicht automatisch von einer Nutzung für den Empfang von Rundfunkprogrammen auszugehen.

    Das Würde bedeuten ...
    Das auch Grossbildgeräte nicht mehr als Empfangsgeräte zu deklarieren sind.
    Somit hat die GEZ keine rechtliche Unterstützung mehr.:D

    Da das Analoge Fernsehen ja tot ist und der Empfang nur noch mit Zusatzdekoder möglcih ist....

    Na mal sehen wie lange das nächste Urteil dauert....

  • Drehrumbum
    Erleuchteter
    Punkte
    17.010
    Beiträge
    3.184
    • 7. Oktober 2008 um 14:35
    • #3

    Ich finde das auch geil, endlich bekommen die Geldgierigen GEZ'ter mal einen Riegel vorgeschoben!!!!
    Wollen wir aber nicht zu lange hoffen, die werden schnell die neuen neuartige multifunktionale Geräte wie PCs, Notebooks, Umts -Handys oder gar internetfähige Kühlschränke in Ihre Liste bald aufnehmen.
    Man könnte dann ja eine Lan Party mit dem internetfähigen Kühlschränk machen???:celb (15):
    Mal sehen wie die das dann Begründen.:sheep:

  • Gismo123
    Meister
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    Beiträge
    1.600
    • 10. Oktober 2008 um 06:58
    • #4

    Aus für Rundfunkgebühren für Computer? In einem aktuellen Urteil hebt das Verwaltungsgericht Münster erstmals einen Bescheid der GEZ auf. Der bloße Besitz eines internetfähigen Computers reiche noch nicht aus, um Gebühren zu kassieren. Im aktuellen Fall hatte ein Student gegen die Zahlungspflicht geklagt, weil er seinen Computer nicht für den Empfang von Rundfunkprogrammen nutze.

    Allein der Besitz eines internetfähigen Computers verpflichtet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hob mit der am Montag bekanntgegebenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) den Gebührenbescheid des WDR an einen Studenten aus Münster auf. Laut Gericht wurde damit erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC aufgehoben. Die Gebührenfreiheit für Computer, mit denen man etwa Radio hören kann, war 2007 gefallen. Seither werden 5,52 Euro im Monat von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben, sofern weder Fernseher noch Radio existieren.

    Internet-PC kein typisches Rundfunkgerät

    In der Frage der PC-Gebühren haben Gerichte bundesweit bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Münsteraner Richter befanden, aus dem bloßen Besitz des Computers könne nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden. Internet-PC wie auch andere multifunktionale Geräte würden zwar vielerorts zu verschiedenen Zwecken genutzt, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Neben den Internet-PC könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme empfangen.

    Gebühr ist unzulässige Besitzabgabe

    Einschränkend heißt es in der Mitteilung des Gerichtes weiter, die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung schwierig zu führen sei: Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar.

    Juristisches Verwirrspiel um Computer-GEZ

    Zu Rundfunkgebühren bei Computern gab es in der Vergangenheit schon mehrere widersprüchliche Urteile. So entschied erst im August das Verwaltungsgericht Koblenz zugunsten eines Anwalts, der für einen beruflich genutzten Rechner keine Gebühren zahlen wollte (Az.: 1 K 496/08.KO). Die Richter gaben dem Mann Recht. Begründung: Er konne zwar mit dem Gerät öffentlich-rechtliche Sebder empfangen empfangen. Das rechtfertige allerdings nicht die automatische Erhebung der Rundfunkgebühr. Da das Gerät in der Kanzlei des Klägers stehe, sei nicht zu erwarten, dass der Rechner typischerweise zum Rundfunkempfang genutzt werde. In einem ganz ähnlichen Fall entschied hingegen das Verwaltungsgericht Ansbach, dass die Gebühr zu entrichten sei – allein die Empfangsfähigkeit mache die Zahlung unausweichlich (Az.: AN 5 K 08.0034cool .

    quelle:t-online

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