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Channel News! (260207)

  • Gast
  • 26. Februar 2007 um 12:04
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    Gast
    • 26. Februar 2007 um 12:04
    • #1

    [color="Yellow"]Computerlinks: Neue Kurse für Microsoft-Spezialisten[/color]

    Zitat

    Wer sich bereits für die kommende Version des Windows-Server-Betriebssystems "Longhorn" interessiert, kann bei Computerlinks an dem "Microsoft KonaH"-Pilotprojekt teil nehmen. So hat der Software-Konzern gerade das neue Lernmaterial für Longhorn (Codename KonaH) frei gegeben. Computerlinks kann als einer der weltweit fünf Microsoft Certified Partner for Learning Solutions (CPLS) die Pilotphase I in Deutschland starten.

    Ein erster Praxistest anhand der Unterlagen von Microsoft kann im Rahmen des Computerlinks-Kurses MOC-2262 "Supporting Users Running Applications on a MS Windows XP Operating System" durchgeführt werden. Dieses Training bereitet die Teilnehmen auch auf Zertifizierung zum Microsoft Certified Desktop Support Technician (MCDST) vor.

    Anmeldung zum diesem Training ist via E-Mail möglich. Kostenpunkt: 475 statt wie ansonsten 950 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer. Termine: 15.-16. März und 22.-23. März in Dreieich bei Frankfurt; 19.-20. April in Berlin und in München. (INFOS!)

    Zitat

    BenQ Mobile am Ende

    Insolvenzverwalter Dr. Martin Prager hat gestern mitgeteilt, dass die Gespräche mit den verbliebenen Übernahmeinteressenten für die insolvente BenQ Mobile zu keinem Erfolg geführt haben. "Damit sehe ich keine realistische Chance mehr, das gesamte Unternehmensvermögen im Paket zu verkaufen und einen Neustart des Unternehmens zu ermöglichen", sagte Prager.

    Der zuletzt verbliebene, öffentlich nicht bekannte Interessent habe nach intensiven Recherchen und Analysen mit der Begründung abgesagt, dass eine profitable Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht realistisch sei. Weitere Interessenten, die in den Wochen zuvor an die Öffentlichkeit gegangen waren, seien hingegen nicht in der Lage gewesen, konkrete Finanzierungspläne und Finanzierungsnachweise zu erbringen, erklärte Prager. Öffentlich verkündete Visionen seien dafür kein Ersatz: "Im Interesse der Gläubiger verlangt das Insolvenzrecht einen sehr sorgsamen Umgang mit den verbliebenen Vermögenswerten, und für den Insolvenzverwalter zählen die Fakten.

    Bereits Anfang Januar hatte Prager auf einer Pressekonferenz erklärt, er habe seit Oktober weit über 100 Interessenten gesprochen und mit über 30 auch intensiver verhandelt, ohne jedoch ein einziges nennenswertes Kaufangebot erhalten zu haben. "Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass der Markt gegen BenQ Mobile entschieden hat."

    Vor diesem Hintergrund werde er nun den Prozess zur Verwertung der einzelnen Vermögensteile einleiten, erkläter der Insolvenzverwalter. Mit dem Verwertungserlös könne man die ausstehenden Forderungen der Mitarbeiter und Lieferanten zumindest teilweise befriedigen. Um optimale Verkaufserlöse zu erzielen, arbeite die Insolvenzverwaltung mit darauf spezialisierten Dienstleistern zusammen, unter anderen mit dem Hamburger Auktionshaus Dechow, das die Vermögensgegenstände bewertet habe und öffentliche Versteigerungen organisieren werde.

    Die Auslaufproduktion mit rund 160 Mitarbeitern in Kamp Lintfort zur Fertigstellung bereits weitgehend montierter Mobiltelefone sei zum 31.1. 2007 beendet worden, in München seien etwa 30 Mitarbeiter auch noch darüber hinaus mit Abwicklungsarbeiten befasst. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.1. 2007 hatte Prager mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich vereinbart, der die Schließung des Betriebs und die Einrichtung von zwei Transfergesellschaften für die Mitarbeiter in München und Kamp-Lintfort zur Folge hatte. Insgesamt 2.305 Mitarbeiter waren zu Jahresbeginn in die Transfergesellschaften gewechselt. Prager hatte frühzeitig deutlich gemacht, dass er das Unternehmen ohne einen Investor nicht fortführen könne, da weitere Verluste vorprogrammiert seien. (computer-partner)

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    Zitat

    Das neue Telemediengesetz kommt : praktische Auswirkungen beachten

    Der Bundestag hat am 18.01.2007 das Telemediengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat mittlerweile dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Es wird erst dann in Kraft treten, wenn der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft getreten ist. Das bisher bestehende Teledienstegesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz werden zukünftig durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt werden.

