Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf für die Sony Music Entertainment Germany GmbH 0
moin,
ist zwar nichts mit premiere aber meiner meinung nach trotzdem hoch aktuell
Autor: RA Philipp Achilles Schlagwörter: Waldorf Rechtsanwaelte, p2p, filesharing, Abmahnung am 29. Mai 2009
Zurzeit beobachten wir, dass die Musikindustrie mit anwaltlicher Vertretung aus München eine neue „Abmahnwelle“ für die Sony Music Entertainment Germany GmbH losgeschickt hat. Wie wir bereits schon mehrfach berichtet haben, ist es besonders unter jungen Internetnutzern verbreitet, sich schnell und unkompliziert das neuste Lieblingslied über eine Internet Tauschbörse wie beispielsweise „Edonkey“, „Bittorent“ oder „Emule“ herunterzuladen.
Hierbei werden derzeit verstärkt folgende Musikwerke für Sony Music Entertainment abgemahnt:
Kings of Leon - Only by the night
Britney Spears - Circus
Annie Lennox - The Annie Lennox Collection
Annett Lousia - Teilzeithippie
Silbermond - Nichts passiert
John Maier - Where the light ist
Christina Aguilera - Keeps gettin better
Jennifer Hudson - Jennifer Hudson
Pink - Funhouse
In diesem Fall müssen die Nutzer recht schnell feststellen, dass nach § 97 UrhG der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Abgemahnten geltend machen kann.
Neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird in der Regel eine Schadensersatzsumme von EUR 756 bis EUR 856 pro Werk für die Abgeltung der Angelegenheit gefordert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bereits mehrere Urteile in der Vergangenheit gezeigt haben, dass eine Verurteilung gar nicht so sicher ist, wie die Kanzlei Waldorf in ihrem Schreiben glauben machen will. Zudem ist in vielen Fällen der geforderte Betrag überzogen. Zum Anderen ist die Unterlassungserklärung für den Abgemahnten nachteilig verfasst, so dass durch eine vorschnelle Unterzeichnung womöglich eine günstige rechtliche Ausgangsposition aufgeben würde. In den meisten Fällen ist es möglich, zum Schutz seiner Rechte eine abgeänderte
Unterlassungserklärung durchzusetzen. Mit einer vorschnellen Unterschrift wird ein Unterlassungsvertrag geschlossen der unter Umständen 30 Jahre bestand haben kann. Überdies erkennt der Abgemahnte damit die vorgeworfene Verletzungshandlung dem Grunde nach an. Insofern ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung besondere Vorsicht geboten.
[color="Red"]Vorgehensweise bei der Datenermittlung von Filesharing Dateien: [/color]
Die gängigen Filesharing / P2P Tauschbörsen (eMule, eDonkey, Bittorrent, Bearshare, Kazaa) werden von der Anti Piracy Firma auf urheberrechtlich geschützte Dateien durchsucht. Die IP-Adresse der Anbieter der urheberrechtlich geschützten Dateien wird geloggt und von dem Datenangebot ein Screenshot angefertigt sowie ein Teil der Datei/en heruntergeladen. Die aufgestöberten Dateien werden mit Hilfe speziell entwickelter Software mit den Originaldateien der Rechteinhaber abgeglichen.
Die beauftragte Abmahnkanzlei erhält den Namen und die Adressdaten des Abgemahnten entweder im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG oder im Rahmen der Akteneinsicht, nachdem sie Strafanzeige gegen den IP-Adressen Inhaber gestellt hat.
also mich hat solch ein schrieb auch erreicht, wem noch und wer hat sich dagegen gewehrt?
einen weiteren thread dazu über "Abmahnwelle bei Ebay" ist im "Off Topic" zu lesen
gruß kalle