[color="Yellow"]Computerlinks: Neue Kurse für Microsoft-Spezialisten[/color]
ZitatWer sich bereits für die kommende Version des Windows-Server-Betriebssystems "Longhorn" interessiert, kann bei Computerlinks an dem "Microsoft KonaH"-Pilotprojekt teil nehmen. So hat der Software-Konzern gerade das neue Lernmaterial für Longhorn (Codename KonaH) frei gegeben. Computerlinks kann als einer der weltweit fünf Microsoft Certified Partner for Learning Solutions (CPLS) die Pilotphase I in Deutschland starten.
Ein erster Praxistest anhand der Unterlagen von Microsoft kann im Rahmen des Computerlinks-Kurses MOC-2262 "Supporting Users Running Applications on a MS Windows XP Operating System" durchgeführt werden. Dieses Training bereitet die Teilnehmen auch auf Zertifizierung zum Microsoft Certified Desktop Support Technician (MCDST) vor.
Anmeldung zum diesem Training ist via E-Mail möglich. Kostenpunkt: 475 statt wie ansonsten 950 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer. Termine: 15.-16. März und 22.-23. März in Dreieich bei Frankfurt; 19.-20. April in Berlin und in München. (INFOS!)
ZitatAlles anzeigenBenQ Mobile am Ende
Insolvenzverwalter Dr. Martin Prager hat gestern mitgeteilt, dass die Gespräche mit den verbliebenen Übernahmeinteressenten für die insolvente BenQ Mobile zu keinem Erfolg geführt haben. "Damit sehe ich keine realistische Chance mehr, das gesamte Unternehmensvermögen im Paket zu verkaufen und einen Neustart des Unternehmens zu ermöglichen", sagte Prager.
Der zuletzt verbliebene, öffentlich nicht bekannte Interessent habe nach intensiven Recherchen und Analysen mit der Begründung abgesagt, dass eine profitable Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht realistisch sei. Weitere Interessenten, die in den Wochen zuvor an die Öffentlichkeit gegangen waren, seien hingegen nicht in der Lage gewesen, konkrete Finanzierungspläne und Finanzierungsnachweise zu erbringen, erklärte Prager. Öffentlich verkündete Visionen seien dafür kein Ersatz: "Im Interesse der Gläubiger verlangt das Insolvenzrecht einen sehr sorgsamen Umgang mit den verbliebenen Vermögenswerten, und für den Insolvenzverwalter zählen die Fakten.
Bereits Anfang Januar hatte Prager auf einer Pressekonferenz erklärt, er habe seit Oktober weit über 100 Interessenten gesprochen und mit über 30 auch intensiver verhandelt, ohne jedoch ein einziges nennenswertes Kaufangebot erhalten zu haben. "Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass der Markt gegen BenQ Mobile entschieden hat."
Vor diesem Hintergrund werde er nun den Prozess zur Verwertung der einzelnen Vermögensteile einleiten, erkläter der Insolvenzverwalter. Mit dem Verwertungserlös könne man die ausstehenden Forderungen der Mitarbeiter und Lieferanten zumindest teilweise befriedigen. Um optimale Verkaufserlöse zu erzielen, arbeite die Insolvenzverwaltung mit darauf spezialisierten Dienstleistern zusammen, unter anderen mit dem Hamburger Auktionshaus Dechow, das die Vermögensgegenstände bewertet habe und öffentliche Versteigerungen organisieren werde.
Die Auslaufproduktion mit rund 160 Mitarbeitern in Kamp Lintfort zur Fertigstellung bereits weitgehend montierter Mobiltelefone sei zum 31.1. 2007 beendet worden, in München seien etwa 30 Mitarbeiter auch noch darüber hinaus mit Abwicklungsarbeiten befasst. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.1. 2007 hatte Prager mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich vereinbart, der die Schließung des Betriebs und die Einrichtung von zwei Transfergesellschaften für die Mitarbeiter in München und Kamp-Lintfort zur Folge hatte. Insgesamt 2.305 Mitarbeiter waren zu Jahresbeginn in die Transfergesellschaften gewechselt. Prager hatte frühzeitig deutlich gemacht, dass er das Unternehmen ohne einen Investor nicht fortführen könne, da weitere Verluste vorprogrammiert seien. (computer-partner)
ZitatAlles anzeigenDas neue Telemediengesetz kommt : praktische Auswirkungen beachten
Der Bundestag hat am 18.01.2007 das Telemediengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat mittlerweile dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Es wird erst dann in Kraft treten, wenn der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft getreten ist. Das bisher bestehende Teledienstegesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz werden zukünftig durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt werden.