    Bisher wurde zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Teledienste, bisher im Teledienstegesetz (TDG) geregelt, sind in erster Linien Waren- und Dienstleistungsangebote, wie beispielsweise Internetshops. Mediendienste, deren Regelungen sich bisher aus dem Mediendienstestaatsvertrag der Länder ergab, hatten eher presserechtliche Aspekte und sind meinungsbildend. Hierunter fallen beispielsweise Informationsdienste, wie Nachrichtenmagazine oder Zeitungen oder andere redaktionell gestaltete Online-Angebote.

    Das neue Gesetz soll eine einheitliche Regelung herbeiführen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch nach der bisherigen Regelung viele Punkte, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung sehr ähnlich geregelt waren.

    Bisher bereits bestehende Vorschriften aus dem Teledienstedatenschutzgesetz beispielsweise rücken durch das TMG noch einmal in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.
    Was ist neu?
    Kennzeichnung von Werbemails

    Eine Neuerung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des TMG. Hier geht es in erster Linie darum, Spam-Mails wirksam zu bekämpfen. Es heißt dort, dass bei einer kommerziellen Kommunikation per Email in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Dies liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Email keine oder irreführende Information über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Mit anderen Worten: Werbe-Emails oder geschäftliche Emails müssen auch als solche gekennzeichnet sein. Bisher (und wohl auch leider weiterhin) ist es üblich, dass Werbe-Emails als private Anfragen oder Ähnliches getarnt werden, damit der Empfänger sie überhaupt öffnet. Dies ist zukünftig unzulässig. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das unaufgeforderte Versenden von Email-Werbung bereits jetzt einen Verstoß gegen § 7 UWG darstellt, eine Tatsache, die auch schon Heute abgemahnt werden kann.
    Gemäß § 16 Abs. 1 TMG handelt es sich nunmehr auch noch um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann. Dies kann ein durchaus scharfes Schwert sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Verfolgung natürlich nur dort sinnvoll ist, wo der Absender auch in Deutschland greifbar ist, was häufig nicht der Fall sein wird.

    Auskunftspflichten

    Neu ist auch die Regelung im § 14 Abs. 2 TMG, demzufolge auf Anordnung der zuständigen Stellen Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen hat, wenn diese zum Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundesnachrichtendienstes oder des millitärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sind. Wichtig ist hier der letzte Teil des Satzes, nämlich "Rechte am geistigen Eigentum". Es dürfte somit ein direkter Auskunftsanspruch beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Provider bestehen. Gerade größere Diensteanbieter, die viele Fremdinhalte bereitstellen, wie beispielsweise eBay dürften hier mit einem erheblichen Mehraufwand konfrontiert werden. Auf der anderen Seite gibt § 14 Abs. 2 TMG nunmehr dem in seinem Urheberrecht verletzten eine direkte Anspruchsgrundlage, entsprechende Nutzer oder Bestandsdaten zu verlangen. Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche kann dies somit durchaus sinnvoll sein und vereinfacht den bisher zum Teil gewählten Weg über die Strafverfolgungsbehörden.
    Anbieterkennzeichnung

    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss zukünftig in der Anbieterkennzeichung eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c Abgabenordnung angegeben werden, wenn eine solche vorhanden ist. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE".
    Verpasste Chancen

    Die Verantwortlichkeit in Abschnitt 3 des Gesetzes entspricht der bisherigen Regelung des Teledienstegesetzes. Leider hat der Gesetzgeber es hier verpasst, für notwendige Klarheit zu sorgen, da die bisherige Rechtsprechung zum Thema beispielsweise Linkhaftung oder Haftung für die Inhalte von Dritten für Diensteanbieter sehr unbefriedigend und weitreichend ist. (computer-partner)

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  • Gast
    Gast
    • 26. Februar 2007 um 12:09
    • #2

    [color="White"]Teil 2)[/color]

    Zitat

    Kaufvertrag: Nicht jeder Mangel berechtigt zum Rückritt

    Fast jeder schließt nahezu täglich mit dem Kauf eines Produktes einen Kaufvertrag ab. Beim "Austausch von Ware gegen Geld" verpflichtet sich der Verkäufer, eine mangelfreie Sache zu übergeben. Entdeckt der Käufer anschließend aber doch Mängel, hat er einen Anspruch auf die so genannte Nacherfüllung. Das heißt, der Verkäufer muss entweder ein neues Produkt im Tausch gegen das alte aushändigen oder den Mangel beseitigen. "Verkäufer ist übrigens immer derjenige, bei dem das Produkt unmittelbar erworben wurde - also zumeist nicht der Hersteller", erklärt Rechtsanwalt Claus Benz, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.

