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BGH beanstandet mehrere Klauseln bei Premiere-Abos

  • Reppo
  • 15. November 2007 um 16:23
  • Reppo
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    • 15. November 2007 um 16:23
    • #1

    BGH beanstandet mehrere Klauseln bei Premiere-Abos
    [ha] Karlsruhe - Der Bezahlfernsehsender Premiere hat im Streit mit Verbraucherschützern um seine Abo-Bedingungen eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof erlitten.

    Der BGH untersagte dem Pay-TV-Betreiber am Donnerstag die Verwendung mehrerer Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Aboverträge. Betroffen sind insbesondere Klauseln zu Preis- und Leistungsänderungen. Eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hatte damit in vollem Umfang Erfolg.

    So beanstandete der BGH eine Klausel, in der sich Premiere eine Erhöhung der Abo-Beiträge vorbehält, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Damit widersprach der BGH dem Oberlandesgericht (OLG) München. Das OLG hatte die Klausel für zulässig gehalten, weil die Interessen der Kunden durch ein für den Fall der Beitragserhöhung eingeräumtes Kündigungsrecht gewahrt seien.

    Auch die Verwendung von vier weiteren Klauseln wurde nun rechtskräftig untersagt. So behielt sich der Pay-TV-Sender unter anderem vor, das Programmangebot oder die Zusammensetzung der Programmpakete etwa für Sport und Film "zum Vorteil des Abonnenten" zu verändern. Beanstandet wurde auch, dass sich der Sender vorbehielt, bei einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots auch die Abo-Beiträge zu ändern. Die Begründung seines Urteils will der 3. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe noch nachliefern. (ddp)

    Quelle: http://www.digitalfernsehen.de/news/news_224575.html

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  • gladiator-01
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    • 15. November 2007 um 16:36
    • #2

    [SIZE="5"]gut so !![/SIZE]


    cu

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  • dottore0815
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    • 18. November 2007 um 10:19
    • #3

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Premiere

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Preiserhöhungsklauseln des Bezahlsenders Premiere für unwirksam erklärt. Der Sender behielt sich bisher in seinen Verträgen vor, die Zusammensetzung der Programmpakete zu ändern und in solchen Fällen die Preise entsprechend zu erhöhen. Diese Klauseln kippte das Karlsruher Gericht. Argument der Richter: Der Kunde, der bei Premiere ein an seine individuellen Wünsche angepasstes Programm zusammenstellt, kann nicht absehen, welche Änderungen des Fernsehangebots und des Preises er später hinnehmen muss. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Abonnenten (Az: III ZR 247/06).

    In einer weiteren beanstandeten Klauseln hatte sich der Pay-TV-Sender die Anhebung der Monatsbeiträge für den Fall vorbehalten, dass sich die »Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen«. Die Abonnenten erhielten im Gegenzug ein Kündigungsrecht, falls die Preise um mindestens fünf Prozent stiegen. Laut BGH ist dies schon deshalb zu unbestimmt, weil ganz allgemein an nicht näher umschriebene Bereitstellungskosten angeknüpft werde; damit seien weder Umfang noch Voraussetzungen einer Preiserhöhung für den Abonnenten vorhersehbar.

    Premiere erklärte nach der Urteilsverkündung, die beanstandeten Geschäftsbedingungen umgehend nachzubessern: »Wir werden das sehr rasch tun«, sagte ein Sprecher des Senders.

    Quelle

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