Urteil: Student muss keine GEZ-Gebühr für PC zahlen
In die umstrittene Thematik um die Erhebung von Rundfunkgebühren (GEZ) für internetfähige Computer ist wieder Bewegung gekommen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Münster könnte für - vorläufige - Freude bei Gegnern der GEZ-Gebühr sorgen.
Aufhebung des GEZ-Bescheids
Die siebte Kammer des Münsteraner Gerichts hatte am Montag ein noch nicht rechtskräftiges Urteil bekanntgegeben (Az.: 7 K 1473/07). Ein klageführender Student ist demnach nicht verpflichtet die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC zu zahlen. Das Gericht hob erstmals in Nordrhein-Westfalen den Gebührenbescheid des Westdeutschen Rundfunk (WDR) wieder auf. Der Student, der weder einen Fernseher noch ein Radio besitzt, hatte angegeben seinen PC nicht zum Radioempfang zu nutzen. Nach Wegfall der Gebührenfreiheit für internetfähige PCs Ende 2006 hatte der WDR dem Studenten für die ersten drei Monate des Jahres 2007 jeweils 5,52 Euro, insgesamt 16,56 Euro, an Rundfunkgebühren in Rechnung gestellt.
Multifunktionale Geräte nicht nur für Radioempfang nutzbar
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden könne, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Nach Auffassung des WDR tritt die Gebührenpflicht dagegen bereits ein, wenn ein Gerät bereitgehalten wird, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen. Das Gericht gab der Klage des Studenten Recht. Neuartige multifunktionale Geräte wie PCs, Notebooks, UMTS-Handys oder gar internetfähige Kühlschränke könnten zwar theoretisch Rundfunkprogramme empfangen. Diese Geräte könnten aber auch zu vielerei anderen Zwecken genutzt werden. Daher sei nicht automatisch von einer Nutzung für den Empfang von Rundfunkprogrammen auszugehen.
Nachweis der Nutzung in der Praxis nur schwer möglich
Selbst die Online-Studie von ARD und ZDF aus dem Jahre 2007 geht nur von 3,4 Prozent täglicher Online-Nutzung der Radioprogramme aus. Der WDR konnte zudem nicht nachweisen, dass der Student mit seinem PC Radioprogramme empfängt. Ein solcher Nachweis sei allerdings nach Ansicht des Gerichts in der Praxis auch nur schwer durchführbar. Da der bestehende Rundfunkstaatsvertrag aber noch nicht den neuen technischen Entwicklungen Rechnung trägt, müssten Computer und ähnliche Geräte von der Gebührenpflicht ausgenommen werden. Andernfalls wäre die Rundfunkgebühr eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs.
Quelle:onlinekosten.de
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