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Österreich - Shopbetreiber aufgepasst -Vertragsinfos via Link reichen laut EuGH nicht

  • Gast
  • 6. Juli 2012 um 16:10
  • Gast
    Gast
    • 6. Juli 2012 um 16:10
    • #1

    Die AK (Arbeiterkammer - Kammer für Arbeiter und Abgestellte) hat eine Präsedenzfall gegen einen Abzocker durch alle Instanzen durchgefochten.

    Zitat


    Onlinehandel: Vertragsinfos via Link reichen laut EuGH nicht

    Bei Vertragsabschlüssen im Internet müssen wesentliche Informationen wie Preis, Lieferkosten und Widerrufsrecht den Kunden schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Die Hinweise per Link auf eine Internetseite reichen laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht.
    Kategorie: Internet
    Die Arbeiterkammer hatte im April 2009 gegen Content Services eine Klage wegen unlauterem Wettbewerb (UWG) eingebracht. Die Firma hat Software zum Download vermeintlich gratis angeboten. Letztlich wurden die Konsumentinnen und Konsumenten zur Kassa gebeten. Ein "Geschäftsmodell", nach dem auch zahlreiche andere fragwürdige "Anbieter" im Internet arbeiten.

    Kunde muss Infos "erhalten"

    Content Services hat die nach den Fernabsatzbestimmungen zu erteilenden Informationen wie Identität des Lieferanten, Anschrift, Eigenschaften der Ware, Preis, eventuelle Lieferkosten, Zahlungskonditionen, Widerrufsrecht, den Kunden nur auf der Homepage oder per E-Mail über einen Link zur Verfügung gestellt. Die Fernabsatz-Richtlinie und die österreichischen Fernabsatzbestimmungen sehen jedoch vor, dass die Kunden die Informationen vom Anbieter ohne ihr Zutun erhalten müssen, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger.
    Da das Unternehmen nach Ansicht der AK diesen Informationspflichten nicht nachgekommen ist wurde Content Services geklagt. Die Kunden müssten die wesentlichen Vertragsinformationen laut Gesetz nämlich "erhalten".
    Homepage ist kein "dauerhafter Datenträger"

    Der EuGH bestätigte nun die Rechtsansicht der AK: Werden die zu erteilenden Informationen nur über einen Link auf der Homepage oder über einen Link in einem E-Mail zur Verfügung gestellt, so stellt das kein "erhalten" der Informationen dar, wie das gefordert ist. In diesem Fall müssen die Konsumenten selbst aktiv werden und die über den Link zur Verfügung gestellten Informationen abrufen.Auch würde es sich bei der Homepage von Content Services um eine normale Internetseite handeln, die nicht den Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger erfüllt. Der Betreiber könnte den Homepage-Inhalt jederzeit und beliebig ändern oder löschen.

    Onlinehandel: Vertragsinfos via Link reichen laut EuGH nicht - help.ORF.at
    AK

    Cu
    Verbogener

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