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Nachts kein Warmwasser, gibt es ein Urteil?

  • heugabel
  • 7. Januar 2009 um 00:40
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    heugabel
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    • 7. Januar 2009 um 00:40
    • #1

    Hallo,

    Wir haben nachts ab 23:30 bis ca. 4 Uhr kein Warmwasser mehr d.h. das Wasser ist genauso Kalt wie das Kaltwasser

    Ich denke es hat was mit der Nachtabsenkung zu tun jedoch las ich dass das Warmwasser Nachts nie unter 40°C gehen soll.

    Gibts in der Form ein Urteil das mir helfen würde vor dem Vermieter zu argumentieren?


    Ich danke euch schonmal

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  • steppenjäger
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    • 7. Januar 2009 um 01:05
    • #2

    Hey Heu

    hast du in deiner Wohnung die heizung oder hängen mehrere parteien an der heizung?

    da passt was nicht , es muss tag und nacht warm wasser verfügbar sein! Nachtabsenkung der Heizung ja! aber nicht warm wasser. Entweder falsch eingestellt oder irgend was anders. Weil normaler weise kann man warmwasser aus gesundheitlichen gründen nicht einfach hoch und runter fahren wie man will. Weil da durch böse Keime entstehen können. Mal davon ab zu sehen das es reine Energieverschwendung ist um den wasserkreislauf früh morgens wieder auf temperatur zu bringen. Immerhin zahlst du ja das warmwasser.

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  • steppenjäger
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    • 7. Januar 2009 um 01:09
    • #3

    Eine kalte Dusche rechtfertigt eine Mietminderung, denn der Vermieter muss auch in der Nacht für warmes Wasser sorgen. Ein Vermieter versorgte seine Mieter nur von 7 Uhr morgens bis 22 Uhr abends mit Warmwasser. Allerdings war auch im Mietvertrag nicht mehr versprochen worden, als dass die Temperatur an den Zapfstellen zwischen 7 bis 22 Uhr nicht unter 40 °C absinken solle. Eine Mieterin wollte dies nicht mehr hinnehmen, weil ihre Söhne morgens um 5 Uhr aufstehen und kündigte ihrem Vermieter aus diesem Grund eine Mietminderung um 10 % an. 10 Monate lang ging das so hin, bis der Vermieter sich zu einer Klage gegen die betroffene Mieterin entschied.

    Das Amtsgericht Köln hielt die Mietminderung für angemessen. Eine Warmwasserversorgung nur zwischen 7 und 22 Uhr sei zuwenig. Die Wohnungen müssen über das ganze Jahr rund um die Uhr mit Warmwasser versorgt werden und die Temperatur dürfe dabei 40 bis 50 °C nicht unterschreiten.
    Quelle: Amtsgericht Köln, Az.: 206 C 251/94.

    Die Warmwassertemperatur im Warmwasserspeicher von Mehrfamilienhäusern sollte aus Gründen der Warmwasserhygiene (Legionelleninfektion) nicht unter 60°C absinken (Empfehlung des DVGW). Andererseits darf die Warmwassertemperatur nach der Heizanlagenverordnung aus Energiespargründen nicht über 60 °C liegen (siehe auch 18)

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    heugabel
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    • 7. Januar 2009 um 01:18
    • #4

    ich danke dir

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  • argus
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    • 7. Januar 2009 um 08:50
    • #5

    Mann Mann. einfach mal mit vermieter reden, der kann doch das einstellen, nicht gleich mit anwalt drohen, habe es bei mir im Haus auch umgestellt, weil einer die heizung zb. bis nachts um 3 wochentags wollte, und, kein thema, sind doch seine nebenkosten.
    In diesem <sinne alles in einem Gespräch klären.

