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Channel-News Kuriose Gerichts-Urteile!

  • Gast
  • 2. Februar 2007 um 15:42
  • Gast
    Gast
    • 2. Februar 2007 um 15:42
    • #1

    [color="Yellow"]Kuriose Gerichtsurteile: Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch[/color]

    Zitat

    Am Landgericht München I (Az. 9 O 3430/06) wurde die Klage eines Komiker-Duos gegen eine österreichische Fast-Food-Kette wegen der Verwendung von [color="Yellow"]"Türkdeutsch"[/color] abgewiesen.
    Tatsächlich hatten "Erkan & Stefan" gegen McDonalds geklagt. Erkan & Stefan sind dadurch bekannt geworden, dass sie in Kleidung und Aussehen, aber vor allem auch im Hinblick auf die Aussprache jugendliche Türken in Deutschland parodieren. Dabei vertreiben sie auch eine Figur namens "Dönertier" - ein Dönerspieß mit vier Beinen.
    Nun wehrten sie sich gegen die Kampagne von McDonalds in Österreich, die im Fernsehen, auf Plakaten und im Internet unter anderem den "BigKebab-Burger" mit deutsch-türkischem Jugend-Sprachstil bewarb und auf Plakaten den Burger mit einer Goldkette und dem Anhänger "Krasser Kebab" zeigte. Darin sahen Erkan & Stefan eine "Ausnutzung ihrer Imagemerkmale" und verlangten ein Verbot derartiger Werbung und Schadensersatz.
    Das Landgericht folgte dem nicht. Ein eindeutiger Bezug der Werbung zu den Klägern sei nicht gegeben. Nach der Pressemitteilung "können sich die Kläger nicht zugute halten, als einzige mit typischen Accessoires wie Mütze, Oberlippenbart und Goldkette türkdeutsche Sprach-Comedy zu betreiben." Erkan & Stefan imitierten vielmehr "ein allgemeines Phänomen". Quelle: AnwaltSeiten24.de

    [color="Yellow"]Keine Schusswaffe für Beamte des Sozialamts[/color]

    Zitat

    Ein Beamter der Sozialabteilung einer Gemeinde war bereits 1996 ein Waffenschein zum Führen einer "Pistole Walther P 5" im Dienst erteilt worden. Gegen die zweite Verlängerung dieses Waffenscheins im Jahre 2002 klagte die Aufsichtsbehörde und bekam Recht.
    Der Beamte war für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern zuständig. Dabei suchte er die Asylbewerberunterkünfte auch nachts alleine auf, um Streitigkeiten unter den Bewohnern oder mit Nachbarn zu schlichten. Zudem unterstützte er die Polizei, indem er eigene Ermittlungen zu Sozialhilfebetrug und Observierungen durchführte und in Verfahren als Zeuge und Mitteilender auftrat.
    Die Gemeinde trug für die Verlängerung des Waffenscheins vor, dass sich der Beamte mit der Waffe gegen Gefahren für Leib und Leben durchsetzen müsse, die bei den nächtlichen Einsätzen und insbesondere im Rahmen von Abschiebungen bestünden. Es habe mehrfach Morddrohungen gegeben. Als "letzte Warnung" sei sogar eine ertränkte Katze auf die Türschwelle seines Hauses gelegt worden. "Um beherzt auftreten zu können, brauche er das Bewusstsein, im Extremfall eine Waffe einsetzen zu können."
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verweigerte dennoch eine Verlängerung des Waffenscheins. Es führte aus, dass dem entscheidenden Senat zwar durchaus bekannt sei, dass Mitarbeitern der kommunalen Sozialämter häufiger gedroht werde. Diese Drohungen würden jedoch in aller Regel nicht in die Tat umgesetzt. Die Unterstützung der Polizei bei Strafverfahren und das Auftreten als Zeuge sei zudem nicht mehr, als das, was von jedem Sozialamtsmitarbeitern zu erwarten sei, ohne dass daraus "allgemein eine Notwendigkeit zur Schusswaffenführung" abgeleitet werden könne. Soweit der Beamte darüber hinaus eigene Ermittlungen und Observationen durchführe, sei nicht ein Waffenschein, sondern eine Änderung seines Aufgabenbereichs erforderlich - solche Maßnahmen seien nämlich Sache der Polizei und Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus sei es mit der Fürsorgepflicht der Gemeinde gegenüber ihrem Beamten nicht vereinbar, diesen "- ob mit oder ohne Schusswaffe - allein und auch zur Nachtzeit in Konflikt- und Unruhesituationen in derartigen Sammelunterkünften einzusetzen."
    Das Gericht stellte schließlich fest, es sei anzuerkennen, dass der Beamte durch sein außergewöhnliches berufliches Engagement dazu beigetragen habe, Sozialhilfebetrug aufzuklären oder zu verhindern. Dass dies mit Gefahren verbunden sei, könne aber nicht dazu führen, "dass Beamte der Sozialverwaltung mittels Schusswaffen quasi zu Ersatzpolizisten aufgerüstet werden." (Az. 12 A 11775/03.OVG). Quelle: Anwaltseiten24.de