    Ob der Käufer ein neues Produkt haben oder das bereits gekaufte reparieren lassen will, darf er selbst entscheiden. Kommt der Verkäufer dem Verlangen innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Käufer entweder Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. In Eilfällen - etwa beim Kauf einer Kamera kurz vor Urlaubsantritt - kann diese Frist sogar nur zwei bis drei Tagen betragen.

    Für Mängel, die bereits bei Übergabe eines Produktes vorhanden sind, haftet der Verkäufer zwei Jahre ab Verkaufsdatum. Während der ersten sechs Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, danach muss dies gegebenenfalls vom Käufer bewiesen werden. Der Verkäufer kann weder durch bestimmte Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Käufer die Haftungsregeln zu dessen Nachteil ändern.

    Was die wenigsten wissen: Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn das Produkt weniger leistet, als in der Werbung dargestellt wurde. Es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er die Werbeaussage nicht kennen konnte, was in der Regel eher schwierig sein dürfte.

    Die Rechtsanwaltskammer macht allerdings darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Nacherfüllung nur dann entsteht, wenn die Abweichung von der Werbeaussage erheblich ist. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage eines Autokäufers abgewiesen, dessen Neuwagen lediglich 197 statt wie im Verkaufsprospekt angegeben 202 Stundenkilometer Höchstgeschwindigkeit erreichte. Bei einer Unterschreitung der Sollgeschwindigkeit von lediglich 2,2 Prozent handele es sich um eine Marginalie und nicht um einen Fehler im Rechtssinne, klärte das Gericht den geschwindigkeitsversessenen Autofahrer auf. "Der Anspruch auf Nacherfüllung ist also erst dann gewährleistet, wenn man eine maßgebliche Funktionseinschränkung des Produktes nachweisen kann", so Rechtsanwalt Claus Benz. (computer-partner)

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    Zitat

    Installation einer Anonymisierungssoftware nicht erlaubt

    In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.01.2006 (Az: 2 A ZR 179/05) hatte sich das Bundesarbeitsgericht damit auseinanderzusetzen, ob die Installation einer sogenannten Anonymisierungssoftware am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine Kündigung rechtfertigt.

    Bei einem Arbeitnehmer war festgestellt worden, dass die Softwareprogramme JAVA und vor allen dingen die Software JAP, eine Software zur Anonymisierung von Internetzugriffen, auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers installiert worden waren. Beim Arbeitgeber gab es eine Dienstanweisung, demzufolge nur dienstliche Software zu dienstlichen Zwecken genutzt werden darf. Insbesondere war geregelt, dass eine Software-Installation auf den PC nicht zulässig und eine private Nutzung des Internets grundsätzlich unzulässig sei. Auf diese Anweisung wurde mehrfach hingewiesen. Dem Arbeitnehmer war wegen der verbotenen Installation der Software und der unerlaubten Privatnutzung des Internets und den damit verbundenen Verstößen gegen die Dienstvereinbarung gekündigt worden.

    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes durfte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung ordentlich kündigen. Nach Auffassung des Senates hatte der Kläger bereits mit der unerlaubten Installation der Anonymisierungssoftware seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erheblich verletzt. Dies ergibt sich zum einen aus einem Verstoß der Dienstanweisung, die eine Installation von privater Software verbot, zum anderen hatte er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht erheblich verletzt. In der Regel ist bei einer Pflichtverletzung eine Abmahnung für eine Kündigung Voraussetzung. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, jedoch nicht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Insbesondere musste es sich dem Arbeitnehmer aufdrängen, dass insbesondere die Installation einer Anonymisierungssoftware dem Interesse des Arbeitgebers eklatant zuwiderläuft. Aus den Informationen über das Programm JAP konnte der Arbeitnehmer erkennen, dass niemand, somit auch nicht der Arbeitgeber, herausbekommen kann, wann und welche Verbindungen zu einem bestimmten Rechner aufgebaut worden sind. Eine Überwachungsmöglichkeit des Computersystems durch den Arbeitgeber wurde dadurch vereitelt. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer auch auf einem neuen Rechner, den er erhielt, die Software unverzüglich installierte.

    Voraussetzung für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war im Übrigen eine rechtlich einwandfreie Dienstanweisung zur privaten Computer- und Internetnutzung des Arbeitgebers. Gerade bei Betrieben mit intensivem Einsatz von IT-Technik sollte hieraus somit sehr sorgfältig geachtet werden. Das Urteil hat letztlich die Rechte des Arbeitgebers gestärkt, eine gewisse Kontrolle über die Computer- und Internetnutzung Ihrer Arbeitnehmer zu behalten. Arbeitnehmer auf der anderen Seite müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine Nutzung von betrieblichen Computern, insbesondere des Internets, für sie weitreichende arbeitsrechtliche Folgen haben kann. (computer-partner)

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