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  • Gast
    Gast
    • 7. Januar 2009 um 08:55
    • #6

    steppenjäger und Heugabel
    Die Warmwassertemperatur im Warmwasserspeicher von Mehrfamilienhäusern sollte aus Gründen der Warmwasserhygiene (Legionelleninfektion) einmal im Vierteljahr 60°C betragen ! Das ist nach DVGW ausreichend, ansonsten sollte das Warmwasser zwischen 45°C und 55°C liegen.
    Gruss Stan

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  • gonco0815
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    • 7. Januar 2009 um 09:38
    • #7

    Ich sehe es wie argus, erstmal flach halten den Ball. Anrufen und mal freundlich nachfragen ob mann eine Lösung finden kann.

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    • 7. Januar 2009 um 09:45
    • #8

    wer schreibt denn was von anwalt???

    es dient nur zur argumentation falls der "verwalter" rumzickt, das ist heutzutage keine seltenheit mehr.

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  • Gast
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    • 7. Januar 2009 um 10:10
    • #9

    Moin,

    heu, kannst ja hier oder hier mal lesen. Die einen sagen so....die anderen sagen so.

    Grüße

    urs :buba:

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  • gschaso
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    • 7. Januar 2009 um 11:49
    • #10

    Wird das Wasser auch nach längerer Zeit nicht warm?
    Könnte sein, daß "nur" die Zirkulationpumpe, falls vorhanden, nachts ausgeschaltet wird.

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    • 7. Januar 2009 um 13:27
    • #11

    nein, heizung sowie warmwasser ist NICHT verfügbar.

    hatte schon 20 minuten laufen lassen (wanne voll) und es wurde kein grad wärmer.

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  • Blubber
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    • 7. Januar 2009 um 14:06
    • #12

    moment mal....
    Heizung und Warmwasser gehen nicht?????
    Das darf überhaupt nicht sein.
    Heizung muss immer gehen. Sie darf höchstens in die Nachtabsenkung gehen.
    Unglaublich....
    Jetzt wundert mich nicht mal mehr das du schimmel hast ....
    Da biste wohl vom regen in die Traufe gekommen.
    Is ja der Hammer was habt ihr denn für eine Heizung?
    Gas, öl, Fernwärme oder Elektro?

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  • argus
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    • 7. Januar 2009 um 15:39
    • #13

    habe noch ne wohnung frei Heugabel, da läuft Heizung durch .:-==))

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  • gschaso
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    • 7. Januar 2009 um 19:43
    • #14

    Das ist ja ne grosse Schweinerei!

    wenn auch die Heizung zu stark abgesenkt wird, ist die Gefahr von Schimmelbildung sehr hoch.
    das hängt irgendwie mit Luftfeuchtigkeit ,Temperatur und dem daraus resultierendem Taupunkt zusammen. Da kriegt man an "kältebrücken" schnell feuchte Stellen.

    Rede mit dem Vermieter, sind ja Deine Nebenkosten aber SEIN Bau!

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    • 7. Januar 2009 um 21:10
    • #15

    ich zittiere die antwort des vermieters/verwalters auf mein anliegen :D

    Zitat

    Ich werde mich drum kümmern

    vom ton her nicht wirklich glaubwürdig :D

    ich berichte weiter :D

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  • kalle28
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    • 7. Januar 2009 um 21:14
    • #16
    Zitat

    nein, heizung sowie warmwasser ist NICHT verfügbar.


    1. Pflicht des Vermieters zur ordnungsgemäßen Versorgung mit Wärme

    Wann und wie muss der Vermieter heizen?

    a) Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Heizung das ganze Jahr zu betreiben. In den meisten Mietverträgen ist aus diesem Grund eine sog. Heizperiode vereinbart. Ist dies der Fall, muss der Vermieter in der dort bezeichneten Zeit auf jeden Fall heizen. Üblich für solche Vereinbarungen ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April; zunehmend auch vom 15.September bis 15. Mai.

    Für diese Zeit muss der Vermieter die Heizung so betreiben, dass eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Die Gerichte sehen eine Temperatur von 20 bis 22°C als ausreichend an.

    Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, diese Temperatur über den ganzen Tag (24 Stunden) anzubieten. Vielmehr sehen es die die Gerichte als ausreichend an, wenn diese Mindesttemperatur von 6 bis 23 bzw. 24 Uhr erreicht wird. In dieser Zeit reichen 18°C. (sog. Nachtabsenkung der Heizung)

    Achtung:
    Klauseln im Mietvertrag, die etwas zum Nachteil des Mieters abweichendes regeln, sind unwirksam.

    b) Auch außerhalb der im Mietvertrag vereinbarten Heizperiode hat der Mieter Anspruch auf eine beheizte Wohnung. Steht im Mietvertrag, dass der Vermieter die Heizung bei niedrigen Temperaturen erst nach einigen Tagen betreiben muss, hat der Mieter geringfügige Unterschreitungen der oben genannten Temperaturen hinzunehmen. Spätestens aber, wenn die Außentemperatur über drei Tage weniger als 12°C beträgt, muss der Vermieter die Wärmeversorgung wieder gewährleisten. Das gilt auch, wenn die Zimmertemperatur unter 18°C sinkt. Erreicht die Zimmertemperatur sogar 16°C, muss die Heizung sofort eingeschaltet werden.

    2. Mietminderung wegen zu kalter Wohnung

    Verletzt der Vermieter die oben genannten Pflichten, so kann der Mieter die Miete mindern. Um den Mangel nachweisen zu können, sollte er bei Bedarf ein "Temperaturprotokoll" führen. Darin sollte er das Datum, die Uhrzeit, die Außentemperatur und die Zimmertemperatur (in 1 m Höhe in der Zimmermitte) festhalten. Die jeweilige Messung sollte auch von einem neutralen Zeugen unterschrieben sein.

    2. Pflicht des Vermieter zur ordnungsgemäßen Versorgung mit Warmwasser

    Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgung ganzjährig zu gewährleisten.

    Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis 50 °C an. Sinkt die Temperatur unter diesen Bereich - egal ob tags oder nachts - ist der Mieter zu einer Minderung in Höhe von 7,5 % berechtigt.

    Wie lange es dauern darf, bis nach dem Aufdrehen des Wasserhahnes die Mindesttemperatur erreicht ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird verlangt, dass ohne zeitlichen Vorlauf sofort warmes Wasser mit einer Temperatur von 40°C laufen müsse. Andererseits sollen spätestens nach 10 Sekunden bzw. 5 Litern Wasserverbrauch 45°C erreicht sein.

    Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser 40°C warm ist, kann er die Miete um 10 Prozent mindern. Fehlt die Warmwasserversorgung ganz, kann um 10 Prozent gemindert werden.

    gruß kalle

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  • Badly
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    • 7. Januar 2009 um 21:32
    • #17

    Also du musst dem natürlich nach der Antwort eine gewisse Zeit lassen, dass Problem zu beheben.
    Sollte aber nach Einhaltung von gewissen Fristen keine Besserung der Situation eintretten, so ist der erste druckausübende Schritt die Minderung der Miete.

    Sollte das eskalieren bzw. vor Gericht gehen.
    Tja Ausziehen ist auch ne Lösung.

    Evtl. hilft Dir auch Deutscher Mieterbund e.V.: Home kompetente Leute, die für sowas genau immer Rat wissen.

    PS. Mit Schimmel ist nicht zu spassen, wirst zwar nie Tod umfallen, aber Asthma und sonstige Allergien sind chronisch gesehen auch kein Spass.

    In diesem Sinne.
    Drücke die Daumen

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  • lolly
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    • 8. Januar 2009 um 01:04
    • #18
    Zitat

    Für diese Zeit muss der Vermieter die Heizung so betreiben, dass eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Die Gerichte sehen eine Temperatur von 20 bis 22°C als ausreichend an.

    Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, diese Temperatur über den ganzen Tag (24 Stunden) anzubieten. Vielmehr sehen es die die Gerichte als ausreichend an, wenn diese Mindesttemperatur von 6 bis 23 bzw. 24 Uhr erreicht wird. In dieser Zeit reichen 18°C. (sog. Nachtabsenkung der Heizung)

    Ne, das kann ich so nicht bestätigen. Ich musste selber wegen Mietminderung vor Gericht weil bei uns Tagsüber gerade mal 17 Grad und nachts 14 Grad zu erreichen sind und es in unserem Mietshaus zieht wie Hechtsuppe. Urteil: Der Vermieter ist dazu Verpflichtet durchgängig eine angemessene Temperatur zu liefern. Das Amtsgericht Lingen sah diese bei 16 Grad. Ich habe zwar wegen der Nachttemperatur und der Mietminderung recht bekommen, aber das Gericht hat mich nochmal darauf hingewiesen, das eine Temeratur von 16 Grad (egal ob Tag oder Nacht) ausreichend ist.

    Gemacht wurde bis heute nichts und wir werden umziehen. Fertig

    Meine Meinung ist, das 16 Grad echt lächerlich sind. Die bekommt man schon in einem kleinen raum wenn man blähungen hat oder mit seiner Frau sex hat. Soll ich jetzt jeden abend mein Schlafzimmer zufurzen und Sex haben um meine Bude warm zu bekommen ???? Lächerlich.

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  • argus
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    • 8. Januar 2009 um 09:15
    • #19

    Mann Mann, ich versteh die welt nicht mehr.
    Ich habe auch ein Mietshaus und vermiete Wohnungen drin:
    1. habe ich guten Standart eingebaut, also gute amaturen, fenster und beläge
    2. zusätzlich habe ich sogar noch nen Kamin in jede Wohnung reingemacht, weil in dieser Zeit ja gerne jeder selber etwas heizen will, und die Romantik auch an erster Stelle kommt.
    3. Warum mache ich das ganze, damit ich den Mietzins nicht im unteren Bereich habe und mir somit die Mieter aussuchen kann


    Natürlich kostet das alles erstmal alleas Geld, aber das kommt ja wieder !!!

    Nebenkosten: muss ja der Mieter bezahlen , nicht ich, also wenn er heizen will wie ein wilder und nachts 28 Grad haben will, soll er es, ist doch sein Geld.

    Mit meinen Mietern habe ich ein gutes Verhältnis, braucht man auch, da ja immer mal etwas passieren kann und das dann halt schnellstmöglich abgestellt wird ( als Zirkulationspumpe mal ausfiel für einen Tag, hat auch niemand die Miete gekürzt , sie sagten halt nur, passiert)

    Deshalb bin ich immer auf der Schiene, wie man es in den Wald ruft, so schallt es heraus.

    • Zitieren
  • Gast
    Gast
    • 8. Januar 2009 um 13:01
    • #20

    [color="White"]siehe dazu auch:[/color]

    Zitat

    [color="White"]Mietminderung: Warmwasser rund um die Uhr!

    Mieter haben Anspruch auf warmes Wasser rund um die Uhr. Der Vermieter muß auch nachts Wasser mit mindestens 40 bis 50 Grad zur Verfügung stellen, urteilte das Amtsgericht Köln. Klauseln im Vertrag, wonach die Versorgungsanlage für Warmwasser nur zwischen sieben und 22 Uhr in Betrieb gehalten werden, sind unwirksam. Solange der Eigentümer diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, darf der Bewohner die Miete mindern. Das Amtsgericht Köln hält einen Abschlag von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten für gerechtfertigt. Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, daß Warmwasser mindestens eine Temperatur von 45 Grad Celsius haben müsse. Im vorliegenden Fall habe das Wasser maximal 36,5 Grad Celsius erreicht. Der Mieterbund zitierte dazu das Gericht: "Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu gewährleisten."


    Amtsgericht Köln, 206 C 251/94 [/color]

    • Zitieren

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