    [color="Yellow"]Sexunterricht ist Pflicht[/color]

    Zitat

    Ein Gymnasiast wollte im vorliegenden Fall nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen. Auch seine Eltern waren strikt dagegen, da sie den Unterricht als verfrüht und indoktrinierend ansahen. Die Biologiebücher würden keine Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Schüler nehmen, außerdem würden sie das Leitbild eines freizügigen Sexuallebens außerhalb der Ehe unter Verwendung von Verhütungsmitteln und die Gleichwertigkeit von Homo-, Bi- und Heterosexualität vermitteln.
    Die - offensichtlich sehr religiösen - Eltern konnten dies nicht mit ihren Wertvorstellungen vereinbaren und beantragten für ihren Sohn, der in einem katholischen Kolleg wohnt und ein öffentliches Gymnasium besucht, die Befreiung vom Unterricht.
    Dies sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch etwas anders: Der Sexualkundeunterricht werde in Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG erteilt. In Ausübung dieses Auftrags sei die Schule nicht nur zur bloßen Tatsachenvermittlung, sondern auch zur Erörterung von Fragen der Sexualethik berechtigt. Der Unterricht dürfe jedoch nicht indoktrinierend in dem Sinne sein, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt werde. Auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität müsse Rücksicht genommen werden. Die Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums würden diesen Anforderungen gerecht. Der auf der Grundlage dieser Richtlinien erteilte Unterricht und das dabei verwendete Biologiebuch stellten - im Rahmen der bloßen Tatsachenvermittlung - die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung dar, ohne deren Verwendung jedoch wertend vorzugeben. Die verschiedenen Formen, in denen Menschen zusammen- und ihre Sexualität auslebten (Ehe, homosexuelle Lebenspartnerschaft usw.), würden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Die hierin notwendigerweise liegende Gleichstellung trage lediglich der Rechtswirklichkeit, insbesondere der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, Rechnung. (Urteil des Verwaltungsgericht Münster Az: 1 K 411/06). Quelle: AnwaltSeiten24.de

    [color="Yellow"]Keine Vermittlung von Prostituierten durch das Arbeitsamt[/color]

    Zitat

    Ein Bordellbetreiber beabsichtigte, Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein sollten. Daher beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, und so landete der Fall vor Gericht.
    Nach Auffassung der Richter verstößt der Wunsch des Bordellbetreibers gegen die guten Sitten. Auch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Prostituiertengesetz ändert daran nichts. Das Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten sowie zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern wird zwar auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr als sittenwidrig angesehen, jedoch entfällt damit nicht zwangsläufig auch die Sittenwidrigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Bordellbetreiber und Bundesagentur für Arbeit. Das Prostituiertengesetz verfolgt nicht das Ziel der Verminderung von Arbeitslosigkeit oder das der Förderung dieser Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäftigungsverhältnisse.
    Dem Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem klagenden Bordellbetreiber wurde stattgegeben. Keine Chance für die "sündige" Jobvermittlung (Sozialgericht Speyer, Az.: S 10 AL 1020/04). Quelle: AnwaltSeiten24.de

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