Bisher wurde zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Teledienste, bisher im Teledienstegesetz (TDG) geregelt, sind in erster Linien Waren- und Dienstleistungsangebote, wie beispielsweise Internetshops. Mediendienste, deren Regelungen sich bisher aus dem Mediendienstestaatsvertrag der Länder ergab, hatten eher presserechtliche Aspekte und sind meinungsbildend. Hierunter fallen beispielsweise Informationsdienste, wie Nachrichtenmagazine oder Zeitungen oder andere redaktionell gestaltete Online-Angebote.
Das neue Gesetz soll eine einheitliche Regelung herbeiführen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch nach der bisherigen Regelung viele Punkte, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung sehr ähnlich geregelt waren.
Bisher bereits bestehende Vorschriften aus dem Teledienstedatenschutzgesetz beispielsweise rücken durch das TMG noch einmal in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.
Was ist neu?
Kennzeichnung von WerbemailsEine Neuerung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des TMG. Hier geht es in erster Linie darum, Spam-Mails wirksam zu bekämpfen. Es heißt dort, dass bei einer kommerziellen Kommunikation per Email in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Dies liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Email keine oder irreführende Information über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Mit anderen Worten: Werbe-Emails oder geschäftliche Emails müssen auch als solche gekennzeichnet sein. Bisher (und wohl auch leider weiterhin) ist es üblich, dass Werbe-Emails als private Anfragen oder Ähnliches getarnt werden, damit der Empfänger sie überhaupt öffnet. Dies ist zukünftig unzulässig. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das unaufgeforderte Versenden von Email-Werbung bereits jetzt einen Verstoß gegen § 7 UWG darstellt, eine Tatsache, die auch schon Heute abgemahnt werden kann.
Gemäß § 16 Abs. 1 TMG handelt es sich nunmehr auch noch um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann. Dies kann ein durchaus scharfes Schwert sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Verfolgung natürlich nur dort sinnvoll ist, wo der Absender auch in Deutschland greifbar ist, was häufig nicht der Fall sein wird.Auskunftspflichten
Neu ist auch die Regelung im § 14 Abs. 2 TMG, demzufolge auf Anordnung der zuständigen Stellen Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen hat, wenn diese zum Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundesnachrichtendienstes oder des millitärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sind. Wichtig ist hier der letzte Teil des Satzes, nämlich "Rechte am geistigen Eigentum". Es dürfte somit ein direkter Auskunftsanspruch beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Provider bestehen. Gerade größere Diensteanbieter, die viele Fremdinhalte bereitstellen, wie beispielsweise eBay dürften hier mit einem erheblichen Mehraufwand konfrontiert werden. Auf der anderen Seite gibt § 14 Abs. 2 TMG nunmehr dem in seinem Urheberrecht verletzten eine direkte Anspruchsgrundlage, entsprechende Nutzer oder Bestandsdaten zu verlangen. Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche kann dies somit durchaus sinnvoll sein und vereinfacht den bisher zum Teil gewählten Weg über die Strafverfolgungsbehörden.
AnbieterkennzeichnungGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss zukünftig in der Anbieterkennzeichung eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c Abgabenordnung angegeben werden, wenn eine solche vorhanden ist. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE".
Verpasste ChancenDie Verantwortlichkeit in Abschnitt 3 des Gesetzes entspricht der bisherigen Regelung des Teledienstegesetzes. Leider hat der Gesetzgeber es hier verpasst, für notwendige Klarheit zu sorgen, da die bisherige Rechtsprechung zum Thema beispielsweise Linkhaftung oder Haftung für die Inhalte von Dritten für Diensteanbieter sehr unbefriedigend und weitreichend ist. (computer-partner)